Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Branchenzuschlags nach dem TV BZ Druck

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Branchenzuschlag gemäß TV BZ Druck

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine eintägige Unterbrechung des Einsatzes bei einem bestimmten Unternehmen führt gem. § 2 Abs. 2 S. 2 TV BZ Druck-gewerblich nicht dazu, dass nicht von einem ununterbrochenen Einsatz i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 TV BZ Druck-gewerblich auszugehen wäre.

2. Eine Unterbrechung tritt auch nicht dadurch ein, dass ein Arbeitnehmer nicht in einer vollen 5-Tage-Woche eingesetzt ist, sondern Teilzeitarbeit mit einer individuellen durchschnittlichen Arbeitszeit (hier: 80 Stunden pro Monat) leistet, die nicht auf eine 5-Tage-Woche verteilt ist.

 

Normenkette

TV BZ Druck

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 18.02.2016; Aktenzeichen 4 Ca 6823/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.03.2018; Aktenzeichen 5 AZR 862/16)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2016 - 4 Ca 6823/15 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines tariflichen Branchenzuschlages bei Leiharbeit in der Druckindustrie.

Die Klägerin ist gemäß dem Arbeitsvertrag vom 03.11.2011 im Personaldienstleistungsunternehmen der Beklagten als Produktionshelferin beschäftigt. Die individuelle regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit der Klägerin betrug zunächst 100 Stunden monatlich, ab dem 01.05.2013 wurde dieser Zeitumfang auf 80 Stunden monatlich reduziert.

Gemäß Ziffer 16 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien finden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die vom Bundesverband Zeitarbeit mit der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen geltenden oder nachwirkenden Tarifverträge vom 22.07.2003 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies gilt auch für den Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck-gewerblich) vom 21.02.2013. In letzterem ist unter § 2 der tarifliche Branchenzuschlag für den Einsatz in einem Kundenbetrieb der Druckindustrie geregelt.

Die Klägerin war vom 04.06. bis zum 15.09.2014 arbeitsunfähig erkrankt. Danach wurde die Klägerin von der Beklagten - bis auf einen Einsatz beim B am 22.02.2015 - in der Weiterverarbeitung des Druckzentrums der D durch die Beklagte eingesetzt.

Mit Schreiben vom 19.06.2015 machte die Klägerin die Zahlung eines Differenzbetrages hinsichtlich des Branchenzuschlags für die Monate März bis Mai 2015 gegenüber der Beklagten geltend.

Dieses Begehren verfolgt die Klägerin mit ihrer Klage vom 16.09.2015, welche am 07.10.2015 bei der Beklagten zugestellt worden ist, weiter.

Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei bei der Berechnung des Branchenzuschlags für die streitgegenständlichen Monate März bis Mai 2015 von einem zu niedrigen Prozentsatz bei der Berechnung der gestaffelten Branchenzuschläge gemäß § 2 TV BZ Druck-gewerblich ausgegangen. Die Klägerin habe regelmäßige durchgehende Wocheneinsätze, so dass ein durchgehender Einsatz im Sinne des § 2 TV BZ Druck-gewerblich vorliege. § 2 TV BZ Druck-gewerblich stelle nicht auf einen Erfahrungszuschlag ab, sondern sei eine Ausprägung des im Leiharbeitswesen geltenden Grundgedankens des Equal-Pay.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 308,18 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei von der Beklagten im Kundenbetrieb D nicht durchgehend im Sinne des Tarifvertrages eingesetzt worden, da sie nur wenige Einsatztage im Monat habe. Die Tätigkeit sei daher regelmäßig unterbrochen. Die Klägerin sei nicht durchgehend in der vorgesehenen 5-Tage-Woche tätig. Zwischendurch sei sie auch bei anderen Kunden eingesetzt worden. Da die Unterbrechungen einen Zeitraum von weniger als drei Monaten umfassten, sei nicht von einem Neubeginn der Einsatzzeit im Sinne des Tarifvertrages auszugehen; jedoch würden die vor der Unterbrechung absolvierten Einsatzzeiten lediglich angerechnet. Der Branchenzuschlag nach § 2 TV BZ Druck-gewerblich stelle einen Erfahrungszuschlag dar. Die Beklagte habe die Einsatztage der Klägerin daher zusammengerechnet und hieraus Einsatzwochen gebildet.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 18.02.2016 - 4 Ca 6823/15 - die Klage im Wesentlichen - soweit berufungsrelevant - für begründet gehalten. Hierzu hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe ein weiterer Branchenzuschlag für den streitgegenständlichen Zeitraum von März bis Mai 2015 in Höhe von 263,75 € brutto zu, da für die Beschäftigung im März bis 15.04.2015 von einem fünften vollendeten Einsatzmonat und daher von einem 20 %igen Branchenzuschlag auszugehen sei. Ab dem 16.04.2015 sei der siebte Einsatzmonat vollendet und somit ein 35 %iger Branchenzuschlag d...

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