Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzung einer Domain durch Betriebsrat mit Zusatz "-br.de". Zur Verwechselungsgefahr sowie Namensschutz und Unterlassungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfall, keine Verwechslungsgefahr bei doppelt so langer Domainbezeichnung, die auf den Betriebsrat hinweist.

 

Normenkette

MarkG § 14 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 12.12.2012; Aktenzeichen 20 Ca 3689/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.09.2015; Aktenzeichen 7 AZR 668/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.12.2012 - AZ 20 Ca 3689/12 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Nutzung und Löschung der Domain "www.ial-br.de".

Die Klägerin betreibt ein Institut zur Entwicklung und Realisierung von beruflichen Weiterbildungskonzepten. Sie hat im Laufe des vorliegenden Verfahrens die Marke "IAL" für sich schützen lassen.

Der Beklagte ist bei der Klägerin als Dozent angestellt und wird überwiegend in der Niederlassung der Beklagten in K beschäftigt.

Am 04.11.2011 wurde der Beklagte bei der Klägerin zum Mitglied eines fünfköpfigen Wahlvorstandes und in der Folge auch zum Mitglied des (erstmalig) im Betrieb der Klägerin gegründeten Betriebsrats gewählt.

Am 06.11.2011 meldete das damalige Wahlvorstandsmitglied M K die Domain "www.ial-br.de" an, ohne zuvor die Klägerin um Zustimmung zu fragen. Die Domain wurde von den Wahlvorstandsmitgliedern zunächst für den Emailverkehr genutzt.

Die unter der Domain "ial-br.de" nunmehr abrufbare Homepage ist nur nach Eingabe eines Passworts einsehbar. Das Passwort wird allen Mitarbeitern der Klägerin mitgeteilt.

Die Klägerin selbst war zum Zeitpunkt der Anmeldung der Domain durch Herrn K Inhaberin der Domain "www.ial-efc.de" und ist nunmehr auch Inhaberin der Domain "www.ial.de".

Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und Herrn K endete mit Wirkung zum 31.03.2012. Herr K übertrug daraufhin sämtliche Rechte an der Domain "www.ial-br.de" an den Beklagten.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Beklagte verletze ihre Namensrechte durch die Verwendung der Domain. Sie behauptet, die Betriebsratsvorsitzende habe kein Interesse an der Nutzung und fortdauernden Reservierung der streitigen Domain bekundet. Der Betriebsrat könne die im Intranet für ihn durch die Klägerin eingerichtete Seite zur Kommunikation mit den Mitarbeitern nutzen.

Die Klägerin hat beantragt,

  • 1.

    den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 100.000,- € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate, zu unterlassen, im Verkehr im "Internet" den Domainnamen "ial-br.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder an Dritte zu übertragen und/oder diesen Domain-Namen reserviert zu halten;

  • 2.

    den Beklagten zu verurteilen, durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Deutschen Network Information Center (DE-NIC) zu veranlassen, dass die Reservierung des Domain-Namen "ial-br.de" für den Beklagten gelöscht wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Verwendung und Registrierung der Domain sei ursprünglich notwendig gewesen, da dem Wahlvorstand keine passwortgeschützte Emailadresse zur Verfügung gestellt worden sei. Eine Namensverwechslung mit der Beklagten selbst sei ausgeschlossen, da der Namenszusatz "br" eindeutig darauf hinweise, dass es sich nicht um eine von der Klägerin gepflegte Seite handele. Durch den Passwordzugang sei es für Außenstehende offensichtlich, dass es sich nicht um eine von der Klägerin eingerichtete Seite handele.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und weder aus dem Namensrecht noch der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht eine Anspruchsgrundlage erkannt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie stellt unstreitig, dass ein Anspruch aus § 14 Abs. 5 Markengesetz nicht besteht, da der Beklagte die streitige Internetadresse nicht gewerblich nutzt. Sie führt weiter aus, dass der Namensbestandteil in der Internetadresse "ial", ihrer Ansicht nach eine Namensanmaßung beinhalte, die eine Verwechslungsgefahr mit sich bringe. Der Betriebsrat habe kein schutzwürdiges Interesse, betriebsfremde Personen zu informieren. Diese Gefahr bestehe trotz des passwortgeschützten Zugangs zu den Inhalten der Homepage, da das Passwort von Betriebsangehörigen weitergegeben werden könne. Es sei ihr auch nicht zumutbar, die Homepage täglich zu überwachen, um zu kontrollieren, ob dort unzulässige Inhalte veröffentlich würden. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hat die Klägerin ein Gutachten zur Akte gereicht, aus dem sich ebenfalls die Unzulässigkeit einer eigenen Homepage des Betriebsrats ergeben soll.

Die Klägerin beantragt mit der Berufung, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln, Aktenzeichen 20 Ca 3689/12 vom 12.12.2012 den Beklagten zu verurteilen,

  • 1.

    es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 100.000,- € ersatzweise Ordnungshaft bis zu...

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