Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der 12-Monatsfrist für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung wegen derselben Erkrankung. Anwendbarkeit der Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 2 BGB auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die 12-Monatsfrist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG für dieselbe Erkrankung beginnt am ersten Krankheitstag zu laufen.

2. Die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 2 BGB findet auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche Anwendung.

 

Normenkette

EFZG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 5 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 24.08.2017; Aktenzeichen 3 Ca 332/17)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.08.2017 - 3 Ca 332/17 - hinsichtlich des Klageantrags zu 2. abgeändert:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,98 € brutto sowie 40,00 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 800,98 € seit 24.05.2017 zu zahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  3. Die Revision wird für die Beklagte nur bzgl. der Verzugspauschale von 40,00 € netto zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung nur noch über einen Entgeltfortzahlungsantrag für den Zeitraum 13.02. bis 20.02.2017 sowie Zahlung der Verzugspauschale von 40,00 €.

Die Klägerin ist seit dem 01.11.2000 bei der Beklagten im streitigen Zeitraum vollzeitbeschäftigt bei einem Bruttomonatsgehalt von 3.083,67 €. Vom 13.02. bis 20.02.2017 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte zahlte der Klägerin für diesen Zeitraum kein Gehalt mit dem Hinweis auf der Gehaltsabrechnung (März 2017): "Unterbrechung: 13. bis 20.02.17 Kranken(tage)geld bei Krankheit/Kur". Auf die Gehaltsabrechnungen für Februar und März 2017 wird verwiesen. Mit Schreiben vom 01.03.2017 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Nachzahlung des Gehalts geltend "für die durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegte Zeit (...) nachdem die Krankenkasse mitgeteilt hat, dass ein Krankengeldanspruch nicht besteht". Die Krankenkasse der Klägerin (p BKK) teilte der Beklagten mit Schreiben vom 06.03.2017 mit, dass die Klägerin seit dem 13.02.2017 arbeitsunfähig erkrankt sei. Weiter heißt es: "Wegen derselben Erkrankung bestand bereits eine Arbeitsunfähigkeit. Es besteht jedoch für die jetzige Arbeitsunfähigkeitsanspruch von auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung, da eine neue Jahresfrist begonnen hat." Mit Schreiben vom 03.11.2017 teilte die p BKK der Klägerin mit, das die Jahresfrist für die im Einzelnen benannten Diagnoseschlüssel vom 03.11.2015 bis einschließlich 02.11.2016 verläuft. Weiter heißt es:

"Dementsprechend wird ausschließlich die Arbeitsunfähigkeit vom 13.02.2017 bis 20.02.2017 von der Anspruchsdauer der Entgeltfortzahlung ab dem 05.05.2017 abgezogen da sich diese außerhalb des o. g. Zeitraumes befindet. Vgl. Sie hierzu § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Da die Versicherte in dem Zeitraum 13.02.2017 bis 20.02.2017 sowie vom 05.05.2017 bis 30.05.2017 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besaß, ruhte der Krankengeldanspruch und es kam zu keiner Krankengeldzahlung.

Vom 13.02.2017 bis einschließlich 20.02.2017 bestand bei der o. g. Versicherten Arbeitsunfähigkeit wegen dem Diagnoseschlüssel M und vom 05.05.2017 bis einschließlich 30.05.2017 wegen den Diagnoseschlüsseln M und M ."

Mit Schreiben vom 08.11.2017 teilte die p BKK der Klägerin eine Aufstellung ihrer Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 03.11.2015 bis 17.10.2017 mit unter Angabe der Vorerkrankungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben der p BKK vom 03.11.2017 und 08.11.2017 verwiesen.

Die Klägerin hat mit Klageantrag zu 2. beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 800,98 € brutto sowie 40,00 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 800,98 € seit 24.05.2017 zu zahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich des in der Berufung nur noch anhängigen Antrags zu 2. abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 62 - 70 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiter der Auffassung ist, die Beklagte sei zur Entgeltfortzahlung in Höhe von 800,98 € brutto sowie Zahlung der Verzugspauschale von 40,00 € netto verpflichtet. Sie beruft sich dazu insbesondere auf die Schreiben ihrer Krankenkasse vom 03. und 08.11.2017.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Schlussantrag zu 2. zu erkennen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie ist der Auffassung, die Berufung sei bereits unzulässig, da sich die Klägerin nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, sondern lediglich ihren erstinstanzlichen Sachvortrag unter Berufung auf Schreiben der Krankenkasse wiederhol...

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