Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 14 Ca 2201/97)

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 15.05.1998 wird mit seiner Ziffer 1 aufrechterhalten.

2. Unter Aufhebung von Ziffer 2 des Versäumnisurteils vom 15.05.1998 wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt zu 44,5 % der Beklagte, im übrigen die Klägerin, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin vom 15.05.1998. Diese trägt die Klägerin allein.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Die Klägerin, ehemalige Arbeitgeberin des Beklagten, fordert vorliegend Arbeitsvergütungen zurück, die sie für die Monate Juli, August und September 1996 an diesen geleistet hat. Sie hatte mit Schreiben vom 09.02.1996 betriebsbedingt zu Ende August 1996 gekündigt. In dem vom Beklagten hiergegen angestrengten Kündigungsschutzprozeß einigten sich die Parteien am 13.03.1996 vergleichsweise auf eine Beendigung zu Ende September 1996. Im Vergleich heißt es weiter:

„2. Beide Parteien erfüllen das Arbeitsverhältnis bis dahin vertragsgemäß.

3. Der Kläger erhält die Möglichkeit, mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat jeweils monatlich früher aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Der erste Ausscheidungstermin ist der 30.06.1996.

4. Macht der Kläger von der vorstehenden Möglichkeit Gebrauch, so endet die Gehaltszahlungspflicht der Beklagten am Tage des Ausscheidens. Die Sozialplanbezüge richten sich nach dem geltenden Sozialplan. – 5. (…)”

Unter dem 14.05.1996 schrieb die Klägerin dem Beklagten: „… wie uns Herr Sch … mitteilte, sind nunmehr alle Aktivitäten bzgl. Umzug des Innendienstes nach Hannover abgeschlossen, so daß Sie mit Wirkung vom 22. Mai 1996 bis zu Ihrem Ausscheiden am 31. August 1996 unter Fortzahlung Ihrer Bezüge und Anrechnung des Ihnen zustehenden Tarifurlaubs von der Arbeitsleistung freigestellt werden. …”

Ab Juli 1996 nahm der Beklagte – zunächst zur Probe ein neues Arbeitsverhältnis auf, ohne der Klägerin hiervon Mitteilung zu machen, die die Gehälter bis einschl. September 1996 weiterzahlte und dies bei der an den Beklagten gezahlten Sozialplanabfindung steigernd berücksichtigte. Nachdem sie vom Sachverhalt erfahren hat, fordert sie die Gehälter in Höhe von (3 × 7.679,– DM =) 23.037,– DM sowie einen Teil der gezahlten Abfindung in Höhe von 3.976,20 DM – zusammen 27.013,20 DM – zurück mit der Begründung, mit Aufnahme des neues Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten habe das Arbeitsverhältnis mit ihr, der Klägerin, geendet.

Das Arbeitsgericht hat der Klage nur in Höhe von 12.020,70 DM stattgegeben mit der Begründung, dabei handele es sich um den vom Beklagten während seiner Freistellung erzielten Verdienst beim neuen Arbeitgeber, den er sich auf seine Vergütungsforderung gegen die Klägerin anrechnen lassen müsse; i.ü. hat es die Klage abgewiesen. Beide Parteien haben Berufung eingelegt, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Rechtsstandpunkte weiterverfolgen. Die Klägerin begründet ihre Ansicht, wonach durch Aufnahme der neuen Tätigkeit durch den Beklagten das Arbeitsverhältnis mit ihr beendet worden sei: So seien die Vereinbarungen der Parteien (Vergleich i.V.m. dem Freistellungsschreiben) auszulegen, und dies habe in ihrer Willensrichtung gelegen. Hilfsweise macht sich die Klägerin die Überlegungen des Arbeitsgerichts zur Anrechnung nach § 615 S. 2 BGB zueigen. Der Beklagte hält die vom Arbeitsgericht gezogene Rechtsanalogie zu § 615 S. 2 BGB für falsch.

Im Termin vom 15.05.1998 ist gegen die nicht erschienene Klägerin Versäumnisurteil ergangen, gegen das sie rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Mit ihm wurde ihre Berufung zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung des Beklagten insgesamt abgewiesen. Nunmehr beantragt die Klägerin,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 15.05.1998

  1. die angegriffene Entscheidung teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.963,91 DM nebst 4% Zinsen seit dem 10.01.1997 und weitere 12.049,29 DM nebst 4% Zinsen seit dem 13.02.1997 zu zahlen;
  2. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 15.05.1998 zu verwerfen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Ziffer 1. des Versäumnisurteils vom 15.05.1998, mit der die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wurde, war gem. § 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten. Denn die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat ihre Klage in dem mit der Berufung angegriffenen Teil zu Recht abgewiesen:

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin nicht gegen den Umfang der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Anrechnung, sondern ausschließlich dagegen, daß ihr das Arbeitsgericht nicht die geforderte Rückzahlung der drei letzten Gehälter und eines entsprechenden Teils der Sozialplanabfindu...

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