Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerbegriff. Rundfunk

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Begriff der „Dienstpläne” i.S.d. Rechtsprechung des BAG zum Arbeitnehmerbegriff.

2. Besonderheiten bei einem programmgestaltenden Mitarbeiter, der über Jahre wöchentlich einen Beitrag im Kolumnenstil produziert und moderiert (nur „Filmtip”).

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 31.10.1997; Aktenzeichen 18 Ca 10593/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.01.2000; Aktenzeichen 5 AZR 644/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.10.1997 – 18 Ca 10593/96 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und ob dieses unbefristet ist.

Der 1954 geborene Kläger ist Journalist auf dem Spezialgebiet der Kunst- und Filmkritik. Er war seit Juni 1986 für die beklagte Rundfunkanstalt tätig, ganz überwiegend mit der Herstellung und Moderation des „Filmtips” befaßt. Im geringen Umfang (23 von insgesamt 469 vom Kläger für den Beklagten erstellten Beiträgen) war der Kläger auch mit Beiträgen für andere Sendungen des Beklagten tätig (z.B. für die Sendungen „Hier und Heute unterwegs”, „Lokalredaktion”, „West 3 Aktuell”, „Linie K. Kulturkalender”. Der Filmtip wurde jedenfalls seit 1991 einmal wöchentlich als Beitrag mit Kolumnencharakter im Rahmen der Vorabendsendung „Aktuelle Stunde” ausgestrahlt. Der Kläger war als Beitragsproduzent/Realisator und als Moderator tätig.

Bis 1990 wurde im „Filmtip” ein Film vorgestellt und der Kommentar aus dem Off gesprochen. Mit Beginn des Jahres 1991 führte ein Redaktionsbeschluß dazu, daß der vom Kläger erstellte „Filmtip” mittwochs einen festen Sendeplatz erhielt. Von nun an wurden jeweils 2 oder 3 Filme vom Kläger vorgestellt. Die Gesamtlänge wurde auf 5 Minuten festgelegt. Der Kläger wurde seit diesem Zeitpunkt auch als Moderator tätig. Die Präsentation erfolgte zunächst life. Ende 1992 nach Übernahme der Redaktion der Aktuellen Stunde durch Herrn P. wurde von der Gesamtredaktion das Konzept des Filmtips neu geordnet. Statt bisheriger Lifepräsentation wurde der Filmtip entgegen dem Wunsch des Klägers fortab – regelmäßig am selben Tage der Sendung – vorproduziert. Der Kläger sprach nunmehr sowohl im Off als auch im On die selbstverfaßten Texte. Der äußere Teil, die Optik des Beitrages, wurde in Zusammenarbeit mit der Grafik verändert. Im Mai 1996 entfielen auf Entscheidung der Redaktionsleitung die bis dahin eingeblendeten Bewertungsnoten (1 bis 6), da nach Auffassung der Redaktionsleitung der Filmtip damit neben der Bewertung in Worten (z.B. „sehenswert”) überfrachtet war. Vorgegeben war dem Kläger auch, daß die besprochenen Filme sogenannte Publikumsfilme sein sollten und nicht sogenannte Programmfilme besprochen werden sollten.

Im übrigen wählte der Kläger die Filme frei aus. Er griff dabei auf Filmmaterial zurück, welches teilweise von den Filmverleihen ohne Aufforderung an den Beklagten gesandt worden war, teilweise vom Kläger bei den Verleihfirmen unter der Adresse des Beklagten zu seinen Händen angefordert wurde.

Studiogäste (Schauspieler/Regiseure) wurden durch den Kläger im Auftrag der Redaktion eingeladen. Der Kläger fungierte dabei als Ideengeber für die Einladungen.

Jedenfalls seit 1991 erstellte und moderierte der Kläger den Film nahezu in jeder Woche selbst. So ergeben die von dem Beklagten eingereichten Verträge (Bl. 297 bis 384 d.A.), daß der Kläger in 1996 von Januar bis November (Zeitpunkt der Klageerhebung) ohne Unterbrechung jede Woche den Filmtip erstellte und moderierte. Zu folgenden Sendeterminen war seit 1992 statt des Klägers Frau B. tätig: 05.08.1992, 12.08.1992, 19.08.1992, 26.08.1992, 11.11.1992, 18.11.1992, 04.01.1995. Nach Vortrag des Klägers waren diese Zeiten ausschließlich Zeiten von Urlaub oder Verhinderung durch Krankheit. Aus den vom Kläger eingereichten Anträgen auf Urlaubsgewährung gemäß Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 11.12.1996 sind die Zeiten vom 11.11. bis 19.11.1992, vom 02.01. bis 16.01.1995 als Urlaub belegt. Für den August 1992 hatte der Kläger im Juli ein für seinen Urlaub vorgesehenes Konzeptpapier erstellt (Bl. 69 ff. d.A.). Frau B. erschien im Gegensatz zum Kläger zu den genannten Terminen nicht selbst im On, sie besprach nur einen Film und sprach aus dem Off. Außer diesen datenmäßig genannten Fällen erstellte und moderierte der Kläger seit 1992 unstreitig im wesentlichen die wöchentlichen Beiträge selbst. Die Entscheidung, in den genannten Fällen Urlaub zu machen, traf der Kläger.

Zu den einzelnen Sendungen wurden nicht von Woche zu Woche im Voraus Einzelabsprachen darüber getroffen, ob der Kläger den Beitrag Filmtip durchführe. Vielmehr wurde aufgrund des Kolumnencharakter des Beitrages und dessen Regelmäßigkeit davon ausgegangen, daß der Kläger ihn erstelle und moderiere, wenn nicht von Seiten des Klägers oder von Sei...

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