Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 6 BV 36/99)

 

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 20.01.2000 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.12.1999 – 6 BV 36/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: DM 400,00.

 

Gründe

Die nach § 10 BRAGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat in der Sache keinen Erfolg. Die Wertfestsetzung mit dem Regelsatz ist angemessen. Bedeutung, Umfang und Schwierigkeitsgrad des Streits um Dienstpläne rechtfertigen keine Abweichung vom Regelwert des § 8 Abs. 2 BRAGO.

Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 9302 des Gebührenverzeichnisses. Dem steht die Kostenfreiheit für betriebsverfassungsrechtliche Beschlussverfahren nicht entgegen. Sie umfasst nicht das Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Streitwertfestsetzung für den Rechtsanwalt nach § 10 Abs. 3 BRAGO. In diesem Nebenverfahren werden keine betriebsverfassungsrechtlichen Ansprüche, sondern eigenständige Ansprüche des Verfahrensbevollmächtigten verfolgt. Diese haben ihren Ursprung allein in der Bundesrechtsanwalts-Gebührenordnung bzw. den Kostenbestimmungen der ZPO. Wenn also der vom Betriebsrat beauftragte Rechtsanwalt erfolglos Streitwertbeschwerde einlegt, betrifft es nicht die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Betriebsrats, sondern allein die gebührenrechtliche Stellung des Rechtsanwalts, so dass ihn die Kostentragungspflicht für das Beschwerdeverfahren trifft (GMP, ArbGG, 3. Aufl., 1999, § 12 RdNr. 132).

Diese Entscheidung ist nach § 78 Abs. 2 ArbGG unanfechtbar.

 

Unterschriften

Schroeder

 

Fundstellen

Haufe-Index 602896

BB 2001, 831

MDR 2000, 1256

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