Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung für Teilnahme an Gewerkschaftstag

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf unbezahlte Freistellung kann sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergeben, wenn besondere, in den Verhältnissen des Arbeitnehmers liegende Umstände gegeben sind und wichtige betriebliche Interessen nicht entgegenstehen. Besondere, in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände können dann vorliegen, wenn der als Delegierter gewählte Arbeitnehmer an einem alle vier Jahre stattfindenden Gewerkschaftstag der IG Chemie-Papier-Keramik teilnimmt.

 

Normenkette

BGB § 242; GG Art. 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 24.07.1989; Aktenzeichen 2d Ca 252/89)

 

Fundstellen

BB 1990, 999

BB 1990, 999 (L1)

DB 1990, 1291 (L1)

AiB 1991, 131 (L1)

BetrR 1990, 83-85 (ST1-3)

ARST 1990, 83-84 (LT1)

ZAP, EN-Nr 462/90 (S)

ArbuR 1990, 387 (S1)

Bibliothek, BAG (LT1)

LAGE § 611 BGB Fürsorgepflicht, Nr 20 (LT1)

MDR 1990, 746-747 (LT1)

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