Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit der Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Arbeitsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

§ 288 Abs. 5 BGB findet im Arbeitsrecht keine Anwendung.

 

Normenkette

BGB § 288 Abs. 5; ArbGG § 12 a

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 28.09.2016; Aktenzeichen 2 Ca 1300/16)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 28. September 2016- 2 Ca 1300/16 EU - teilweise abgeändert:

    Die Klage wird für den Monat Juli 2016 in Höhe von weiteren 139,97 EUR nebst Zinsen und in Bezug auf die geltend gemachte Pauschale in Höhe von insgesamt 80 EUR nebst Zinsen abgewiesen.

  • II.

    Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  • III.

    Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen beide Parteien zu je 1/2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 19/20 und die Klägerin zu 1/20.

  • IV.

    Die Revision wird für die Klägerin zugelassen, soweit der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Pauschale in Höhe von insgesamt 80 EUR abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über Zahlungsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 5. Juli 2016 bis zum 31. August 2016.

Die Klägerin ist ausgebildete Kinderkrankenschwester. Sie war bei der Beklagten vom 1. Dezember 1984 bis zum 1. Oktober 2016 als Kinderkrankenschwester mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18,38 Stunden zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 1.438,17 EUR angestellt. Ihr Einsatz erfolgte auf der Station K 3.

Die Klägerin war vom 13. Februar 2013 bis zum 5. Februar 2014 arbeitsunfähig erkrankt. Eine sich anschließende Wiedereingliederung blieb erfolglos. Die Klägerin erkrankte erneut langfristig arbeitsunfähig. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin ab Ende März 2016 wieder arbeitsfähig oder ob sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig war.

Im Jahre 2015 klagte die Klägerin auf Beschäftigung auf der Station Innere I oder II. Nachdem sie erstinstanzlich ohne Erfolg blieb, nahm sie die Berufung am 14. Juli 2016 zurück.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 forderte die Beklagte die Klägerin auf, am 17. August 2015 ihre Tätigkeit in der ambulanten Kinderkrankenpflege (E ) aufzunehmen. Auf die von der Klägerin erhobene Klage entschied das Arbeitsgericht Bonn rechtskräftig, dass die Weisung rechtswidrig war.

In dem ersten Gerichtsverfahren trug die Klägerin u.a. in dem Schriftsatz vom 10. Februar 2016 vor, sie könne "ihre Tätigkeit auf der Kinderstation aus gesundheitlichen Gründen und der vorhandenen Mobbingsituation nicht mehr ausüben". Ob sie damit nur die Station K 3 oder auch die weitere KinderstationK 2 meinte, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Parteien führten am 15. Mai 2015 und 08. März 2016 BEM-Gespräche. Am 17. März 2016 attestierte der Betriebsarzt der Beklagten, D . B , eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Kinderkrankenschwester sei "in naher Zukunft" möglich.

Die Klägerin wies die Beklagte in einem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. März 2016 darauf hin, dass die betriebsärztliche Untersuchung ergeben habe, dass sie die Tätigkeit als Kinderkrankenschwester in naher Zukunft wieder aufnehmen könne. Sie verlangte die Beschäftigung auf der Station K 2.

In einem weiteren BEM-Gespräch verständigten sich die Parteien am5. April 2016 darauf, dass die Klägerin einen Antrag bei der D R (DRV) stellen sollte. Die DRV wies den Antrag der Klägerin vom 9. Mai 2016 auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Bescheid vom 8. Juni 2016 zurück. Zur Begründung verwies die DRV darauf, dass die Klägerin weiterhin als Kinderkrankenschwester arbeiten könne.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2016, welches bei der Beklagten am4. Juli 2016 einging, übersandte die Klägerin der Beklagten eine Kopie des Bescheides "zur Kenntnisnahme".

Mit ihrer Klage vom 30. Juni 2016, die der Beklagten am 6. Juli 2016 zugestellt worden ist, hat die Klägerin u.a. die Verurteilung der Beklagten zu ihrer Beschäftigung als Kinderkrankenschwester auf der Kinderstation K 2 verlangt. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016 hat die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung angekündigt. In der Güteverhandlung vom 22. Juli 2016 hat sie den Klageantrag anerkannt. Daraufhin ist antragsgemäß ein inzwischen rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil ergangen.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 hat die Beklagte die Klägerin aufgefordert, ihre Arbeit am 1. August 2016 aufzunehmen. Auf ihren Antrag hin ist der Klägerin Urlaub für den Zeitraum vom 1. bis zum 4. August 2016 Urlaub bewilligt worden.

Am 4. August 2016 hat ein weiteres BEM-Gespräch stattgefunden, das von den Parteien teilweise unterschiedlich geschildert worden ist. Mit Schreiben vom 4. August 2016 hat die Beklagte die Klägerin erneut aufgefordert, ihre Arbeit am 5. August 2016 aufzunehmen. Die Klägerin hat sich ab dem 5. August 2016 bis Ende September 2016 krank gemeldet. Sie hat Atteste für den 5. bis zum14. August 2016 von dem Allgemeinmediziner R und für den 15. Augu...

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