Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines früheren Arbeitnehmers auf Anpassung seiner Betriebsrente

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung, wenn das Unternehmen hierdurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dies ist der Fall, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt.

2. Dies gilt auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Bei diesen ist eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag von 2%, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investierte Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass.

3. Ein Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens in einem Konzern kommt nur in Betracht, wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage für den Versorgungsberechtigten verwirklicht hat.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 16, 16 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 02.06.2016; Aktenzeichen 4 Ca 8530/15)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln 02.06.2016 - 4 Ca 8530/15 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 01.04.2012 und 01.04.2015 an den Kaufkraftverlust anzupassen und ob sie dem Kläger deshalb für die Zeit ab dem 01.04.2012 eine höhere Betriebsrente schuldet.

Der am .1938 geborene Kläger war langjährig im Ge und zuletzt bei der G beschäftigt. Geschäftszweck der G war die Vermittlung von Finanzdienstleistungsprodukten (Versicherungs- und Kapitalanlageprodukte). Aus der dem Kläger erteilten Versorgungszusage bezieht der Kläger seit dem 01.01.2003 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von zuletzt 2.131,33 € brutto. Eine Anpassung seiner Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG zum 01.04.2009 erfolgte durch die Beklagte nicht. Die Klage des Klägers auf Erhöhung seiner Betriebsrente ab diesem Zeitpunkt wurde durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13.04.2015 - 2 Sa 792/13 - rechtskräftig abgewiesen.

Die damalige Konzernobergesellschaft Ger GK ) war aufgrund eines mit den Gesellschaften des Ger abgeschlossenen Vertrags vom 31.12.1976 (1976er Vereinbarung) mit Wirkung vom 31.12.1976 in die bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen aller Konzerngesellschaften "eingetreten". Hintergrund dieser Vereinbarung war u. a., dass die Pensionsverbindlichkeiten der Konzerngesellschaften bei der GK bilanziert werden sollten. In der 1976er Vereinbarung ist u. a. Folgendes geregelt:

1. Die GK tritt mit Wirkung vom 31.12.1976 in die Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften mit der Maßgabe ein, dass die GK im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechungen haftet.

Im Außenverhältnis haften die Konzerngesellschaften für die Pensionsversprechen weiterhin neben der GK .

Die Mitarbeiter und Pensionäre erhalten von der GK eine Mitteilung über ihren Beitritt zur Pensionszusage.

2. ...

Als Gegenwert für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen im Innenverhältnis zahlt jede Konzerngesellschaft an die GK per 31.12.1976 einen Betrag in Höhe der zum 31.12.1976 für ihre Gesellschaft ermittelten Pensionsrückstellung.

Die Konzerngesellschaften werden außerdem die auf sie entfallenden zukünftigen Aufwendungen für die Altersversorgung halbjährlich (zum 30.06. und 31.12.) der GK erstatten. Als Aufwand für die Altersversorgung wird die Nettozuführung zu den Pensionsrückstellungen zuzüglich der laufenden Zahlungen an die Pensionäre angesetzt, vermindert um die Verzinsung von 5,5 % der Pensionsrückstellung des Vorjahres.

Gemäß der 1976er-Vereinbarung wurde den damaligen Mitarbeitern und Pensionären im Ger mit Schreiben vom 10.01.1977 mitgeteilt, dass die GK den von den Konzern-Gesellschaften erteilten Versorgungsversprechen in der Weise beitrete, dass sie neben den Konzerngesellschaften für die Erfüllung in vollem Umfang hafte. Zudem wurde mitgeteilt, dass neu eintretende Mitarbeiter von der Konzerngesellschaft, mit der ein Arbeitsverhältnis bestehe, ein Pensionsversprechen erhielten, dem die GK beitrete.

Der Ger wurde zum Jahreswechsel 2003/2004 im Rahmen des Projektes "Phoenix" gesellschaftsrechtlich neu strukturiert. Innerhalb dieser Umorganisation übertrug die GK , die seit 2005 als W (W ) firmierte und später nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 05.12.2007 im Wege des Formwechsels in die W (W ) umgewandelt wurde, ihren Geschäftsbetrieb zum 31.12.2004 sukzessive auf die G r (GBG). Die GBG war eine Tochtergesellschaft der GK und späteren W .

Im Rahmen des Projekts "Phoenix" wurden zudem die Vertriebs- und Dienstleistungsgesellschaften des Konzerns, zu denen auch die G geh...

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