Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersversorgung. Zusatzversorgung. Schadenersatz

 

Leitsatz (amtlich)

Regelmäßig muss sich der Arbeitnehmer vor Abschluss eines Auflösungsvertrages selbst über die rechtlichen Folgen auch im Hinblick auf eine Altersversorgung Klarheit verschaffen. Eine besondere Garantenstellung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer vor nachteiligen Folgen bei der Zusatzversorgung zu bewahren, kommt nur aus nahmsweise in Betracht.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 2, 19; BGB §§ 249, 280, 286

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 03.12.1998; Aktenzeichen 6 Ca 1665/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.10.2000; Aktenzeichen 3 AZR 605/99)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.12.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 6 Ca 1665/98 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche wegen verkürzter Zusatzversorgung nach einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Die im Jahre 1938 geborene Klägerin war seit März 1975 bei der Beklagten als Reinigungskraft tätig. Da wegen einer lang andauernden Erkrankung im Jahre 1995 absehbar war, dass die Klägerin ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen konnte, setzte sie sich im Oktober 1995 mit der Zusatzversorgungskasse (ZVK) der beklagten Stadt in Verbindung und beantragte dort eine sogenannte Rentenprobeberechnung, die unter dem 02.11.1995 (Bl. 18 ff. d. A.) erstellt wurde. Daraus ist ersichtlich, dass die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Daten statt der Versorgungsrente nur die erheblich geringere Versicherungsrente beanspruchen könnte, wenn sie vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden würde. Statt eines Anspruchs auf Versorgungsrente von monatlichen DM 924,22 würde ihr dann nur ein Anspruch auf eine Mindestversorgungsrente in Höhe von DM 157,31 zustehen. Zwischen den Parteien ist streitig, wann die Klägerin Kenntnis von diesem Schreiben der ZVK erhielt.

Mit Schreiben vom 09.11.1995 (Kopie BL. 134 d. A.) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand gehen wolle; sie bitte um Prüfung und baldige Benachrichtigung.

Am 18.12.1995 fand ein Gespräch zwischen den Parteien in Anwesenheit eines Personalratsmitglieds, nämlich der Zeugin Martha Jansen statt, die von der Klägerin seinerzeit hinzugezogen worden war. Über den Gesprächsverlauf fertigte ein Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge Rüttgers, einen Aktenvermerk (Kopie Bl. 65 d. A.).

Schließlich kam es am 15.01.1996 zum Abschluss eines Auflösungsvertrages, mit dem das Arbeitsverhältnis zum 29.02.1996 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 18.500,00 netto beendet wurde (Kopie Bl. 61 d. A.).

Mit Rentenbescheid vom 12.09.1997 (Bl. 148 ff. d. A.) wurde der Klägerin seitens der LVA Rheinprovinz eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend zum 01.09.1996 bewilligt. Wegen ihres vorzeitigen Ausscheidens bei der Beklagten aufgrund des Auflösungsvertrages erhält die Klägerin von der ZVK nur die erheblich geringere Versicherungsrente. Gemäss einer Bescheinigung der ZVK vom 24.09.1997 (Bl. 145 d. A.) würde ein Anspruch auf Versorgungsrente bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis erst zum 31.08.1996 aufgelöst worden wäre.

Mit ihrer am 25.02.1998 erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Ausgleich des entstandenen Rentenschadens in Anspruch genommen. Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht gewusst, dass sie keine Versorgungsrente erhalten würde, wenn sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehe. Das Schreiben der ZVK vom 02.11.1995 habe sie nie erhalten. Erst nach Zugang des Bescheids über ihre Erwerbsunfähigkeitsrente habe die Zeugin Jansen im Zuge der Beantragung der ZVK-Rente eine Kopie jenes Schreibens der ZVK erhalten. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie, die Klägerin, vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis erlangt.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31.08.1996 fortbestand;
  2. hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie hinsichtlich der Zusatzversorgungsansprüche so zu stellen, als ob sie erst mit Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente zum 01.09.1996 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wäre.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Klägerin zu keiner Zeit eine Auskunft über die ihr zustehende ZVK-Rente erteilt zu haben. Vielmehr rate sie den betroffenen Mitarbeitern immer, selbst eine Auskunft bei der ZVK einzuholen. Wenn die Klägerin, ohne eine konkrete Auskunft von der ZVK erhalten zu haben, den Aufhebungsvertrag unterschrieben habe, so habe sie das Risiko einer geringeren Rente selbst zu tragen gehabt. Eine Pflichtverletzung sei ihr, der Beklagten, angesichts dieser Umstände nicht vorzuwerfen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.12.1998 abgewiesen. Wegen seiner E...

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