Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags bei regelmäßigem Nachtschichtdienst

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags aus § 5 Nr. 2 Satz 1, Nr. 5 Satz 2 MTV in Verbindung mit Protokollnotiz für den Tarifbereich Düren zu § 3 Ziffer 3 b) MTV 1970 im Falle eines regelmäßigen Nachtschichtdienstes.

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Begriff der Nachtarbeit im Tarifsinne bedeutet üblicherweise eine planwidrige Arbeit, die außerhalb der geschuldeten Zeit innerhalb der Nacht erbracht wird, während Nachtschichtarbeit durch eine Regelmäßigkeit innerhalb eines Schichtplans gekennzeichnet ist. Die Nachtarbeit wird oftmals tarifvertraglich höher vergütet als Schichtarbeit, die zur Nachtzeit erbracht wird. Ist dies aber der Fall, so ist für die Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags im Falle eines regelmäßigen Nachtschichtdienstes kein Raum.

 

Normenkette

MTV gewerbliche Arbeitnehmer nordrheinischer Textilindustrie § 5 Nrn. 2, 5

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 19.11.2015; Aktenzeichen 8 Ca 2749/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.03.2018; Aktenzeichen 10 AZR 34/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.11.2015 - 8 Ca 2749/15 d - abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Zuschlags für Nachtarbeit.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem in D ansässigen Unternehmen der Textilindustrie, seit dem Jahre 1970 als Weber/Einrichter beschäftigt. Der Stundenlohn des Klägers betrug bis Mai 2015 19,29 €, ab dem Juni 2015 erhält er einen Lohn von 19,66 € die Stunde. Der Kläger arbeitet regelmäßig im Schichtdienst. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Textilindustrie Nordrhein Anwendung.

Die Beklagte zahlt an den Kläger einen tariflichen Nachtschichtzuschlag von Höhe von 15 % sowie weitere 0,56 € pro Nachstunde. Von den etwa 290 Arbeitnehmern der Beklagten sind ca. 17 Personen auch in der Nachtschicht tätig. In der jeweiligen Nachtschicht werden 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Manteltarifvertrag (MTV 1978) für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie vom 10.05.1978, in der Fassung vom 18.02.2000, lautet auszugsweise wie folgt:

"(...)

§ 4

Mehr-, Schicht-, Nacht-, Sonn und Feiertagsarbeit

(...)

4. Nachtarbeit ist die zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Soweit in mehreren Schichten gearbeitet wird, ist Nachtarbeit die zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Beginn und Ende der Nachtarbeit können in diesem Falle im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bis zu einer Stunde abweichend hiervon festgelegt werden; die Spanne der Nachtarbeitszeit muss jedoch 8 Stunden umfassen. Bei 2-schichtiger Arbeit gilt für den einzelnen Arbeitnehmer die zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr oder die zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit nicht als Nachtarbeit.

(...)

§ 5

Zuschläge

1. Mehrarbeit

Der Zuschlag für die zuschlagspflichtigen Mehrarbeitsstunden beträgt:

ab der 1. Mehrarbeitsstunde i. d. Woche 25 %

ab der 7. Mehrarbeitsstunde i. d. Woche 35 %.

2. Hinsichtlich der Zuschläge für Nachtarbeit gelten die Bestimmungen der bezirklichen Manteltarifverträge weiter (siehe Protokollnotiz im Anhang). Zuschlagsfrei bleiben Arbeitsstunden, die infolge außerbetrieblicher Energieregelungsmaßnahmen in die Nachtarbeitszeit verlegt werden müssen.

3. Sonn- und Feiertagsarbeit

Für Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen sind folgende Zuschläge zu zahlen:

(Gesamtvergütung)

a) an Sonntagen 50 % (150 %)

b) an gesetzlichen Feiertagen,

auch soweit sie auf einen Sonntag fallen

120 % (220 %)

c) am 1. Januar, 1. Ostertag, 1. Mai, 1. Pfingsttag sowie am 1. Weihnachtstag 150 % (250 %)

4. Wächter und Pförtner, deren Arbeitszeit nach § 4 Ziffer 5 des Arbeitszeitabkommen2 verlängert ist, haben keinen Anspruch auf Zuschläge für Sonntagsarbeit.

5. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen. Hinsichtlich der Zuschläge für Nachtarbeit gelten die Bestimmungen der bezirklichen Manteltarifverträge weiter (siehe Protokollnotiz im Anhang).

2) Der Text von § 4, Ziffer 5. lautet: "Die regelmäßige Wochenarbeitszeit für Wächter und Pförtner kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfange Arbeitsbereitschaft fällt.

6. Bei Berechnung der Zuschläge wird bei Zeitlöhnern der vereinbarte Stundenlohn, bei Akkord- und Prämienlöhnern der persönliche Durchschnittswert der laufenden Lohnabrechnungsperiode zugrunde gelegt.

(...)"

Die Protokollnotiz zum MTV 1978, § 5 (2) und (5) lautet u. a.:

"Weitergeltende Bestimmungen über Nachtarbeitszuschläge:

(...)

Tarifbereich D :

§ 3 Ziff. 3 des Manteltarifvertrages vom 29.10.1970:

"Für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Schichtarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen:

a)...

b) Nachtarbeit 50 v.H.

c) ...

d) ...

e) Bei Schichtarbeit ist für die Nachtschicht, auch...

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