Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 28.01.1998; Aktenzeichen 2 Ca 139/96)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.01.1998 – 2 Ca 139/96 – wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.01.1998 – 2 Ca 139/96 – teilweise abgeändert: Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage wird insgesamt abgewiesen.

3. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

4. Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger die des Beklagten zu 2) voll und seine eigenen zur Hälfte, der Beklagte zu 1) seine eigenen und die Hälfte der dem Kläger erwachsenen Kosten.

5. Für den Beklagten zu 1) sowie für den Kläger, soweit er unterlegen ist, wird die Revision zugelassen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die beiden Beklagten Zahlungsansprüche geltend, die er gegen eine niemals zur Eintragung gelangte „… GmbH” erworben haben will, deren Gesellschafter die Beklagten zeitweise waren.

Mit der „… GmbH” schloß der Kläger unter dem 19.01.1995 einen Dienstvertrag (Bl. 4 ff.). Bei den Verhandlungen zum Abschluß des Dienstvertrages trat auf Seiten der „… GmbH” der Beklagte zu 1) (G.) auf. Er übergab dem Kläger dabei einen notariell nicht beurkundeten Gesellschaftsvertrag, der das Datum „30. September 1994” trägt und neben dem Beklagten zu 2) den Zeugen Köhler als Gesellschafter vorsieht (Bl. 50 ff., 78 ff.). Der Dienstvertrag sah eine Gesellschaftsbeteiligung des Klägers vor, auf den bei Vertrags Schluß 15.000,– DM als Teilbetrag einzuzahlen waren. Diese Einzahlung nahm der Kläger am 23.01.1995 durch Überweisung auf das angegebene und vom Beklagten zu 1) eingerichtete Firmenkonto vor (Bl. 48). Wie vorgesehen nahm der Kläger seine Tätigkeit im Februar 1995 gegen Zahlung eines monatlichen Gehalts von 4.000,– DM brutto auf. Bis einschließlich April 1995 wurden seine Gehälter von dem „Firmenkonto” überwiesen.

Unter dem 06.03.1995 wurde der Gesellschaftsvertrag zur Errichtung der … GmbH notariell beurkundet (Bl. 405 ff.); Gesellschafter sollten der Zeuge K. sowie der Beklagte zu 2) sein; für letzteren handelte bei Vertragsschluß der Beklagte zu 1) in Vertretung, was vom Beklagten zu 2) unter dem 08.03.1995 genehmigt wurde (Bl. 414). Das Stammkapital sollte 1.000.000,– DM betragen, die Hälfte ihrer Stammeinlagen hatten die Gesellschafter sofort in bar zu leisten.

Noch am Tag des Gesellschaftsvertrages (06.03.1995) schloß der Gesellschafter K. mit dem Beklagten zu 1) einen Treuhandvertrag (Bl. 145), wonach er seinen Geschäftsanteil (50.000,– DM) für den Beklagten zu 1) auf dessen Rechnung halten sollte. Zwei Tage später (08.03.1995) schloß auch der zweite Gesellschafter, der Beklagte zu 2), mit dem Beklagten zu 1) einen Treuhandvertrag entsprechenden Inhalts über seinen Geschäftsanteil in Höhe von 950.000,– DM (Bl. 415).

Nachdem unter dem 16.03.1995 die Anmeldung der … GmbH i.G. beim Handelsregister erfolgt war (Bl. 247), beschlossen am 03.06.1995 die treuhänderischen Gesellschafter (K. und Beklagter zu 2) zusammen mit dem Treugeber (Beklagter zu 1) die Auflösung der Gesellschaft per 03.06.1995; der Beklagte zu 2) (treuhänderischer Gesellschafter) wurde als Gründungs-Geschäftsführer abberufen, und der Beklagte zu 1) (T.) als Liquidator bestellt (Bl. 146). Dessen Konkursantrag wurde mit Beschluß vom 18.07.1995 als unzulässig abgewiesen (Bl. 231). Am selben Tag (18.07.1995) vereinbarten die Beteiligten die Aufhebung der beiden Treuhandverträge (Bl. 144); die Treuhänder (K. und Beklagter zu 2) traten mit Wirkung vom 03.06.1995 ihre Anteile an den Treugeber (Beklagter zu 1) ab, der ihnen Freistellung zusagte. In dem notariellen Vertrag heißt es unter III.: „Das Stammkapital auf jeden der beiden abgetretenen Geschäftsanteile ist zur Hälfte bar eingezahlt.” Dies entsprach nicht den Tatsachen.

Der Kläger, der gegen die … GmbH i.G. unter dem 23.11.1995 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil erwirkt hat, wonach sein mit dieser bestehendes Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.1995 fortbestanden hat (Bl. 75), fordert von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch seine Gehälter für die Monate Mai bis September 1995 in Höhe von (5 × 4.000,– DM =) 20.000,– DM sowie die Rückzahlung der von ihm geleisteten Einlage von 15.000,– DM bzw. Ersatz für diese. Er hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 35.000,– DM nebst 11,5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und ihre Passivlegitimation geleugnet: Vertragspartnerin des Klägers sei die … GmbH gewesen, jedenfalls aber geworden. Der Beklagte zu 1) hat zudem behauptet, der Kläger habe in einem Gespräch am 12.06.1995 auf seine Vergütungsansprüche verzichtet. Der Beklagte zu 2) hat behauptet, der Dienstvertrag mit dem Kläger sei ihm nicht bekannt gewesen; er sei nach außen nie als Geschäftsführer aufgetreten und habe nur auf Bitten des Beklagten zu 1)...

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