Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmer. Rundfunkbeauftragter

 

Leitsatz (amtlich)

Ein sog. Rundfunkbeauftragter, der im Auftrag einer Rundfunkanstalt zur Überwachung der Einhaltung gebührenrechtlicher Bestimmungen eingesetzt wird, ist in der Regel kein Arbeitnehmer, wenn er in der Bestimmung seiner Arbeitszeit im wesentlichen frei ist.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 16.05.1997; Aktenzeichen 18 Ca 7706/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.05.1999; Aktenzeichen 5 AZR 469/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.1997 – 18 Ca 7706/96 – abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten u.a. darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht bzw. bestanden hat und ob die Rechtsbeziehung zwischen ihnen aufgrund Kündigung des Beklagten vom 06.08.1996 zum 30.11.1996 beendet worden ist.

Die Parteien haben unter dem 24.06.1991 eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen, wonach der Kläger mit der Überwachung der Einhaltung der gebührenrechtlichen Bestimmungen im Gebiet Nr. 43 betraut wird. Der Beauftragte übernimmt es hiernach u.a. gemäß Ziffer 2) der Vereinbarung, die Rundfunkteilnehmer über die Anmeldungen von bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräten sowie über die Regelungen des Gebühreneinzugs zu beraten und Auskünfte über das Bereithalten und die Anmeldung einzuholen sowie über das bei An- und Änderungsmeldungen von Rundfunkempfangsgeräten (Hörfunk- und Fernsehgeräten) zu beachtende Verfahren zu informieren und diese Meldungen für den Beklagten entgegenzunehmen. Dem Kläger wurde eine Dienstausweis erteilt, womit er sich nach II Ziffer 2 der Vereinbarung unaufgefordert auszuweisen hatte. Gemäß Ziffer 3.1 der Vereinbarung führt der Kläger die Tätigkeiten selbständig aus und unterliegt hinsichtlich der Gestaltung seiner Tätigkeit, seiner Arbeitszeit usw. keinem Weisungsrecht des Beklagten. Das schließt die Abmahnung der übernommenen Verpflichtungen durch den Beklagten nach dieser Ziffer nicht aus. Wegen weiterer Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den Akteninhalt (Bl. 258 – 262 GA) Bezug genommen. Gemäß Ziffer I der Vereinbarung wird hinsichtlich der Vergütungszahlung auf eine Vergütungsregelung in Anlage 2 Bezug genommen. In dieser Vergütungsregelung ist u.a. festgelegt, daß die Vergütung für ein Hörfunkgerät 16,– DM und für ein Fernsehgerät 32,– DM beträgt und ein Anspruch auf diese Vergütung nur bei einer unbefristeten Anmeldung von in voller Höhe gebührenpflichtigen Rundfunkgeräten besteht. Nach Ziffer 2 der Vergütungsregelung beträgt bei Zahlung von nacherhobenen Rundfunkgebühren durch den Teilnehmer die Vergütung pro Ermittlungsfall bis 20.000,– DM 15 %, von 20.000,– bis 40.000,– DM 10 %, von 40.000,– DM bis einschließlich 70.000,– DM 5 % und über 70.000,– DM 2 %. Nach Ziffer 4 wird zusätzlich Mehrwertsteuer auf die auszuzahlenden Vergütungen in Höhe des jeweils gültigen Satzes vergütet, ferner erhält der Kläger gemäß Ziffer 5 der Vergütungsregelung für jede Gebührenberechnung einen Aufwendungsersatz in unterschiedlicher Höhe. Zusätzlich sind Bonus- und Prämienzahlungen vereinbart, die ab einer Sollerfüllung von 80 % gezahlt werden, wobei sich nach der Vergütungsregelung die Zielgröße (Soll-Anmeldequote) zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung auf 900 Hörfunk- und 600 Fernsehgeräte pro Ermittlungsgebiet und Jahr beläuft. In der Berufungsinstanz des vorliegenden Verfahrens hat der Kläger – insoweit letztlich von dem Beklagten nicht bestritten – seinen Gesamtjahresverdienst für das Jahr 1995 mit 177.636,81 DM beziffert und auf dieser Grundlage monatliche Bruttobezüge in Höhe von durchschnittlich 14.803,07 DM errechnet.

Der Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 06.08.1996 zum 30.11.1996 die mit ihm bestehende Vereinbarung gekündigt. In dem Schreiben wird darauf verwiesen, daß der Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 01.07.1996 – Einsatz von unzulässigen Briefen – eindringlich darauf hingewiesen habe, daß das Vertragsverhältnis bei erneutem Verstoß gegen die mit dem Kläger abgeschlossene Vereinbarung gekündigt werden müsse. Dieser Fall sei hier eingetroffen, da der Kläger auf bestimmte Chiffreanzeigen unter Nutzung des Briefkopfes „WDR-Beauftragtendienst” reagiert habe, wobei es aber nicht darum gegangen sei, bislang nicht angemeldete Geräte zu erfassen, vielmehr biete der Kläger unter dem Briefkopf WDR-Beauftragtendienst den Vertrieb von Wohnzimmertischen, von Anzeigewerbeträgern, Krankenbetten für Ambulanzwagen, Akupunktiergeräten und ein Nachbarschaftshilfe- und Notrufkonzept an. Damit werde in anzulässiger Weise die Tätigkeit für den Beklagten mit anderen Vertriebstätigkeiten verknüpft, zum anderen das Ansehen des Beklagten in Misskredit gebracht.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht gegenüber der am 07.08.1996 zugegangenen Kündigung Klage erhoben und geltend...

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