Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 20 Ca 2037/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.2001; Aktenzeichen 9 AZR 435/00)

 

Tenor

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.08.1999 – 20 Ca 2037/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung von Altersfreizeit.

Die Klägerin ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.07.1984 ab 01.08.1984 als Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Ziffer 13 des Arbeitsvertrages bestimmt, dass unter anderem die jeweiligen Tarifverträge für die chemische Industrie gelten.

§ 2 a des einschlägigen Manteltarifvertrages regelt unter anderem folgendes:

1. Arbeitnehmer, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit je Woche.

Soweit für Arbeitnehmer auf Grund einer Regelung nach § 2 Abschnitt I. Ziffer 3 oder einer Einzelvereinbarung oder auf Grund von Kurzarbeit eine um bis zu zweieinhalb Stunden kürzere wöchentliche Arbeitszeit als die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gilt, vermindert sich die Altersfreizeit entsprechend. Liegt die Arbeitszeit um zweieinhalb Stunden oder mehr unter der tariflichen Arbeitszeit, entfällt die Altersfreizeit.

2. Die Lage der Altersfreizeiten kann zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung des § 76 Abs. 6 BetrVG vereinbart werden. Vorrangig sollen Altersfreizeiten am Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag gewährt werden.

Ist aus Gründen des Arbeitsablaufes eine Zusammenfassung der Altersfreizeiten zu freien Tagen erforderlich, können sich die Betriebsparteien hierauf einigen.

Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, so fallen die Altersfreizeiten auf den Mittwochnachmittag.

5. Für die Arbeitszeit, die infolge einer Altersfreizeit ausfällt, wird das Entgelt fortgezahlt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte, einschließlich der Schichtzulagen, jedoch ohne Erschwerniszulagen und ohne die Zuschläge nach § 4 Abschnitt I.

6. Die Altersfreizeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tage aus einem anderen Grund, insbesondere wegen Urlaub, Krankheit, Feiertag oder Freistellung von der Arbeit nicht arbeitet. Macht der Arbeitnehmer von einer Altersfreizeit keinen Gebrauch, so ist eine Nachgewährung ausgeschlossen.

Seit 08.03.1993 arbeitet die Klägerin in Teilzeit, insgesamt 20 Stunden pro Woche, nämlich montags bis donnerstags jeweils fünf Stunden.

Nach Vollendung des 57. Lebensjahres macht die Klägerin Altersfreizeit von jeweils fünf Stunden monatlich geltend. Sie ist der Ansicht, der in der tariflichen Regelung vorgesehene Ausschluss der Teilzeitbeschäftigten verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Klägerin ebenso ein Tag monatlich an Altersfreizeit zusteht wie ihren vollzeitbeschäftigen Kollegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die tarifvertragliche Regelung für rechtens.

Durch Urteil vom 25.08.1999 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Altersfreizeit gemäß § 2 a des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie. Der Ausschluss der Teilzeitbeschäftigten ab dem Umfang von 35 Stunden pro Woche von dem Anspruch auf Altersfreizeit sei nicht unwirksam. Ein Verstoß gegen § 2 BeschFG liege nicht vor. Denn gemäß § 6 Abs. 1 BeschFG könne von den Vorschriften des § 2 BeschFG auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers durch Tarifvertrag abgewichen werden. Die tarifvertragliche Ausschlussregelung verstoße auch nicht gegen Artikel 3 Grundgesetz. Denn es liege ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten vor. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Vollzeitbeschäftigung anstrengender sei als eine Teilzeitbeschäftigung. Auf Grund der unterschiedlich langen Erholungszeiten bei Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten bestehe ein sachlicher Grund für die Gewährung von Altersfreizeiten nur an Vollzeit- bzw. annähernd Vollzeitbeschäftigten.

Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 44 bis 48 der Akten Bezug genommen.

Gegen dies ihr am 18.11.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.11.1999 Berufung eingelegt und diese am 09.12.1999 begründet.

Die Klägerin rügt, das erstinstanzliche Urteil stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des BAG, wonach die Ermäßigung der Arbeitszeit für ältere Arbeitnehmer unter dem Entgeltgesichtspunkt zu betrachten sei und unter diesem Gesichtspunkt die Differenzierung zwischen vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern sachlich nicht gerechtfertigt sei.

Nicht stichhaltig sei auch das Argument, dass derjenige, der fünf Stunden arbeite an Stelle von 7,5 Stunden wesentlich stärker belastet sei. Oft mache dies keinen Unterschied, da die Produktivität und Leistungsbereitschaft in den Morgenstunden viel höher sei und am Mittag stark abflaue. Die entscheidenden Dinge passierten in den fü...

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