Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlöschen einer Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung durch Gewährung einer Abfindung aus Anlass des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Jahr 1992 verstieß es nicht gegen das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG, wenn einem Arbeitnehmer aus Anlass seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis eine einmalige Abfindung für seine Ansprüche in der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wurde. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Anwartschaften hauptsächlich durch eigene Beiträge des Arbeitnehmers und Vermögensanträge finanziert wurden.

 

Normenkette

BetrVG a.F. § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 11.12.2014; Aktenzeichen 4 Ca 5315/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.03.2017; Aktenzeichen 3 AZR 464/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.12.2014 - 4 Ca 5315/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen den Beklagten, eine regulierte Pensionskasse im Sinne des § 118 b Abs. 3 VAG, eine Altersrente in Höhe von monatlich 92,87 € zusteht und ob der Beklagte Auskunft darüber zu erteilen hat, welche Zusatzrente sich aus der Gewinnbeteiligung für diese Altersrente für die Zeit vom Ausscheiden des Klägers bei seiner Arbeitgeberin und bei dem Beklagen (30.09.1992) bis zum Erreichen der Altersgrenze mit dem 31.05.2014 ergibt. Kern des Streites der Parteien ist, ob die dem Kläger gem. § 10 der Satzung des Beklagten in der damals gültigen Fassung bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vom Beklagten gezahlte "Austrittsvergütung" gegen das Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG verstieß und dem Kläger deshalb nach wie vor aufgrund der zuvor begründeten Anwartschaft eine in rechnerischer Höhe unstreitige Altersrente zusteht oder ob mit der damaligen Auszahlung die Mitgliedschaft des Klägers bei dem Beklagten wirksam erloschen ist und ihm insoweit keine Ansprüche mehr zustehen.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Dort ist auf eine Satzung in der Fassung vom 02.07.1986 Bezug genommen. Die zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses des Klägers im Jahre 1982 geltende Satzung findet sich auf Bl. 193 ff. d. A., worauf ebenfalls Bezug genommen wird. Das im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils erwähnte Merkblatt findet sich als Anlage BB 1 auf Bl. 467 ff. d. A.

Aufgrund des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien ist zur Geschichte des Beklagten folgendes unstreitig:

Die im Jahre 1925 gegründete Versorgungskasse (der heutige Beklagte) führte ursprünglich die gesamten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der G -Konzern-Gesellschaften durch. Das heute so genannte Versorgungsversprechen (die Direktzusage) gab es ursprünglich noch nicht. Insoweit erfolgten seinerzeit auch reguläre Beitragszahlungen durch die G -Konzern-Gesellschaften an die Versorgungskasse. Die Versorgung über die Versorgungskasse beruhte dabei auf einem endgehaltsbezogenen Berechnungsmodus mit einem Durchschnittsbeitragsverfahren abhängig von der Zahl der Beitragsjahre und dem durchschnittlichen anrechnungsfähigen Monatseinkommen der letzten 10 Beitragsjahre. Die Leistungsteile, die vom Arbeitgeber finanziert werden sollten, wurden dann bereits seit 1939 aus steuerlichen Gründen aus der Kasse "herausgenommen" und durch das gesonderte Versorgungsversprechen (Direktzusage) ersetzt. Als "Überbleibsel" aus der vorherigen Zeit blieb es allerdings für die aus Mitarbeiterbeiträgen resultierenden Versicherungsleistungen der Kasse zunächst bei dem endgehaltsbezogenen Berechnungsmodus. Die zur Zeit des Arbeitsverhältnisses des Klägers bestehende Satzungsregelung in § 31 (Ausgleich eines etwaigen Fehlbetrages in der versicherungstechnischen Bilanz durch die G -Konzern-Gesellschaften) hat hier ihren Ursprung. In den 70er Jahren kam es aufgrund damals stattfindender sehr kurzfristiger und überdurchschnittlicher Tariflohnsteigerungen dazu, das kurzfristig ein Fehlbetrag aus den Deckungsrückstellungen der Versorgungskasse (in Höhe von ca. 2 Millionen DM) entstanden war. Zum Ausgleich dieses Fehlbetrages leisteten die Trägerunternehmen im Zeitraum von 1974 - 1978 einen pauschalen Zuschuss zur Auffüllung der Deckungsrückstellungen in Höhe des Fehlbetrages in mehreren Tranchen.

§ 11 Abs. 1 letzter Satz der zum Zeitpunkt des Bestehens des Arbeitsverhältnisses des Klägers gültigen Satzung wurde für Mitglieder der Versorgungskasse geschaffen, die von diesem Sonderzuschuss der Trägerunternehmen betroffen waren.

Ein solcher Ausgleich eines Fehlbetrages in der versicherungstechnischen Bilanz fand in späteren Jahren und auch damit auch zur Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses des Klägers nicht mehr statt.

Ferner ist aufgru...

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