Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Kündigung eines Kapitallebensversicherungsvertrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer eines Kapitallebensversicherungsvertrages, der durch teilweise Umwandlung des Lohnanspruchs in einen Anspruch auf Verschaffung von Versicherungsschutz finanziert wird, so besteht auch bei einem finanziellen Engpass kein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Kündigung des Versicherungsvertrages und Auszahlung des Guthabens an ihn.

 

Normenkette

BGB § 241 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 19.11.2014; Aktenzeichen 4 Ca 981/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.04.2018; Aktenzeichen 3 AZR 586/16)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.11.2014 - 4 Ca 981/14 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zustimmung zur Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages.

Die Beklagte entwickelt und produziert Kunststoff-Systeme für Kraftfahrzeuge. Der geborene Kläger ist seit dem 01.09.1986 bei der Beklagten beschäftigt. Im Jahr 2000 schloss der Kläger bei der A AG eine Lebensversicherung ab.

Gemäß Vereinbarung vom 13.03.2001 wurde der Anspruch des Klägers auf Barlohn in Höhe eines Betrags von 2.000,- DM jährlich in einen Anspruch auf Verschaffung von Versicherungsschutz umgewandelt. Die Beklagte verpflichtete sich, den umgewandelten Betrag in die Direktversicherung bei der A Lebensversicherung AG zu zahlen.

Unter dem 14.05.2001 teilten die Parteien der A AG mit, dass die Beklagte nunmehr die Versicherungsnehmerin der vom Kläger abgeschlossenen Lebensversicherung sein solle. Ende 2009 wurde der Vertrag ruhend gestellt. Ausweislich der Wertmitteilungen der Versicherungsgesellschaft vom Dezember 2012 betrug der Vertragswert am 01.12.2012 4.528,58 € und am 01.12.2014 6.417,00 €.

Nachdem der Kläger in einen finanziellen Engpass gekommen war, kündigte er mit Schreiben vom 10.01.2013 den Versicherungsvertrag. Die Versicherungsgesellschaft bat die Beklagte daraufhin um Mitteilung, ob sie der Kündigung zustimme, da ansonsten eine Kündigung des Vertrages nicht möglich sei. Die Beklagte verweigert die Zustimmung.

Mit seiner am 18.03.2014 bei dem Arbeitsgericht Siegburg eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zustimmung der Beklagten zur Kündigung der Lebensversicherung und um Übersendung der Versicherungspolice an die Versicherungsgesellschaft. Der Kläger hat behauptet, er sei auf die Auszahlung des Vertragswerts (Stand 01.12.2015: 6.932,82 €) aufgrund einer finanziellen Notlage angewiesen. Zum 06.03.2014 sei er bei seiner Baufinanzierung mit einem Betrag in Höhe von 6.827,15 € im Rückstand gewesen. Bezüglich eines Betrages von 4.000,- € habe er ein anderes Darlehen aufnehmen können. Es sei jedoch noch ein Betrag in Höhe von 1.775,75 € offen. Diesen Betrag benötige er, um eine Kündigung seiner Baufinanzierung zu verhindern. Die Beklagte habe diese finanzielle Notlage teilweise selbst verursacht, da er, der Kläger, zur Durchsetzung seiner Entgeltansprüche Rechtsstreite gegen die Beklagte habe führen müssen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte aufgrund einer arbeitsvertraglichen Pflicht gehalten sei, die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, die bei der A AG, Kundenservice Direktion K , , K bestehenden Lebensversicherungsvertrag Deutsche Fondpolice mit der Versicherungsscheinnummer , bei dem er versicherte Person ist, zu kündigen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem Besitz befindliche Original-Versicherungspolice vom 09.01.2001 des fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages Deutsche Fondpolice mit der Versicherungsscheinnummer an die A AG Kundenservice Direktion K , , K zu übersenden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

Sie hat eine Notlage des Klägers bestritten und die Auffassung vertreten, aufgrund der §§ 3, 4 BetrAVG an der Zustimmung zur Kündigung gehindert zu sein.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.11.2014 als unbegründet abgewiesen, da einer Auflösung des Altersversorgungsvertrages der Schutzgedanke der §§ 3, 4 BetrAVG entgegenstehe.

Das Urteil ist dem Kläger am 07.01.2015 zugestellt worden. Seine dagegen gerichtete Berufung ist am 23.01.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.04.2015 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet worden.

Unter Vertiefung seines Tatsachenvorbringens macht der geltend, dass die Beklagte aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur Zustimmung zur Kündigung verpflichtet sei. Die §§ 3, 4 BetrAVG stünden der Kündigung nicht entgegen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 19.11.2001verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg, Az. 4 Ca981/14,

  1. die Beklagte zu verurteilen, die bei der A AG, Kundenservice Direktion ...

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