Entscheidungsstichwort (Thema)

betriebliche Altersversorgung. Rentner-Weihnachtsgeld. Kürzung. Betriebsvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kürzung des sog. Rentner-Weihnachtsgeldes für Versorgungsempfänger beim TÜV Rheinland durch Art. 2 § 5 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung vom 04.06.1993 ist rechtswirksam (Anschluss an 12 Sa 597/95 vom 25.08.1995).

 

Normenkette

BetrVG § 77; BV TÜV Rheinland v. 04.06.1993 Art. 2 § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 01.04.1997; Aktenzeichen 16 Ca 3154/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.02.2003; Aktenzeichen 3 AZR 81/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 16 Ca 3154/94 – vom 01.04.1997 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, in welcher Höhe dem Kläger mit Eintritt in den Ruhestand neben seiner betrieblichen Altersrente ein sog. Rentner-Weihnachtsgeld zusteht.

Der am 04.10.1938 geborene Kläger ist seit dem 01.02.1974 bei dem Beklagten als amtlich anerkannter Sachverständiger beschäftigt. Er ist zur Zeit Mitglied des K Betriebsrats des Beklagten.

Mit seinem Eintritt wurde dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der bei dem Beklagten bestehenden einschlägigen Betriebsvereinbarungen in Form einer Gesamtversorgungszusage versprochen. Die dem Kläger zugesagte betriebliche Altersversorgung war zunächst durch die im erstinstanzlichen Klageantrag des Klägers genannten Betriebsvereinbarungen geregelt. In Ziffer 12 der Betriebsvereinbarung vom 25.06.1976 heißt es dabei wie folgt:

„Versorgungsempfänger erhalten ein Weihnachtsgeld in Höhe ihrer Bruttoversorgungsbezüge des Monats November. Hiervon ausgenommen sind Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge sich auf Grund einer unverfallbaren Anwartschaft gemäß Ziffer 11 ergeben”.

Zum 31.07.1992 kündigte der Beklagte unter anderem die Betriebsvereinbarung über die Altersversorgung vom 25.06.1976, weil er nach den Berechnungen von ihm eingeschalteter Versicherungsmathematiker auf Grund des Rentenreformgesetzes 1992 mit Mehrbelastungen aus der betrieblichen Altersversorgung im Umfang von über 40 % rechnete, die zu tragen er sich nicht in der Lage sah. Nach entsprechenden Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat verabschiedeten die Betriebspartner eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung vom 04.06.1993 (Bl. 69 ff. d. A.). Gemäß § 5 Abs. 1 dieser BV sollten die Versorgungsempfänger nur noch „ein Weihnachtsgeld in Höhe von 50 % ihrer Bruttoversorgungsbezüge des Monats November” erhalten. Allein hierdurch sollte sich nach Darstellung des Beklagten ein Einsparpotential in Höhe von 37 Mio. DM für die folgenden zehn Jahre ergeben.

Bei Einbeziehung des sog. Rentner-Weihnachtsgeldes in die Versorgungsbetrachtung würde sich beim Kläger nach dem Berechnungsstand vom 01.04.1997 der jährliche Bruttoversorgungsbetrag um 2.997,12 DM und der Nettoversorgungsgrad von 95,18 % auf 92,53 % vermindern.

Mit der vorliegenden, am 06.04.1994 beim Arbeitsgericht anhängig gemachten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Verschlechterung der Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere die Halbierung des sog. Rentner-Weihnachtsgeldes durch die Betriebsvereinbarung vom 04.06.1993 rechtsunwirksam sei. Zur Rechtfertigung einer solchen Verschlechterung kämen nach der dreistufigen Eingriffslehre des BAG allenfalls zwingende Gründe in Betracht, die jedoch nicht vorlägen. Zwar habe das Rentenreformgesetz 1992 zusätzliche Belastungen ausgelöst. Diese seien von dem Beklagten jedoch zu hoch bewertet und prognostiziert worden. Eigentlicher Anlass für die Kündigung der Betriebsvereinbarungen im Jahre 1992 seien eine Verschlechterung der Betriebsergebnisse gewesen und der Umstand, dass keine ausreichenden Pensionsrückstellungen erfolgt seien. Die dringend gebotene Konsolidierung des Beklagten habe vorrangig durch eine Beschränkung auf den satzungsgemäßen Kernarbeitsbereich erfolgen müssen, nicht jedoch durch die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu gewähren hat nach Maßgabe der folgenden Betriebsvereinbarungen:

Betriebsvereinbarung über die Altersversorgung beim TÜV Köln vom 18. Dezember 1959;

Betriebsvereinbarung über die Altersversorgung beim Technischen Überwachungsverein Rheinland e.V. vom 25. August 1964;

Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung zur Betriebsvereinbarung für die Altersversorgung des Technischen Überwachungsvereins Rheinland e.V. vom 25. August 1964/vom 24. Juli 1968;

Betriebsvereinbarung über die Altersversorgung vom 25. Juni 1976;

Änderungsvereinbarung zur Betriebsvereinbarung über die Altersversorgung vom 25. Juni 1976 vom 06. Januar 1981;

Ergänzungsvereinbarung zu den Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung vom 06. Januar 1981;

Vereinbarung zur Änderung und Ergänzung der Betriebsvereinbarung Altersversorgung in der a...

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