Entscheidungsstichwort (Thema)

Besitzstandszulage

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung des § 4 Abs. 4 TVöD-NRW.

 

Normenkette

TVöD-NRW § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 22.06.2010; Aktenzeichen 13 Ca 2079/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.03.2013; Aktenzeichen 6 AZR 618/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.06.2010 – 13 Ca 2079/09 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine tarifliche Besitzstandszulage für den Kläger.

Der am 1947 geborene Kläger ist seit dem 01.03.1983 bei der Beklagten mit einem Tarifeinkommen von monatlich zuletzt 2.304,29 EUR brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der TVöD sowie der TVöD-NRW in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Vor Inkrafttreten des TVöD war auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BMT-G sowie der BZT-G/NRW anwendbar.

Der Kläger erhielt vor Inkrafttreten des TVöD einen Leistungszuschlag nach § 4 Abs. 4 BZT-G/NRW vom 03.11.2000 in Verbindung mit der Dienstvereinbarung bei der Beklagten vom 20.11.2000 bzw. 12.06.2002 in Höhe von zuletzt – im Dezember 2006 – 74,00 EUR brutto monatlich.

Unter dem 19.12.2006 wurde durch den TVöD-NRW eine neue landesbezirkliche Regelung vereinbart. Nach § 11 Abs. 1 TVöD-NRW Teil A wurde durch § 4 TVöD-NRW Teil A die frühere Regelung zur Gewährung von Leistungszuschlägen in § 4 Abs. 4 BZT-G/NRW zum 01.01.2007 ersetzt. Hinsichtlich der Ablösung des § 4 Abs. 4 BZT-G/NRW regelt § 4 Abs. 4 TVöD-NRW folgendes:

Die vorstehenden Absätze finden nur insoweit Anwendung, als die bisherigen Leistungszuschläge nach dem in Kraft treten des TVöD und vor dem 22.11.2006 nicht rechtswirksam verändert worden sind.

Die Dienstvereinbarung bei der Beklagten vom 20.11.2000 in der Fassung vom 12.06.2002 wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 04.08.2006 zum 31.12.2006 unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 6 Abs. 2 dieser Dienstvereinbarung gekündigt.

Ab Januar 2007 zahlt die Beklagte an den Kläger keinen Leistungszuschlag nach § 4 BZT-G/NRW mehr.

Mit Schreiben vom 14.05.2007 machte der Kläger die Zahlung des Leistungszuschlages ab Januar 2007 bei der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 17.07.2007 ab.

Mit seiner Klage vom 26.02.2009, beim Arbeitsgericht in Köln am 03.03.2009 eingegangen, verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Er hat die Auffassung vertreten, § 4 Abs. 4 TVöD-NRW stehe seinem Anspruch auf Zahlung der Leistungszulage auch nach Kündigung der Dienstvereinbarung vom 20.11.2000 zum 31.12.2006 nicht entgegen. Nach § 4 Abs. 4 TVöD-NRW führe nicht jegliche Abänderung der Regelung über die Leistungszulage zum Wegfall des Anspruchs. Durch § 4 Abs. 4 TVöD-NRW sei dem kommunalen Arbeitgeber nicht die Option eingeräumt worden, durch die Kündigung von Dienstvereinbarungen die Gewährung eines Leistungszuschlages komplett einzustellen. Der Begriff der Veränderung bzw. Modifikation sei nur im Sinn einer Verständigung auf ein betriebliches System nach § 18 TVöD-AT zu verstehen, sodass dann § 4 Abs. 1 – 3 TVöD-NRW nicht anzuwenden sei. Ohnehin gelte die Dienstvereinbarung vom 20.11.2000 gemäß § 70 Abs. 4 LPVG/NRW auch nach dem 01.01.2007 im Wege der Nachwirkung fort. Daher sei keine rechtswirksame Änderung bis zum Stichtag – 22.11.2006 – eingetreten. Dies gelte auch schon deswegen, weil alleine mit dem Ausspruch der Kündigung vom 04.08.2006 noch keine rechtswirksame Veränderung eingetreten sei. Von einer solchen sei allenfalls mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.12.2006 bzw. 01.01.2007 und daher zu einem Zeitpunkt nach dem Stichtag – 22.11.2006 – auszugehen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Besitzstandszulage nach Maßgabe des § 4 TVöD-NRW vom 19.12.2007 zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis einschließlich 31.12.2007 einen Betrag in Höhe von brutto 888,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2007 zu zahlen;
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis einschließlich 31.12.2008 einen Betrag in Höhe von brutto 710,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
  4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis einschließlich 28.02.2009 einen Betrag in Höhe von brutto 88,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vorgetragen, der Gewährung des Leistungszuschlags über den Dezember 2006 hinaus stehe § 4 Abs. 4 TVöD-NRW entgegen. Die Kündigung der Dienstvereinbarung vom 20.11.2000 durch Schreiben vom 04.08.2006 stelle eine rechtswirksame Veränderung des Leistungszuschlags im Sinne des § 4 Abs. 4 TVöD-NRW vor Eintritt des Stichtags – 22.11.2006 – dar. Die Kündigung sei wegen d...

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