Entscheidungsstichwort (Thema)

Heimzulage. „Heim der Behindertenhilfe”. AVR

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Therapieeinrichtung für Drogenabhängige ist auch dann ein „Heim der Behindertenhilfe” im Sinne der AVR, wenn sich die dort stationär untergebrachten Drogenabhängigen in ihr maximal 6 Monate aufhalten. Auf die Kostenträgerschaft (Krankenkasse oder Träger der Sozialhilfe) kommt es nicht an.

 

Normenkette

AVR

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 04.04.2002; Aktenzeichen 1 Ca 2309/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen 10 AZR 188/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 04.04.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 1 Ca 2309/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Fortzahlung einer bis zum 30.06.2001 gezahlten Heimzulage.

Der Kläger ist seit dem 01.04.1995 als Sozialpädagoge im Fachbereich Drogenhilfe bei dem Beklagten beschäftigt und arbeitet seit dem 01.11.2000 in der Therapeutischen Gemeinschaft „T „ in B. Die Einrichtung „T „ ist eine Therapieeinrichtung für erwachsene Drogenabhängige im Drogenhilfeverbund des Beklagten. Sie verfügt über 38 Therapieplätze und beschäftigt ca. 35 Mitarbeiter. Leiter der Einrichtung ist Herr F, ein Sozialarbeiter mit therapeutischer Zusatzausbildung. Die medizinische Leitung obliegt einem Facharzt für Psychiatrie. Die Suchtkranken werden vollstationär betreut und behandelt. Ziel der stationären Behandlung ist die Entwöhnung von Suchtmitteln, die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bzw. die Erarbeitung einer beruflichen Perspektive sowie die Regeneration, Stabilisierung und Entwicklung der Persönlichkeit. Die Therapiezeit beträgt in der Regel sechs Monate mit einer sich daran anschließenden mehrmonatigen Adaptionsbehandlung im Reha-Zentrum K. Für die Dauer ihres stationären Aufenthalts sind die Patienten ordnungsbehördlich in der Einrichtung „T „ gemeldet. Der Kläger ist in dieser Einrichtung als Therapeut tätig. Nach § 2 des mit dem Kläger abgeschlossenen schriftlichen Dienstvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes” (AVR) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger ist in Vergütungsgruppe 4 a (Ziffer 19) der Anlage 2 d zu den AVR eingruppiert. In der Anlage 1 zu den AVR Abschnitt VII a ist die Heim- und Werkstattzulage geregelt. Dieser Abschnitt hat, soweit es hier interessiert, folgenden Wortlaut:

(a) Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 3 bis 9 sowie Mitarbeiter, die aufgrund eines Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe 3 in Vergütungsgruppe 2 eingruppiert sind, in

  1. Heimen der Jugendhilfe (z. B. Erziehungsheimen, Heimen für Kinder und Jugendliche, Jugendwohnheimen, Internaten), in denen überwiegend Kinder oder Jugendliche oder junge Menschen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig leben,
  2. Heimen der Behindertenhilfe,
  3. Heimen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (§ 1 Abs. [2] der Verordnung zur Durchführung des § 72 Bundessozialhilfegesetz)

    erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine monatliche Zulage von 120,– DM. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter in der Pflege, Betreuung, Erziehung oder heilpädagogisch/therapeutischen Behandlung tätig sind.

    Leben in diesen Heimen nicht überwiegend ständig solche Personen, beträgt die Zulage 60,– DM monatlich.

Mit Wirkung zum 31.12.1996 stellte der Beklagte die Zahlung der Heimzulage von zuletzt 120,– DM an die in der Einrichtung „T „ beschäftigten Therapeuten ein. Zur Begründung gab er an, dass die Zahlung der Zulage irrtümlich erfolgt sei. Nach rechtskräftigem Abschluss eines „Musterverfahrens”, das der in der Einrichtung „T „ beschäftigte Therapeut B durchgeführt hatte (Verwerfung der zugelassenen Revision des Beklagten wegen nicht ordnungsgemäßer Revisionsbegründung durch Urteil des BAG vom 29.06.2000 – 6 AZR 78/99 –), nahm der Beklagte die Zahlung der Heimzulage zunächst wieder auf. Auch der erst ab 01.11.2000 in der Einrichtung „T „ eingesetzte Kläger erhielt die Heimzulage unter dem Vorbehalt der Rückforderung zunächst bis zum 30.06.2001. Für die Folgezeit stellte der Beklagte die Zahlung wieder ein. Mit der am 01.08.2001 eingereichten Klage hat der Kläger mit Feststellungsantrag die Fortzahlung der Heimzulage geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.2001 weiterhin die Zulage gemäß Abschnitt VII a der Anlage 1 zu den AVR Caritas zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien streiten im wesentlichen darum, ob es sich bei der Einrichtung „T „ um ein Heim der Behindertenhilfe im Sinne des Abschnitts VII a der Anlage 1 zu den AVR handelt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die im Berufungsverfah...

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