Entscheidungsstichwort (Thema)

„Betriebszugehörigkeit” i.S.d. BetrAVG

 

Leitsatz (amtlich)

1) „Betriebszugehörigkeit” i.S.d. § 30 f BetrAVG bedeutet durchgehende Tätigkeit für ein und denselben Vertragspartner. Fälle der Rechtsnachfolge (z.B. § 613 a BGB) sind mitumfasst. Nicht ausreichend ist grundsätzlich das frühere Bestehen eines Vertragsverhältnisses zu einem anderen Unternehmen desselben Konzerns.

2) Zum Kriterium „aus Anlass ihrer Tätigkeit” i.S.d. § 17 I 2 BetrAVG.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 1b, 7, 17, 30f

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 12.04.2002; Aktenzeichen 18 Ca 3134/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.04.2004; Aktenzeichen 3 AZR 297/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.04.2002 – 18 Ca 3134/01 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG für die Rentenanwartschaft der Klägerin einzustehen hat.

Die Klägerin ist am 09.01.1939 geboren. Sie stand vom 01.04.1962 bis zum 31.12.1973 in einem Arbeitsverhältnis zu der späteren Gemeinschuldnerin, der Firma S G. G. (Arbeitsvertrag Bl. 33 ff. d. A.). Sie war für diese als Textil-Designerin tätig, nachdem sie bei dieser Firma bereits von Januar 1961 bis März 1961 ihr Praktikum absolviert hatte. Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war Herr W G, mit dem die Klägerin vom 19.06.1964 bis Juni 1988 verheiratet war.

Von 1972 bis Dezember 1995 war die Klägerin Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin, ab 1973 mit einem Gesellschaftsanteil von 28,89 %.

Das Arbeitsverhältnis mit der Gemeinschuldnerin endete aufgrund einer Kündigung der Klägerin vom 26.06.1973 zum 31.12.1973 (Bl. 39 d.A.).

Am 20.12.1973 wurde die Firma AG „d B-D K” (im Folgenden KG) gegründet. Diese hatte als ins Handelsregister eingetragenen Geschäftszweig „Entwerfen von Mustern, sowie die Herstellung und der Vertrieb von Textilien für die Raumausstattung”. Komplementärin war zunächst die Klägerin. Ihre Kapitaleinlage laut Gesellschaftsvertrag vom 25.11.1975 (Bl. 44 d. A.) betrug 20.000,– DM. Kommanditist war ihr Ehemann, Herr W G, mit einer Kapitaleinlage von 60.000,– DM.

Zwischen der KG und der späteren Gemeinschuldnerin wurde unter dem Datum des 28.12.1973 ein Beratungsvertrag abgeschlossen, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 56–58 d. A. Bezug genommen wird. Danach sollte die KG die GmbH bei der Erstellung ihrer Kollektionen im Hinblick auf die Musterung und die technische Gestaltung laufend beraten und nach Einzelvereinbarung auf Wunsch der Gesellschaft für bestimmte Kollektionsbereiche Eigenentwürfe liefern. Die KG übernahm ferner die Gestaltung von Ausstellungsräumen, die Gestaltung von Messeständen sowie die Durchführung und Gestaltung von Ausstellungen sowie die Repräsentation bei solchen. Die KG verpflichtete sich, die von ihr hergestellten Entwürfe und Waren, soweit sie Heimtextilien betragen, zuerst der GmbH zum Kauf anzubieten. Diese sollte frei darüber entscheiden, welche sie ankaufen wolle. Die nicht übernommenen Entwürfe und Waren konnte die KG jedermann frei verkaufen. Die Vergütung war dergestalt geregelt, dass die KG für jedes angekaufte Muster 350,– DM, für jedes angekaufte Colorit 75,– DM sowie eine Umsatzprovision von 5 % auf die von der GmbH verkauften Mengen eines von der KG entworfenen Musters erhielt. Schließlich sollte (§ 4 Nr. 4) ein Beratungshonorar gemäß separater Honorarvereinbarung monatlich mit Leistungsnachweis von der KG in Rechnung gestellt werden.

Unter dem 18.08.1977 wurde wiederum zwischen der KG und der GmbH eine Zusatzvereinbarung zum Beratungsvertrag geschlossen (Bl. 59 d.A.). Darin heißt es:

Anstelle von § 4.4) tritt ab 1. September 1977 folgende Vereinbarung:

Frau A. G. berät die SG G. entsprechend den Ausführungen in § 1 des … Vertrages vom 01.01.1974. Die Beratung findet in der Form statt, dass Frau G. an den Wochentagen Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr oder in der Zeit von 15.00–17.00 Uhr im Atelier der S GG zur Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß § 1 anwesend ist.

Für diese Beratung erhält die A. G. „d B Design” K. ein monatliches Honorar von 3.200,– DM.

Beratungen wie Gestaltungen von Ausstellungen, Messeständen und dergleichen, die nicht im vorgenannten Zeitraum vorgenommen werden können, werden von der A G. „d BD” K. der S. GG gesondert in Rechnung gestellt. Alle … anderen Punkte des Vertrages vom 01.01.1974 bleiben dadurch unberührt.

Zum 12.12.1984 trat bei gleichzeitigem Ausscheiden der Klägerin als persönlich haftender Gesellschafterin die S. G. G. (die spätere Gemeinschuldnerin) als persönlich haftende Gesellschafterin in die Kein. Diese wurde gleichzeitig in eine G. & C. K. umgewandelt. Die Klägerin war weiterhin mit einer Einlage von 20.000,– DM als Kommanditistin beteiligt. Das Gesamtkapital der K. betrug damals 103.000,– DM.

Unter dem 02.01.1985 wurde ein Ergebnisabführungsvertrag zwischen der G. und der K. ...

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