Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationale Zuständigkeit. Geschäftsführer. Arbeitnehmereigenschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wie die Internationale Zuständigkeit festzustellen ist, wenn gerade die Arbeitnehmereigenschaft, die einen besonderen Gerichtsort ermöglicht, zwischen den Parteien streitig ist.

 

Normenkette

ZPO § 23; LugÜ Art. 60, 2, 5

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Urteil vom 14.05.2002; Aktenzeichen 5 Ca 383/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.08.2003; Aktenzeichen 5 AZR 45/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.05.2002 – 5 Ca 383/02 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die deutsche Gerichtsbarkeit oder ein S Gericht für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig ist sowie materiell darüber, ob der Kläger derzeit in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten steht sowie um Zahlungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten.

Der Kläger, der als Rechtsanwalt beim Landgericht F zugelassen ist, schloss am 27.08.1998 mit der Beklagten einen Vertrag, den er selbst entworfen hat. Die Beklagte hat ihren Sitz in B in der S und unterhält in Deutschland keine Niederlassung. Sie trägt vor, sie sei Mitglied einer Allianz von Flugunternehmen, die jedoch weder ihre Tochterunternehmen seien noch zu einem Konzern gehörten. Zu diesen allierten Unternehmen gehört sowohl die Express A GmbH in Deutschland als auch die Firma T Air Charter B.V. in den Niederlanden.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagten Inhaber einer Berechtigung zum Führen von Flugzeugen des Flugzeugmusters McDonnell Douglas MD 80 und insoweit auch als Berufspilot tätig. Er hatte Interesse daran, als Kapitän auf dem Flugzeugmuster Airbus A 300 eingesetzt zu werden. Die Schulungen für eine solche Musterberechtigung verursachen erhebliche Kosten. Zur Aufrechterhaltung der Musterberechtigung ist eine bestimmte Anzahl von Flugstunden nachzuweisen. Die Firma T A C B. setzte Airbusse vom Typ A 300 im Luftfrachtverkehr ein. Die Firma E A GmbH benötigte einen Geschäftsführer.

Vor diesem Hintergrund schloss der Kläger den Vertrag vom 27.08.1998 mit der Beklagten, dessen Präambel wie folgt lautet:

„Die Parteien sind sich darüber einig, dass sie die Erfüllung der in dieser Vereinbarung übernommenen Hauptvertragspflichten jeweils nicht dem Vertragspartner direkt schulden. Sinn und Zweck der Vereinbarung soll es lediglich sein, die Erfüllung, respektive die Kompensation von mehreren Einzelverträgen, sicherzustellen.

Sinn und Zweck dieser Vereinbarung ist es insbesondere, dass die F A T AG (Beklagte) die Erfüllung dieser Vereinbarung sicherstellt und sich gegenüber Herrn S (Kläger) selbst absichert. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien folgendes:

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Herr H S schließt mit den Gesellschaftern der E A GmbH einen Geschäftsführeranstellungsvertrag ab.

2. Herr S wird als Flugzeugführer auf dem Muster Airbus A 300 eingesetzt. Herr S wird auf diesem Muster, persönliche Eignung und Akzeptanz durch die holländische Luftfahrtbehörde vorausgesetzt, in der Funktion als verantwortlicher Luftfahrzeugführer (Kapitän) fliegerisch tätig sein. Die arbeitsvertraglichen Verhältnisse, mit Ausnahme der Vergütung, werden insoweit den Vertragsbedingungen der übrigen dort angestellten Luftfahrzeugführer entsprechen.

3. Herr S wird für die Verwendung auf dem Luftfahrzeug Muster Airbus A 300 im Rahmen des Arbeitsvertrages geschult werden. Kosten entstehen Herrn S hierfür nicht”.

Als Gesamtvergütung für die Tätigkeit als Geschäftsführer und Pilot wurde der Betrag von 180.000,00 DM festgelegt. Weiterhin wurde eine Probezeit vereinbart und eine Kündigungsregelung getroffen. § 4 lautet unter der Überschrift Direktanspruch/Durchgriffshaftung wie folgt:

Die Parteien vereinbaren, dass im Falle der Nichterfüllung dieses Vertrages durch die involvierten Parteien einen Anspruch auf Ersatz des ihn entstandenen Schadens jeweils gegenüber dem anderen Vertragspartner haben soll. Dieser Anspruch soll ein direkter Erfüllungs-/Schadensersatzanspruch sein. Die Vertragspartner sind nicht verpflichtet, den Anspruch vorher gegenüber dem jeweiligen direkten Vertragspartner geltend zu machen.

Nach dieser Regelung wird im Rahmen der aus diesem Vertrag resultierenden Vereinbarungen ein Urlaubsanspruch von 35 Tagen festgelegt.

§ 6 enthält Regelungen zur Vertragsanpassung, wonach insbesondere die zeitliche Einbindung des Klägers in die Geschäftsführertätigkeit zu Lasten der fliegerischen Tätigkeit verändert werden kann. Die fliegerische Tätigkeit soll aber in dem Umfange aufrechterhalten werden, der zum Erhalt der Musterberechtigung erforderlich ist.

§ 7 regelt, dass der Kläger bezüglich seiner Tätigkeit für die E A GmbH hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort frei ist, während er als Flugzeugführer in die planerischen Vorgaben der Einsatzplanung eingebunden ist. Zudem konnte der Kläger weiterhin als Rechtsanwalt...

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