Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 11.02.1998; Aktenzeichen 4 Ca 2013/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.05.2000; Aktenzeichen 3 AZR 83/99)

 

Tenor

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.02.1998 – 4 Ca 2013/97 – wird zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers gemäß § 16 BetrAVG anpassen muss.

Der Kläger war bis 31.12.1989 beim Trägerunternehmen der Beklagten beschäftigt. Seit 01.01.1990 bezieht er eine Betriebsrente in Höhe von DM 564,64. Mit Schreiben vom 11.02.1997 verlangte er eine Anpassung der bislang unverändert gebliebenen Betriebsrente. Dies lehnte die Beklagte unter dem 27.02.1997 mit der Begründung ab, eine Erhöhung der Betriebsrente sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, seine Betriebsrente zum Januar 1993 um 11,48 % (DM 64,82) und ab Januar 1996 um weitere 6,85 % (DM 43,12) auf insgesamt DM (372,58 zu erhöhen). Dies entspreche der Steigerung der Lebenshaltungskosten zwischen Januar 1990 und Januar 1996. Der Kläger hat deshalb unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen ab Januar 1995 bis Juli 1996 die Nachzahlung der Differenzbeträge verlangt.

Er hat geltend gemacht, die Beklagte, jedenfalls aber deren Trägerunternehmen seien in der Lage, die Anpassung zu tragen. Dies gelte insbesondere, weil das Trägerunternehmen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in den Jahren ab 1995 wieder Gewinne erwirtschaftet habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 1.597,12 nebst 4 % Zinsen ab dem 25.09.1997 sowie ab dem 01.08.1997 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von DM 672,58 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zunächst eingewandt, dass sie die Anpassungsüberprüfung gebündelt jeweils zum 01.07. (Ende des Geschäftsjahres) vorgenommen habe. Die Überprüfung per 01.07.1996 habe dazu geführt, dass eine Erhöhung der an den Kläger gezahlten Betriebsrente nicht in Betracht komme.

Die Beklagte hat dazu vorgetragen: Sie habe dem Trägerunternehmen ein Darlehen gewährt. Aus den daraus gezogenen Zinsen decke sie die laufenden Kosten. Seit Jahren seien die Zinseinkünfte geringer als die Kosten. Deshalb habe sie von 1993 bis 1996 zunehmende Verluste zu verzeichnen gehabt.

Auch das Trägerunternehmen sei zur Anpassung nicht in der Lage. Bis 1994 habe es nämlich Verluste eingefahren. Erst ab 1995 seien wieder Gewinne erwirtschaftet worden. Diese reichten aber nicht aus, um den Verlustvortrag aus den Vorjahren zu tilgen. Per 01.07.1996 habe der Verlustvortrag sich noch auf DM 6.861.744,– belaufen. Damit sei das Eigenkapital in Höhe von DM 6.193.755,– aufgezehrt gewesen. Falls das Unternehmen Gewinne in Höhe von 1,5 Mio. pro Jahr in den folgenden Geschäftsjahren erzielen könne, sei der Verlustvortrag erst im Jahre 2000 abgebaut. Bis dahin komme eine Anpassung der Betriebsrenten nicht in Betracht.

Außerdem hat die Beklagte eingewandt, dass der Kläger allenfalls Anspruch auf Anpassung bis zur reallohnbezogenen Obergrenze habe. Daraus errechne sich lediglich eine Steigerung von 3,71 %.

Durch Urteil vom 11.02.1998 hat das Arbeitsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte zur Zahlung von DM 1.403,22 nebst Zinsen verurteilt sowie zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von DM 672,58 ab 01.08.1997. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: angesichts der wirtschaftlichen Lage sowohl der Beklagten als auch des Trägerunternehmens sei eine Anpassung im Jahre 1993 zu Recht abgelehnt worden. Einen entsprechenden Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente in Höhe der Steigerung der Lebenshaltungskosten für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt habe der Kläger aber ab 01.07.1996. Zwar sei die Beklagte wegen der stetig steigenden Kosten nach ihrem Vortrag seit 1993 zu einer positiven Anpassungsentscheidung nicht in der Lage, das Trägerunternehmen könne die von ihr errechnete Anpassungsbelastung in Höhe von DM 64.227,69 nach ihrem eigenen Vorbringen zur Entwicklung der wirtschaftlichen Lage tragen. Maßgeblich sei insoweit der Vortrag der Beklagten, das Trägerunternehmen habe in den Geschäftsjahren 1994/95, 1995/96 und 1996/97 Überschüsse in Höhe von 1.239.271,11, DM 1.285.569,84 und DM 1.528.000,– erwirtschaftet. Bei Jahresüberschüssen in dieser Höhe, aus denen mangels gegenteiligen Vorbringens eine entsprechende Entwicklung auch für die nächsten Jahre abzuleiten sei, erscheine die Anpassungsbelastung ab 01.07.1996 im dargestellten Sinne erträglich. Die wirtschaftliche Gesundung des Trägerunternehmens werde nicht wesentlich beeinträchtigt, sondern nur unwesentlich verzögert. Auch der Vortrag der Beklagten zur reallohnbezogenen Obergrenze sei nicht schlüssig.

Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 113 – 125 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 2...

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