Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 04.07.1990; Aktenzeichen 5/4 BV 27/90)

 

Tenor

1) Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.07.1990 – 4 BV 27/90 – wird zurückgewiesen.

2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Das Verfahren betrifft die Anfechtung der Betriebsratswahl vom 29.03.1990 in dem „…”, dessen Träger der beteiligte Arbeitgeber ist. Das Wahlergebnis ist am 02.04.1990 bekanntgegeben worden. Mit den jeweils am 17.04.1990 bei dem Arbeitsgericht eingereichten Schriftsätzen haben sowohl der Arbeitgeber als auch gemeinschaftlich insgesamt 19 wahlberechtigte Arbeitnehmer die Wahl angefochten.

Der Arbeitgeber ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Namen „…”. Der Zweck des Informationszentrums ist in § 1 Abs. 3 seiner Satzung wie folgt bestimmt:

„Es dokumentiert Veröffentlichungen, Forschungsvorhaben und Forschungsergebnisse der Sozialwissenschaften im weitesten Sinne, unterrichtet darüber und pflegt die internationale Kooperation in diesem Rahmen. Es leistet Dienste für die Wissenschaft sowie für Politik, Verwaltung und Wirtschaft. Dadurch sollen die Forschung wirkungsvoll unterstützt und ein wesentlicher Beitrag zur Umsetzung der Forschungsergebnisse in die Anwendung geleistet werden. Es betreibt selbst Forschung im Rahmen seiner Aufgaben.”

Bei dem Informationszentrum sind etwa 56 festangestellte Mitarbeiter beschäftigt und daneben 12 als „Auftragnehmer” bezeichnete Mitarbeiter, mit denen ein formularmäßiger „Werkvertrag gem. § 631 BGB” abgeschlossen wurde. Der vertragsgemäße Auftrag lautet: „Dokumentarische Auswertung sozialwissenschaftlicher Fachliteratur gemäß den jeweils gültigen Richtlinien”. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die Anlagen der Antragsschrift des Arbeitgebers (Bl. 76–87 d.A.) Bezug genommen. Diese Mitarbeiter erhalten von dem Informationszentrum sozialwissenschaftliche Fachliteratur, um diese für ein „Auswertungsblatt Literatur” (Bl. 88 ff.d.A.) zwecks Eingabe in Datenbanksysteme aufzubereiten.

Wie bereits regelmäßig bei früheren Betriebsratswahlen waren diese Auftragnehmer, auch „externe Auswerter” genannt, in das Wählerverzeichnis eingetragen; Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis wurden vom Wahlvorstand zurückgewiesen. Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Berichtigung der Wählerliste war erfolglos (1/4 BVGa 9/90 ArbG Bonn). Zehn dieser Mitarbeiter/innen beteiligten sich an der Betriebsratswahl.

An der Wahl nahmen ferner die Angestellten K. und N. teil. Der Angestellte K., seinerzeit stellvertretender Abteilungsleiter, ist wie schon in dem früheren Betriebsrat auch von dem beteiligten Betriebsrat zum Vorsitzenden gewählt worden.

Die Wahl wurde als Listenwahl durchgeführt, wobei die Liste I „Gewerkschafter und Unabhängige” 28 Stimmen und die Liste II „ÖTV” 38 Stimmen erhielt. Daraus ergab sich eine Sitzverteilung im Betriebsrat mit zwei Sitzen für die Liste I und drei Sitzen für die Liste II.

Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, es seien wesentliche Wahlvorschriften verletzt worden, weil sich die externen Auswerter an der Wahl beteiligt hätten; diese seien keine Arbeitnehmer und auch nicht als „in Heimarbeit Beschäftigte” gemäß § 6 Abs. 2 BetrVG wahlberechtigt gewesen. Dazu haben die Antragsteller vorgetragen: Die aufgrund der Werkverträge mit Dokumentationsaufgaben beschäftigten Auftragnehmer seien an keine Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit ihrer Tätigkeit gebunden, sondern lediglich zur Einhaltung bestimmter Dokumentationsregeln und Abgabetermine verpflichtet, die im Interesse einer einheitlichen Struktur der Datenbestände bereits vor Beginn der Tätigkeit festlägen. Auch die in den schriftlichen Verträgen vorgesehene Teilnahme an zwei bis drei Schulungsveranstaltungen im Jahr diene lediglich der Sicherung eines einheitlichen Informationsstandards, um die regelgerechte Herstellung der Dokumentation zu gewährleisten und Beanstandungen zu vermeiden, die sonst erfahrungsgemäß bei der Übermittlung an die Datenbanksysteme eintreten würden. Die freien Mitarbeiter seien auch berechtigt, Dritte für ihre Aufgabenerfüllung heranzuziehen. Eine hochqualifizierte Angestelltentätigkeit dieser Art könne man grundsätzlich nicht nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) behandeln, weil es an dem entsprechenden Schutzbedürfnis fehle.

Die beteiligten Wahlberechtigten haben zusätzlich die Auffassung vertreten, die Angestellten K. und N. seien als leitende Angestellte nicht wahlberechtigt gewesen. Frau N. als Leiterin der Abteilung Datenbanken/Informationsdienste sei ebenso wie ihr Stellvertreter, der Betriebsrats Vorsitzende K., ein Mitglied des Leitungsgremiums im Informationszentrum. Die Wahlberechtigten haben behauptet: Die Abteilungsleiterin und ihr Stellvertreter seien an allen wesentlichen Entscheidungen ebenso beteiligt wie an den regelmäßigen Leitungsbesprechungen und an Personalentscheidungen.

Die beteiligten Wahlberechtigten und der Arbeitgeber haben beantragt,

die Betriebsratswahl vom 29. März 1990 für unwirksam ...

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