Entscheidungsstichwort (Thema)

Videotechniker. Angestellter. Gleichbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Videotechniker, der für die Entwicklungsabteilung eines Automobilproduktionsbetriebs technische Abläufe mit Hilfe einer Videokamera aufzeichnet und Aufnahmen bearbeitet, ist als Angestellter und nicht als gewerblicher Arbeitnehmer i. S. der maßgeblichen Tarifverträge anzusehen.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 16.11.1999; Aktenzeichen 12 Ca 4581/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.08.2003; Aktenzeichen 8 AZR 430/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.11.1999 – 12 Ca 4581/99 – abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Kläger bei der Beklagten als technischer Angestellter im Sinne des Gehaltsrahmenabkommens für die metallverarbeitende Industrie beschäftigt ist. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch ein am 16.11.1999 verkündetes Urteil als unzulässig abgewiesen.

Gegen die dem Kläger am 12.04.2000 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts hat der Kläger schriftlich am 12.05.2000 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese am 02.06.2000 schriftlich begründet: Das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht habe Feststellungsklagen in Statusprozessen auch dann für zulässig gehalten, wenn im Laufe des Statusprozesses bereits erkennbar sei, dass später über einzelne Arbeitsbedingungen gestritten werde, unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sei die Klage mit derartigen Statusklagen vergleichbar. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der begehrten Feststellung resultiere daraus, dass Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung für technische Angestellte mit langer Betriebszugehörigkeit wesentlich höher seien als bei gewerblichen Arbeitnehmern. Zudem ergäbe sich bei Feststellung der Angestellteneigenschaft eine andere sozialversicherungsrechtliche Stellung des Klägers, der nicht mehr bei der LVA, sondern der BfA zu versichern sei. Auch könne der Kläger auf Grund der begehrten Feststellung seine ihm zustehenden Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz wahrnehmen und Vertreter der Angestelltengruppe wählen und sich ggf. für die Wahl als Angestelltenvertreter zur Verfügung stellen.

Der Kläger sei auch als Angestellter anzusehen, da er nach der betriebsinternen Auftragserteilung die gesamte Videoproduktion plane, die notwendigen Installationen für die Produktion konstruiere und anschließend die Produktion selbst durchführe, was überwiegend eine Kopfarbeit und nicht Handarbeit des Klägers erfordere. In der ersten Berufungsverhandlung hat der Kläger erstmals vorgetragen, dass die Kollegin H als Fotografin die gleiche Tätigkeit mache wie er mit Videofilmen. Diese Kollegin verrichte die Tätigkeit seit ca. 10 Jahren und werde als Angestellte nach der Gehaltsgruppe T 5 vergütet.

Nachdem das Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 19.10.2000 die Berufung des Klägers zunächst zurückgewiesen hat, wurde auf die Revision des Klägers das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln mit Urteil vom 26.07.2001 – 8 AZR 759/00 – vom Bundesarbeitsgericht aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 16.11.19999 – 12 Ca 4581/99 – festzustellen, dass der Kläger bei der Beklagten als technischer Angestellter im Sinne des Gehaltsrahmenabkommens für die metallverarbeitende Industrie beschäftigt ist.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit der Berufungserwiderung verteidigt sie die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags. Das Arbeitsgericht habe zutreffend die Feststellungsklage als unzulässig angesehen, weil die Beendigung des Feststellungsstreits nur zur Klärung eines Teilaspektes des Gesamtstreits der Prozessparteien führen würde. Die Beklagte hält auch nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits an ihrer Auffassung fest, dass die Feststellungsklage ohne Angabe einer bestimmten Tarifgruppe unzulässig sei, weil es nach dem maßgeblichen Tarifvertrag, dem GRA, für die Frage, ob ein Angestellter unter den persönlichen Geltungsbereich falle, darauf ankomme, ob er eine Tätigkeit im Sinne des Tarifvertrages verrichte.

Im übrigen haben die Parteien ihre Rechtsauffassungen wiederholt und vertieft.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft, sie ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden und damit zulässig.

Sie ist auch begründet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese daran gehindert, trotz gegenteiliger Entscheidung des Revisionsgerichts ...

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