Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübernahme. Teilübergang und Zuordnung. Zinsanspruch vom Bruttolohn

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Vereinbarung eines Betriebsteil-Überganges und einer Zuordnung von Arbeitnehmern mit dem Ergebnis, daß ein einziger Mitarbeiter von dem Übergang gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen bleibt.

2. Verzugszinsen werden regelmäßig von der Bruttovergütung geschuldet (Abgrenzung zu BAG).

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 1, § 288 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 03.07.1995; Aktenzeichen 19 Ca 7638/94)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.07.1995 – 19 Ca 7638/94 – wird wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den im Anstellungsvertrag mit der Firma Mainz und Mauersberger Alu-System GmbH, Dortmund vom 12.02.1990, nebst Zusatzvereinbarung vom 28.03.1991 festgelegten Bedingungen unverändert fortbesteht.

2. Die Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, an den Kläger den Betrag in Höhe von DM 223.707,– brutto zzügl. DM 4.593,17 netto nebst 4 % Zinsen aus jeweils DM 11.132,– seit dem 01.10., 01.11. und 01.12.1994, aus DM 20.601,– seit 01.01.1995 aus jeweils weiteren DM 11.132,– seit 01.02. und 01.03.1995 sowie aus jeweils DM 11.342,– ab 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.1995, aus DM 22.684,– seit dem 01.01.1996, aus jeweils weiteren DM 11.342,– seit dem 01.02. und 01.03.1996 zu zahlen, ab züglich am 17.11.1994 gezahlter DM 3.108,– am 25.11.1994 gezahlter DM 1.332,– am 09.12.1994 gezahlter DM 1.333,–, am 23.12.1994 gezahlter DM 1.332,–, am 05.01.1995 gezahlter DM 1.326,40, am 20.01.1995 gezahlter DM 1.298,40, am 03.02.1995 gezahlter DM 1.298,40, am 17.02.1995 gezahlter DM 1.298,40, am 03.03.1995 gezahlter DM 1.298,40, am 17.03.1995 gezahlter DM 1.298,40, am 31.03.1995 gezahlter DM 1.298,40, am 12.04.1995 gezahlter DM 1.298,40, am 27.04.1995 gezahlter DM 1.298,40, am 28.04.1995 gezahlter DM 264,60 (Nachzahlung), am 12.05.1995 gezahlter DM 1.330,80, am 26.05.1995 gezahlter DM 1.330,80, am 09.06.1995 gezahlter DM 1.330,80, am 23.06.1995 gezahlter DM 1.330,80, am 07.07.1995 gezahlter DM 1.330,80, am 21.07.1995 gezahlter DM 1.330,80, am 04.08.1995 gezahlter DM 1.330,80, am 18.08.1995 gezahlter DM 1.330,80, am 01.09.1995 gezahlter DM 1.330,80, am 15.09.1995 gezahlter DM 1.330,80, am 29.09.1995 gezahlter DM 1.330,80, am 13.10.1995 gezahlter DM 1.330,80, am 27.10.1995 gezahlter DM 1.330,80, am 10.11.1995 gezahlter DM 1.330,80, am 24.11.1995 gezahlter DM 1.330,80, am 08.12.1995 gezahlter DM 1.330,80, am 21.12.1995 gezahlter DM 1.330,80, am 05.01.1996 gezahlter DM 1.335,60, am 19.01.1996 gezahlter DM 1.359,60, am 02.02.1996 gezahlter DM 1.359,69, am 16.02.1996 gezahlter DM 1.359,60, am 01.03.1996 gezahlter DM 1.359,60.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 01.08.1994 mit einem veräußerten Betriebsteil auf die Beklagte übergegangen ist, und um einen daraus sich ergebenden Zahlungsanspruch wegen Annahmeverzuges der Beklagten in der Zeit bis zum 31.03.1996.

Der Kläger war aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 12.02.1990 nebst Zusatzvertrag vom 28.03.1991 seit dem 01.04.1990 technischer Außendienstangestellter der Firma mit Sitz in Dortmund, die unter der Bezeichnung unter anderem „Bausystem-Konstruktionen Dach/Wand/Fassade” herstellte und vertrieb, und zwar unter anderem über das dem Kläger zugewiesene „Verkaufsbüro”. Der Kläger erzielte seine Umsätze überwiegend im Fassadenbereich und mit der Betreuung von Metallbau- und Fassadenbaufirmen. Weitere Aktivitäten der Firma GmbH betrafen – teilweise auch unter dem Warenzeichen Regalsysteme und Solarien.

Die Beklagte gehört zu einer im Bereich von Dach, Wand und Fassaden tätigen Unternehmensgruppe Pohl in Köln. Mit Datum vom 13.07.1994 wurde zwischen der Firma als Verkäuferin und der Beklagten, welche damals noch unter der Bezeichnung firmierte, und der Firma, beide vertreten durch den damals gemeinsamen Geschäftsführer auf der Käuferseite ein Vertrag geschlossen, wonach die Firma einen Teil des Unternehmens Mainz und für einen Kaufpreis von 3.25 Mio DM käuflich erwerben sollte. Die Beklagte änderte mit Gesellschafterbeschluß vom 21.07.1994 ihre Firmenbezeichnung in und ließ den Gegenstand ihres Unternehmens im Handelsregister ergänzend so eintragen, daß auch die Entwicklung von Aluminiumbausysteme insbesondere Fertigung und der Vertrieb von Kantteilen für den Fassaden- und Flachdachbereich und verwandte Produkte darunter fielen (Blatt 53 d. A.).

Der Vertrag vom 13.07.1994 enthält in den Teilen, welche die Parteien zum Gegenstand der Verhandlung gemacht haben, folgende Regelungen:

§ 1 Gegenstand des Vertrages, Allgemeines

Die Firma Mainz und Mauersberger Alu-System GmbH ist in vier Geschäftsbereichen tätig. Sie stellt her und vertreibt Dach- und Wandabschlußprofile, Fassadenprofile, Regale sowie Solarien. ...

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