Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Produktionsbetrieb. Personalverwaltung. Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

Durch die Übernahme eines Produktionsbetriebs im Sinne von § 613 a BGB werden Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern in einer organisatorisch selbständigen, für eine Unternehmensgruppe tätigen Personalverwaltung nicht erfaßt.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 26.09.1997; Aktenzeichen 6 d Ca 625/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.09.1997 – 6 d Ca 625/95 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen ist.

Seit dem 01.04.1979 war der Kläger zunächst als kaufmännischer Angestellter und später als Prokurist bei der Firma V beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen.

Am 02.04.1993 kauften die Gebrüder H und J W das Inventar, die Einrichtungsgegenstände des Schlachthofs und das Grundstück Schlachthof D . Nunmehr war der Kläger für die Gebrüder W tätig. Am 07.05.1993 schlossen diese mit dem Kläger einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger ab dem 01.05.1993 als kaufmännischer Angestellter eingestellt wurde. Es wurde ein Bruttogehalt in Höhe von 5.300,00 DM, das später auf 5.400,00 DM erhöht wurde, und Weihnachtsgeld in gleicher Höhe zu zahlen im November eines Jahres vereinbart. Daneben Urlaubsgeld (1.000,00 DM zu zahlen im Juni), 52,00 DM vermögenswirksame Leistungen und 200,00 DM monatliche Leistungen zu einer Direktversicherung. Von dieser Zeit an war der Kläger als Personalsachbearbeiter und Lohnbuchhalter tätig.

Von Mai 1993 bis Juli 1993 war der Kläger über die von den Gebrüdern W gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Sozialversicherung angemeldet und erhielt die Gehaltszahlungen von dieser. Ab August 1993 wurde der Kläger über die von den Gebrüdern W im Juli 1993 neu gegründete W zur Sozialversicherung angemeldet und nun von dieser bezahlt.

Die W -Gruppe bestand bis Ende 1994 hinein aus drei Metzgereibetrieben, die unter der W GbR betrieben wurden, der T , einer Grundstücks-GbR und einer Auslandsvertriebs-GbR.

Seit November 1994 erhielt der Kläger keine Lohnzahlung mehr. Dennoch erhielt er für den Monat November noch eine Lohnabrechnung, die als Eintrittsdatum den 01.05.1993 ausweist.

Mit Datum vom 21.11.1994 wurde den Mitarbeitern der T , so auch dem Kläger gekündigt. Der Kläger ließ in dem Verfahren Arbeitsgericht Aachen – 6 d Ca 1354/94 – die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen und erstritt einen Lohnzahlungsanspruch für den Monat November 1994.

Am 24.11.1994 und 28.11.1994 verhandelte die Beklagte mit den Brüdern W und der Kreissparkasse D als Sicherungseigentümerin der Grundstücke und der Maschinen der T über einen möglichen Verkauf der Firma.

Mit Datum vom 02.12.1994 erklärte der Kläger gegenüber der W , daß er ohne die fällige Vergütung weitere Arbeiten nicht mehr leiste.

Am 09.12.1994 mietete die Beklagte die Produktionsräume der T mit Wirkung ab dem 15.12.1994 an.

Ebenfalls mit Vertrag vom 09.12.1994 wurden die Maschinen und Anlagen der T und die Warenzeichen „Weycat” und „Weydog” an eine Firma G verkauft, die eine 100%ige Tochter der Beklagten ist. Die Beklagte erwarb am 15.12.1994 von der Firma W Restinventar, Etiketten und sonstige Gegenstände. Außerdem mietete die Beklagte die von der G erworbenen Sachen an.

Seit dem 01.01.1995 produziert die Beklagte in den Räumen der T mit etwa zehn Mitarbeitern, die sie von der Firma W übernommen hat. Bei der T waren in diesem Zweig zuletzt etwa 40 Arbeitnehmer beschäftigt.

Am 29.03.1995 wurde über das Privatvermögen der Gebrüder W das Konkursverfahren eröffnet, am 26.06.1995 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma W eröffnet. Die Konkursverwalter sprachen gegenüber dem Kläger jeweils eine ordentliche Kündigung aus.

Die Beklagte kündigte am 13.09.1995 vorsorglich ein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich.

Am 13.09.1996 erklärte der Kläger gegenüber dem Konkursverwaltern und der Beklagten die außerordentliche Eigenkündigung.

Der Kläger hat mit der am 09.06.1995 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage geltend gemacht, daß er jedenfalls seit März 1995 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehe. Er hat die Auffassung vertreten, er sei zuletzt sowohl bei der Gebrüder W als auch bei der Firma T beschäftigt gewesen. Dazu hat er behauptet, im Rahmen der für alle W -Unternehmen bestehenden einheitlichen Verwaltung in den Bereichen Personal, Vertragswesen und Buchhaltung zu 90 % für die W tätig gewesen zu sein. Der Kläger hat ferner die Ansicht vertreten, daß die Beklagte den Betrieb der W übernommen habe, indem sie über ihre Tochterfirma, die G , das Anlagevermögen, die Vorräte und die Warenzeichen „Weycat” und „Weydog” erworben habe. Er hat die Auffassung vertreten, daß es für den Betriebsübergang un...

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