Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmtheitserfordernis bei Abmahnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Abmahnung ist bereits dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn die darin enthaltenen Vorwürfe teilweise pauschal und undifferenziert sind.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 21.01.2005; Aktenzeichen 2 Ca 13902/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.01.2005 – 2 Ca 13902/03 – wird auf Kosten des Beklagetn zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 79 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Wegen des genauen Wortlauts der streitigen Abmahnung wird auf Bl. 6 – 11 d.A. Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses ihm am 22.02.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.03.2005 Berufung eingelegt und diese am 21.04.2005 begründet.

Der Beklagte fasst in der Berufungsbegründung sein erstinstanzliches Vorbringen zusammen. Insoweit wird Bl. 159 – 161 d.A. Bezug genommen. Im Übrigen setzt er sich mit rechtlichen Ausführungen, wegen deren auf Bl. 162 – 168 Bezug genommen wird, mit der Auffassung des Arbeitsgerichts auseinander, die Abmahnung sei allein wegen Zeitablaufs inzwischen aus der Personalakte zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.01.2005, Az: 2 Ca 13902/03 abzuändern und die Klage ab zuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist zudem darauf hin, dass das Abmahnungsschreiben des Beklagten vom 03.01.2003 derart pauschal abgefasst sei, dass sich hieraus für den Kläger nicht ausreichend klar ergebe, woraus die von dem Beklagten gerügte angebliche Etatüberziehung im Einzelnen resultieren solle. Im Übrigen trägt er vor: Der Kläger habe zwar entgeltliche Aufträge gegenüber Dritten auslösen können, aber auch diejenigen Personen, die seit dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Etatberechtigung entzogen worden sei, die Etatberechtigung inne hätten, erhebliche Überziehungen für das Jahr 2004 herbeigeführt hätten, ohne dass dies die Leitung des Beklagten zu stören scheine. Der Beklagte differenziere unzulässigerweise danach, welchem Mitarbeiter aus einer Etatüberziehung ein zur Abmahnung führender Vorwurf gemacht werde. Dies sei vor dem Hintergrund zu bewerten, dass die Überziehung des Einzeletats bei dem Beklagten systemimmanent angelegt sei, weil den jeweiligen Mitarbeitern mit Etatberechtigung gar keine Mittel zur Verfügung stünden, um die Inanspruchnahme des jeweiligen Etats zeitnah zu überprüfen. Zudem könne bei der Auslösung eines Auftrages nach den abgeschlossenen Rahmenverträgen nicht immer abgesehen werden, welche Kosten sich daraus ergäben. Ihm, dem Kläger, sei auch zu Beginn des Jahres 2001 die genaue Höhe seines von der Redaktionsleitung festgelegten Etats nicht bekannt gewesen. Er habe im fraglichen Zeitraum über keinerlei Kontrollmittel verfügt, um die Inanspruchnahme des Etats, die sich unter Anwendung der von der Beklagten für verschiedene Hörfunkprogramme abgeschlossenen Rahmenverträge ergebe, zeitnah überprüfen zu können. Dementsprechend sehe auch sein Arbeitsvertrag keine besondere Verpflichtung zur Etatüberwachung vor. Die Etatüberwachung habe vielmehr der Redaktionsleitung der Pressestelle oblegen.

Auch habe der Kläger bereits vorprozessual Falschbuchungen in der Größenordnung von 20.000 EUR nachgewiesen, die von dem Beklagten bislang in keiner Weise berücksichtigt worden seien. Vor diesem Hintergrund sei jedenfalls die Höhe der Etatüberziehung streitig.

Bestritten bleibe auch, dass er, der Kläger, nach dem schriftlichen Hinweis des Beklagten vom 13.11.2001 CD's in erheblichem Umfang ohne Absprache mit seinem Vorgesetzten habe produzieren lassen. Soweit in der Folge überhaupt noch CD-Produktionen veranlasst worden seien, sei dies jeweils abgesprochen gewesen und die Produktion ausdrücklich bestätigt gewesen.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist im Ergebnis zutreffend.

I. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Abmahnung aus der Personalakte bereits dann zu entfernen ist, wenn sie mehrere Vorwürfe enthält und sich im Prozess auch nur einer davon als unhaltbar erweist (vgl. z.B. BAG, 13.03.1991 – 5 AZR 133/90, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Abmahnung).

II. Ebenfalls bereits angeschnitten hat das Arbeitsgericht, dass eine Abmahnung die gerügte Pflichtverletzung hinreichend genau bezeichnen muss. Genauso wie unrichti...

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