Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsersetzung. Eingruppierung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben sich bereits die Tarifvertragsparteien – z. B. in einem Haustarifvertrag – mit im jeweiligen Unternehmen existierenden konkreten Stellen befasst und diese bestimmten Eingruppierungskategorien zugeordnet, so sind Arbeitgeber und Betriebsrat an diese Zuordnung gebunden. Für eine rechtliche Beurteilung irgendwelcher Eingruppierungsvoraussetzungen bleibt sodann kein Raum mehr. In einem solchen Fall geht das Mitbestimmungsrecht gem. § 99 Abs. 1 BetrVG letztlich ins Leere.

2. Dies gilt nicht, wenn der Tarifvertrag abstrakte, sich auf die jeweils erforderliche Qualifikation und Berufserfahrung beziehende Obersätze bildet und diesen sog. Richtbeispiele anfügt.

 

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 22.12.2006; Aktenzeichen 2 (4) BV 279/03)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 21.10.2009; Aktenzeichen 4 ABR 40/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners/Beteiligten zu 2. hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.12.2006 in Sachen 2 (4) BV 279/03 teilweise abgeändert:

Der Antrag der Antragstellerin/Beteiligten zu 1. auf Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen K, E (vormals K), M, M und D in die Entgeltgruppe 4 des ETV DP AG, wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners/Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragstellerin/Beteiligte zu 1. zugelassen. Für den Antragsgegner/Beteiligten zu 2. wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die richtige Eingruppierung von sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anlässlich der Überleitung der Arbeitsverhältnisse in den ab 01.09.2003 geltenden Entgelttarifvertrag der D P (ETV-DP AG).

Im vorliegenden Verfahren waren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht noch die Eingruppierungen des Mitarbeiters B sowie der Mitarbeiterinnen D, D, K, E (vormals K), M und M streitig. Vor Inkrafttreten des ETV-DP AG wurden die Mitarbeiterinnen M, M und E entsprechend der Beamtenbesoldungsgruppe A 7 vergütet, der Mitarbeiter B sowie die Mitarbeiterinnen K, D und D entsprechend der Beamtenbesoldungsgruppe A 8. Anlässlich der Überleitung der Arbeitsverhältnisse in die Entgeltgruppen gemäß Anlage 1 des ETV-DP AG beabsichtigte die Antragstellerin (Arbeitgeberin), den vorgenannten Arbeitnehmer und die vorgenannten Arbeitnehmerinnen in die neue Entgeltgruppe 4 einzugruppieren. Die jeweiligen Entgeltgruppen der Anlage 1 des ETV DP-AG sind zunächst durch sog. Obersätze definiert und enthalten sodann Richtbeispiele. Der Entgeltgruppe 4 entspricht folgender Obersatz:

„Tätigkeiten, die Fach- und Spezialkenntnisse erfordern, die durch eine einschlägige abgeschlossene Berufungsausbildung und zusätzliche spezifische aufgabenbezogene Fortbildungsmaßnahmen bzw. durch entsprechende anderweitige berufliche Erfahrungen erworben werden können.”

Unter den Richtbeispielen der Entgeltgruppe 4 findet sich u. a. auch die Angabe „Assistent” (vgl. Bl. 85 d. A.).

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 ETV-DP AG wird der Arbeitnehmer nach der von ihm ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe eingruppiert. § 3 Abs. 2 ETV-DP AG bestimmt, dass die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Obersätze in Verbindung mit den jeweils in der Entgeltgruppe aufgeführten Richtbeispielen erfolgt.

§ 3 Abs. 2 S. 2 ETV-DP AG lautet: „Ein Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit nicht als Richtbeispiel einer Entgeltgruppe zugeordnet ist, ist entsprechend der Tätigkeit nach den Obersätzen in eine Entgeltgruppe einzugruppieren”. Übt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten mehrerer Entgeltgruppen aus, so ist er gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 ETV-DP AG in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeit mehr als die Hälfte seiner Wochenarbeitszeit beträgt.

Für die oben genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Betriebsrat der Niederlassung Brief B (Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens) zuständig. Auf die Anhörung nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG hin widersprach der Antragsgegner der beabsichtigten Eingruppierung der genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe 4 der Anlage 1 des ETV-DP AG innerhalb der im beiderseitigen Einvernehmen verlängerten Stellungnahmefrist. Zur Begründung führte der Betriebsrat an, dass nach seiner Rechtsauffassung die Arbeitnehmerin D in die Entgeltgruppe 6 einzugruppieren sei, deren Richtbeispiel „Sachbearbeiterin” sie erfülle. Der Arbeitnehmer B und die Arbeitnehmerinnen D, K, Engizek, M und M seien in die Entgeltgruppe 5 einzugruppieren. Sie erfüllten das dortige Richtbeispiel der „Aufsicht”.

Auf die Obersätze der Entgeltgruppen 5 und 6 und die jeweils zugehörigen Richtbeispielkataloge wird Bezug genommen (Bl. 60 d. A.).

Zu den im vorliegenden Verfahren als sog. Richtbeispiele der Entgeltgruppen 4, 5 bzw. 6 relevanten Stellen gelten bei der Antragstellerin folgende Stellenbeschreibungen:

Assistent

  1. „Aufgaben

    • • Selbständige ...

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