Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 17.11.1997; Aktenzeichen 14 Ca 7040/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.03.2000; Aktenzeichen 6 AZR 630/98)

 

Tenor

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.11.1997 – 14 Ca 7040/97 – wird zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin

3) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Abfindung.

Die Klägerin war seit 01.08.1983 bei der Beklagten, am … theater … als Solotänzerin beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.11.1993 haben die Parteien vereinbart, daß sich das Dienstverhältnis nach dem Normalvertrag Solo in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie nach den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft deutscher Bühnenangehöriger für die auf Normalvertrag-Solo Beschäftigten vereinbarten Tarifverträge bestimmt.

Am … theater … fand zum 01.08.1994 ein Intendantenwechsel statt. Dabei war der designierte Intentant bevollmächtigt, bereits vorher Nichtverlängerungsmitteilungen auszusprechen. Gegenüber der Kläger erfolgte diese unter dem 07.07.1994, so daß das Arbeitsverhältnis zum Ende der Spielzeit 1994/1995, zum 31.07.1995, endete.

Die Klägerin machte daraufhin eine Abfindung nach § 2 Abs. 7 des Tarifvertrages über eine Mitteilungspflicht geltend, der lautet:

„Das Mitglied, das aus Anlaß eines Intendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber nicht ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, erhält eine Abfindung nach Maßgabe des Unterabsatzes 2. Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, daß das Mitglied innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein unter einen der in § 1 Abs. 1 genannten Tarifverträge oder den Normalvertrag Chor fallendes Arbeitsverhältnis oder kein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.”

Bei der Betriebszugehörigkeit der Klägerin belief sich eine solche Abfindung auf DM 18.360,– (fünf Monatsgehälter zu DM 3.672,–).

Die Klägerin ist der Ansicht, die in der genannten Tarifvorschrift festgelegten Bedingungen für eine Abfindungszahlung lägen vor, zumal sie vom 01.08. bis 31.10.1995 arbeitslos gewesen sei.

Das Bühnenschiedsgericht hat der von ihr erhobenen Klage stattgegeben, das Bühnenoberschiedsgericht mit Schiedsspruch vom 05.05.1997 abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Aufhebungsklage, die das Arbeitsgericht Köln durch das angefochtene Urteil vom 17.11.1997 abgewiesen hat.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 7 TV Mitteilungspflicht habe die Klägerin keinen Anspruch auf eine Abfindung. Das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der Nichtverlängerungsmitteilung vom 07.07.1994 erst mit Ablauf der Spielzeit 1994/95 geendet. Damit habe es „in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel” noch bestanden, die ab 01.08.1994 lief. Auch aus Sinn und Zweck des § 2 Abs. 7 TV Mitteilungspflicht in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und 3 Normalvertrag Tanz sowie aus der Tarifsystematik ergebe sich nichts anderes. Häufig erhielten zukünftige Intendanten längere Zeit vor Durchführung des Intendantenwechsels Vollmacht, Nichtverlängerungsmitteilungen auszusprechen.

Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 37 – 43 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 01.12.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.12.1997 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 28.02.1998 am 02.03.1998, einem Montag, begründet.

Die Klägerin rügt, das Arbeitsgericht habe bereits den Tarifwortlaut verkannt. Die erste Spielzeit nach dem Intendantenwechsel sei nicht die Spielzeit 1994/95 gewesen, sondern erst die ab 01.08.1995 laufende. Diese Wortlautinterpretation werde gestützt durch den Sinn und Zweck der Regelung sowie die Tarifsystematik. Die Regelung in § 2 Abs. 7 Unterabs. 2 des TV Mitteilungspflicht zeige, daß bei Beschäftigungszeiten von über neun Jahren und über 12 Jahren höher gestaffelte Abfindungen zu zahlen seien. Die Tarifvertragsparteien hätten damit zum Ausdruck gebracht, daß auf jeden Fall auch diese von einem Intendantenwechsel betroffenen Bühnenmitglieder eine Abfindung erhalten sollten. Andererseits bedeute dies in Ansehung des § 24 NV Tanz bzw. des gleichlautenden § 2 Abs. 2 und 3 TV Mitteilungspflicht, daß Nichtverlängerungsmitteilungen gegenüber diesen Beschäftigten mehr als ein Jahr vor dem Intendantenwechsel hätten ausgesprochen werden müssen, um nach der Auslegung des Arbeitsgerichtes zur Zahlung einer Abfindung zu kommen. Den danach gegebenen Widerspruch zwischen § 2 Abs. 2 und 3 TV Mitteilungspflicht und § 2 Abs. 7 dieses Tarifvertrages wolle das Arbeitsgericht mit dem Hinweis auflösen, daß zukünftige Intendanten in der Praxis häufig längere Zeit vor Durchführung des Intendantenwechsels die Vollmacht ...

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