Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrente. Steinkohlebergbau. Energiebeihilfe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der aufgrund eines Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ab dem 50. Lebensjahr gezahlten Rente für Bergleute wegen deren langjährigen Untertagebeschäftigung handelt es sich um eine vorzeitige Altersrente i. S. d. einschlägigen Versorgungsordnung.

2. Bei der Energiebeihilfe aufgrund einer Zusage nach den Richtlinien der Deilmann-Haniel GmbH über Hausbrandabgeltung für ausgeschiedene AT-Angestellte i. V. m. den Tarifverträgen für den rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbau handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (anders 5. Kammer des LAG Köln, Urteil vom 7.4.2008 – 5 Sa 430/08).

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 08.01.2009; Aktenzeichen 22 Ca 9333/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.03.2010; Aktenzeichen 3 AZR 594/09)

 

Tenor

1) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.01.2009 – 22 Ca 9333/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Insolvenzschutz für Abgeltungszahlungen von Hausbrandleistungen (Energiebeihilfe). Darüber hinaus, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger insolvenzgeschütztes Altersruhegeld zu zahlen.

Der am 09.11.1957 geborene Kläger war bis zum 05.08.1977 zunächst bei der E. H. GmbH, später bei deren Rechtsnachfolgerin, der D.-H. GmbH, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für den rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbau (MTV) Anwendung, der in seiner Anlage 7 Ansprüche ausgeschiedener Arbeitnehmer auf Gewährung von Kohledeputat- bzw. Energiebeihilfeleistungen regelt. Die E. H. GmbH erteilte dem Kläger – wie den übrigen Mitarbeitern – eine Versorgungszusage nach der bei ihr geltenden Versorgungsordnung, Der Kläger schied zum 31.01.2007 bei der D.-H. GmbH aus. Mit Schreiben vom 12.01.2007 bestätigte die D.-H. GmbH dem Kläger den Erwerb eines Werksrentenanspruchs nach ihrer Versorgungsordnung in Höhe von 64,42 EUR brutto ab dem 01.02.2007. Der Kläger bezog in der Zeit vom 01.02.2007 bis 31.03.2007 Anpassungsgeld und daneben ab dem 01.02.2007 eine Rente für Bergleute wegen langjähriger Beschäftigung unter Tage. Über das Vermögen der D. n-H. GmbH wurde am 01.06.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Energiebeihilfe nach dem MTV sowie einer Werksrente nach der Versorgungsordnung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil (Bl. 148 – 159 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiter der Auffassung ist, dem Kläger stehe kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Werksrente zu. Er habe auch keinen Anspruch auf Leistung von Energiebeihilfen, da es sich dabei nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handele.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Der Beklagte zahlt an den Kläger seit dem 01.02.2008 aufgrund des Leistungsbescheids vom 11.03.2009 Alters-Versorgungsleistungen in Höhe von 64,42 EUR monatlich.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht mit zutreffender Begründung stattgegeben. Der Kläger hat gegen den Beklagten sowohl Anspruch auf Ruhegeldzahlung für den geltend gemachten Zeitraum in Höhe von insgesamt 579,78 EUR als auch auf Energiebeihilfe in Höhe von 315,77 EUR für das Jahr 2007.

1. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger nach § 7 Abs. 1 BetrAVG iVm der Versorgungsordnung H. eine Werksrente für den geltend gemachten Zeitraum Mai 2007 bis Januar 2008 in Höhe von monatlich 64,42 EUR brutto, insgesamt also 579,78 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Denn er hat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Rechte eines Versorgungsempfängers erlangt und von der späteren Insolvenzschuldnerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten, für die der Beklagte seit Insolvenzeröffnung einzustehen hat.

a. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus dem Leistungsbescheid des Beklagten vom 11.03.2009. Denn dieser hat lediglich deklaratorische Funktion, wie schon aus der Überschrift („Mitteilung zu ihrer betrieblichen Altersversorgung gemäß § 9 Abs.1 BetrAVG”) ersichtlich. Darüber hinaus hat der Beklagte dem Kläger vorab mit Schreiben vom 04.03.2009 ausdrücklich mitgeteilt, die Auszahlungen erfolgten vorläufig im Hinblick auf die vom Kläger angedrohte gerichtliche Durchsetzung des erstinstanzlichen Urteils.

b. § 7 Abs. 1 BetrAVG gewährt den Versorgungsempfängern, deren Ansprüche aus einer unmittelbare...

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