Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 20.11.1995; Aktenzeichen 7 (5) Sa 1153/95)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.11.1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 7 (5) Ga 43/95 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die einstweilige Verfügung beschränkt ist auf die Zeit bis zum 28.02.1996.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert: 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

In vorliegendem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verlangt die (Verfügungs-)Klägerin von ihrem Arbeitnehmer, dem (Verfügungs-)Beklagten, die Unterlassung einher beruflichen Tätigkeit für ein anderes Unternehmen – nämlich für die Fa. S..

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Gießereiindustrie. Der Beklagte war für sie laut Arbeitsvertrag vom 30.05. 1990 (Bl. 39) in leitender Stellung tätig und speziell für die Sparte Gießerei zuständig. Er kündigte mit Schreiben vom 21.07.1995 mit der vertraglich vereinbarten Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Halbjahres – mithin zu Ende 1996. In seinem Kündigungsschreiben (Bl. 45) bat er, ihn „angemessen kurzfristig” von seinen Aufgaben freizustellen. Eine vorzeitige Entlassung aus dem Vertrag lehnte die Klägerin jedoch ab. Statt dessen stellte gie den Beklagten mit Schreiben vom 13.09.1995 (Bl. 46) „bis auf weiteres” von seiner „Anwesenheits- und Tätigkeitspflicht” frei. In dem Schreiben heißt es abschließend: „Während der Zeit Ihrer Freistellung bestehen im übrigen alle gegenseitigen Rechte und Pflichten fort. Wir weisen Sie insbesondere auf Ihre Verschwiegenfieitspflicht und auf das Verbot einer Nebentätigkeit hin. – Bitte bestätigen Sie durch Unterschrift auf der Kopie des Schreibens Ihr Einverständnis.” Der Beklagte leistete die erbetene Unterschrift mit dem Zusatz: „Mit dieser Regelung bin ich einverstanden.”

Mit Schreiben vom 27.09.1995 (Bl. 51) forderte der Beklagte seine vertragsgemäße Beschäftigung mit dem erklärten Vorbehalt, andernfalls eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Da die Klägerin dem nicht entsprach, kündigte der Beklagte unter dem 16.10.1995 fristles Hiergegen hat die Klägerin eine Feststellungsklage erhöben, über die noch nicht entschieden ist (7 Ca 2803/95 – Arbeitsgericht Aachen).

Ab November 1995 ist der Kläger für die Fa. S., ebenfalls ein Unternehmen der Gießereiindustrie, tätig – nach seinem Vortrag zunächst beratend, aber mit der Absicht, eine führende Position einzunehmen. Hiergegen richtet die Klägerin den vorliegenden Antrag auf Unterlassung.

Sie hat beantragt,

dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, seine Tätigkeit bei der Fa. S. GmbH einzustellen und sich des Wettbewerbs zu ihrem, der Klägerin, Nachteil durch eine Tätigkeit bei der Fa. S. GmbH bis zum 31.12.1996 zu enthalten 4 bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 50.000,– DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise der Ordnungshaft, oder für den Fall, daß das Ordnungsgeld nicht beigetrieben wird, eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten. Dem Antrag hat das Arbeitsgericht mit Beschluß vom 03. 11.1995 entsprochen, gegen den der Beklagte Widerspruch eingelegt hat. Daraufhin hat die Klägerin beantragt, den Beschluß vom 03.11.1995 aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte hat beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Er hat behauptet, zwischen der Klägerin und der Fa. S. bestehe kein rechtserhebliches Wettbewerbsverhältnis. 96 % ihres Umsatzes mache die Klägerin mit hochlegiertem (Edel-)Stahlguß und nur 4 % mit niedriglegiertem Gußstahl. Die Fa. S. produziere keinen hochlegierten Stahl und sei hierzu auch technisch nicht in der Lage. Den überwiegenden Anteil ihres Umsatzes mache die Fa. S. durch Gußeisen mit Kugelgraphit („Sphäro-Guß”), den etwas kleineren Teil mit un- bzw. niedriglegiertem Gußstahl; es sei vorgesehen, den Anteil „Sphäro-Guß” deutlich zu erhöhen, und zwar auf ca. 75 %.

Der Beklagte hat zudem den Standpunkt vertreten, die von ihm ausgesprochene fristlose Kündigung sei wirksam und habe damit das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin beendet, weshalb er keinen Wettbewerbsbeschränkungen mehr unterliege: Unstreitig haben die Parteien kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Kündigungsgründe seien seine Freistellung, der Entzug der Prokura, der Einzug von Schlüsseln und Kreditkarte sowie die entsprechenden Informationen an Presse und Kunden. Außerdem sei die Klägerin zur vorzeitigen Entlassung aus dem Arbeitsvertrag bereit gewesen, falls ein akzeptabler Vorschlag zum Kundenschutz unterbreitet würde; diese Voraussetzung habe er erfüllt. Schließlich habe ihm der damalige Geschäftsführer der Klägerin in Gegenwart des derzeitigen Geschäftsführers zugesagt, im Falle einer Kündigung werde man ihn, den Beklagten, vorzeitig freigeben, wenn man ihn nicht mehr benötige. Er, der Beklagte, werde für die Fa. S., von der er ein günstiges Angebot habe, uninteressant, wenn er seine Tätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt aufnehmen könne.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 20.11.1995 antragsg...

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