Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines arbeitsvertraglich vereinbarten Qualifikationserfordernisses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Heißt es in einem Arbeitsvertrag, die Anstellung des Arbeitnehmers (als Büro-manager) setzt voraus, dass dieser erfolgreich ein Seminar zur Fortbildung bei der zuständigen IHK als Buchhalter absolviert, ist diese Regelung gemäß §§ 133, 157 BGB jedenfalls dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis erst dann in Vollzug gesetzt werden soll, wenn und soweit der Arbeitnehmer die Qualifikationen aufweist, um die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten als Büro-manager ordnungsgemäß verrichten zu können.

2. Eine Verdienstabrechnung stellt mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform (§§ 781, 126 BGB) kein abstraktes Schuldanerkenntnis i. S. d. § 781 BGB dar (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2002 – 9 Sa 654/02, LAGE § 781 BGB Nr. 5).

 

Normenkette

BGB §§ 119-124, 126, 133, 142 Abs. 1, §§ 157, 158 Abs. 1, §§ 162, 362 Abs. 1, §§ 394, 611 Abs. 1, § 612 Abs. 1, § 781; ZPO § 850c

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 20.09.2006; Aktenzeichen 10 (4) Ca 3010/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2006 – 10 (4) Ca 3010/05 – wie folgt abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.253,33 EUR brutto abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 100 EUR am 19.02.2005, 130 EUR am 10.03.2005 und 50 EUR am 17.03.2005 zu zahlen.
  2. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben der Kläger zu 22,5 % und die Beklagte zu 77,5 % zu tragen. Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 22 % und die Beklagte zu 78 % zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch um die Zahlung von Arbeitsvergütung.

Der am 31.12.1949 geborene Kläger ist Staatsbürger Togos, die Beklagte ist eine Gesellschaft nach englischem Recht. Am 06.12.2004 beantragte die Beklagte für die Beschäftigung des Klägers einen Eingliederungszuschuss. Die Höhe des Eingliederungszuschusses richtet sich u.a. nach der Höhe der zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarten Vergütung.

Am 13.12.2004 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger von der Beklagten mit Wirkung vom 31.12.2004 als Büromanager zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.800,– DM eingestellt wurde. In § 1 dieses Arbeitsvertrags heißt es u.a.:

„Der Aufgabenbereich des AN umfasst folgende Arbeitsbereich: Die Leitung des Büros, der Lohn-Gehaltsbuchhaltung sowie der Finanzbuchhaltung. Die Anstellung setzt vorraus, dass der AN erfolgreich an einem Seminar zur Vortbildung bei der zuständigen IHK Köln als Buchhalter absolviert. Desweiteren muss er erfolgreich an mindestens 10 Deutschlurs-Seminaren teilnehmen, eine Einstellung wird nur dann dauerhaft gewährt sofern der AN sich zweifelsohne jegliche Hilfe allein und selbständig auf Deutsch mitteilen kann und den üblichen Geschäftsverkehr erledigen kann.”

Ein weiterer, mit dem 31.12.2004 datierter Arbeitsvertrag wurde von den Parteien mit unterschiedlichen Kopien eingereicht. Die des Klägers weist am Ende über seiner Unterschrift das handschriftlich vermerkte Datum „11.03.05” aus, die Kopie der Beklagten enthält diesen Datumszusatz nicht. Auch dieser Vertrag sieht die Einstellung des Klägers als Büromanager zum 31.12.2004 vor, allerdings zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.400 EUR. Der dritte Absatz von § 1 dieses Arbeitsvertrags lautet wie folgt:

„Die Anstellung setzt vorraus, dass der AN erfolgreich an einem Seminar zur Vortbildung bei der zuständigen IHK Köln als Buchhalter absolviert. Desweiteren muss er erfolgreich an 1 Intensiv-Deutschkurs für die Dauer von mindestens 1 Jahres, in Lernsprache Französisch. Die Kosten des Sprachkurses werden vom AG getragen. Eine Einstellung wird nur dann dauerhaft gewährt sofern der AN sich zweifelsohne jegliche Hilfe allein und selbständig auf Deutsch mitteilen kann und den üblichen Geschäftsverkehr erledigen kann. Sollte der Arbeitsvertrag vor Beendigung des Sprachkurses vom AN beendet werden, sind die Kosten des Sprachkurses vom AN zu tragen.”

In einem handschriftlich mit dem 09.01.2005 datierten und mit der Unterschrift des Klägers versehenen „Vertrag zur Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses” heißt es u.a.:

„§ 1 Ende des Arbeitsverhältnisses/Bruttolohnänderung

Mit Ablauf des 10.01.2005 endet einvernehmlich das zum 31.12.2004 geschlossene Arbeitsverhältnis der Parteien.

Im Falle der Förderbewilligung durch das Arbeitsamt Köln im Sinne der Arbeitgeberunterstützung (SGB III) – endet das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 31.03.2005. Für den Fall der Bewilligung wird ein Bruttoarbeitslohn in Höhe von 1.600 EUR vereinbart.

§ 5 Arbeitsmittel, Darlehen

Mit Beendigung seiner Arbeit übergibt der Arbeitnehmer alle Arbeitsmittel sofort an den Arbeitgeber, die da sind: Schlüssel der Büroeinheiten.

Das dem Arbeitnehmer gewährte Darlehen wird mit der Abfindung...

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