Entscheidungsstichwort (Thema)

Jahresleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Berechnung der Höhe einer Jahresleistung nach der Arbeitsvergütung ausschließlich eines bestimmten Monats; sachlicher Grund für eine Stichtagsregelung; Diskriminierung durch Tarifvertrag wegen der Halbierung der Vergütung in diesem Monat aufgrund des Wechsels von einem Vollzeit – in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis?

 

Normenkette

TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 23.01.2008; Aktenzeichen 3 Ca 3684/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.04.2010; Aktenzeichen 10 AZR 178/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.01.2008 – 3 Ca 3684/07 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu zahlenden Jahresleistung.

Der 1948 geborene Kläger ist seit 1977 bei der Beklagten beschäftigt. Unter dem 24.11.2006 schlossen die Parteien, die kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebunden sind, mit Wirkung vom 01.11.2006 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag. Die Altersteilzeit wird im Blockmodell abgewickelt. Die Arbeitsphase dauert bis 28.02.2009, die Freistellungsphase bis 30.06.2011. Nach § 2 Nr. 1 des Altersteilzeitvertrages beträgt die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers im Durchschnitt die Hälfte der jeweils geltenden tariflichen Vollarbeitszeit pro Woche. § 3 Nr. 2 des Altersteilzeitvertrages bestimmt, dass die Jahresleistung auf der Grundlage der gemäß § 2 Nr. 1 reduzierten Arbeitszeit gezahlt wird.

Der einschlägige Tarifvertrag zur Altersteilzeit für Angestellte in Verlagen von Tageszeitungen in Nordrhein-Westfalen vom 20.06.2000 (TV Alterszeit; Bl. 23 ff d.A.) regelt in § 8 Nr. 2, dass die Jahresleistung während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf der Grundlage der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit gezahlt wird. Der für die Parteien geltende Manteltarifvertrag (MTV) bestimmt in § 24 unter anderem Folgendes:

„Die Angestellten haben Anspruch auf eine spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres fällige Jahresleistung unter folgenden Voraussetzungen:

(1) Die Angestellten erhalten eine Jahresleistung in Höhe von 95 Prozent des jeweiligen, zum Fälligkeitszeitpunkt gültigen, tariflichen Monatsgehalts bzw. der tariflichen monatlichen Ausbildungsvergütung.

(2) Anspruch auf die volle Jahresleistung hat derjenige Angestellte, dessen Anstellungsverhältnis für das ganze laufende Fälligkeitsjahr bestand. Im Falle des Eintritts und/oder Ausscheidens im Laufe des Fälligkeitsjahres erhält der Angestellte für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Anstellungsverhältnisses 1/12 der Jahresleistung.

(3) Keinen Anspruch auf die tarifliche Jahresleistung haben:

  1. Angestellte, deren Vertragsverhältnis vom Verlag fristlos aus wichtigem Grund gekündigt wurde.
  2. Angestellte in der Probezeit, soweit sich daran kein Anstellungsverhältnis anschließt.

(5) Für Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung, d.h. in Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis ruht (z.B. unbezahlter Urlaub, Wehr- und Wehrersatzdienst, Erziehungsurlaub) sowie für den Zeitraum, für den ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge oder Zahlungen gemäß § 31 Abs. 3 d) dieses Manteltarifvertrages nicht besteht, wird die Jahresleistung entsprechend gekürzt, sofern das Anstellungs- bzw. Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr länger als einen Kalendermonat insgesamt ruht.

(6) Die Jahresleistung bleibt bei der Berechnung aller tariflichen und gesetzlichen Durchschnittsentgelte und in sonstigen Fällen, in denen Ansprüche irgendwelcher Art von der Höhe des Arbeitsentgeltes abhängig sind, außer Ansatz.

(7) Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Jahresleistung nach dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit.”

Fälligkeitsmonat für die Jahresleistung ist bei der Beklagten kraft einer Betriebsvereinbarung der November. Die Beklagte zahlte an den Kläger laut Lohnabrechnung für November 2006, dem ersten Monat des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, als Jahresleistung einen Betrag von 1.311,48 EUR. Dabei handelt es sich um 95 % der Hälfte des Bruttomonatsgehalts von 2.761,– EUR.

Der Kläger hat gemeint, er könne von der Beklagten eine um 1.092,81 EUR höhere Jahresleistung für 2006 verlangen. Der Betrag sei so zu berechnen, dass für die ersten zehn Monate, die er im Jahre 2006 in Vollzeit gearbeitet habe, 95 % von zehn Zwölfteln des vollen Bruttomonatsgehalts und für die letzten beiden Monate, in denen das Altersteilzeitverhältnis mit der Hälfte der Arbeitszeit begonnen habe, 95 % von zwei Zwölfteln des halben Monatsgehalts zugrunde zu legen sei. Die Jahresleistung sei eine zusätzliche Vergütung für während des vorangegangenen Jahres erbrachte Arbeit. Die Beklagte stelle ihn schlechter, als wenn er zum 31.10.2006 ausgeschieden wäre. Das sei eine Diskriminierung der Mitarbeiter in Altersteilzeit. Die Außerachtlassung vorangegangener Vollzeittätigkeit versto...

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