Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachmittel. Betriebsrat. Amtsleitung. Telefon

 

Leitsatz (amtlich)

Die besonderen betrieblichen Verhältnisse können es erforderlich machen, dass für einen 5köpfigen Betriebsrat 4 Amtsleitungen freigeschaltet werden. Solche besonderen Verhältnisse sind gegeben, wenn der Betriebsrat für 21 Filialen im Umkreis von 70 km zuständig ist und in diesen Filialen eine große Zahl von Teilzeitarbeitnehmern bzw. Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit nicht parallel zur Arbeitszeit der in anderen Filialen tätigen Betriebsratsmitglieder liegt, eingesetzt werden. Hierdurch steigt das Bedürfnis, das Betriebsratsmitglied des persönlichen Vertrauens auch von außerhalb erreichen zu können.

 

Normenkette

BetrVG § 40

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Beschluss vom 24.09.2003; Aktenzeichen 3 BV 25/03)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 19.01.2005; Aktenzeichen 7 ABR 24/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.09.2003 – 3 BV 25/03 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, für zwei weitere Betriebsratsmitglieder Telefone mit freigeschalteter Amtsleitung zur Verfügung zu stellen.

Der Arbeitgeber vertreibt bundesweit Drogeriewaren in Verkaufsstellen. Diese sind auf Grund eines Tarifvertrages Bezirken zugeordnet, in denen jeweils Betriebsräte gebildet sind. Der Antragsteller ist der für den Bezirk M. gewählte Betriebsrat. Er besteht aus fünf Mitgliedern und ist für 21 Filialen im Radius von ca. 70 Kilometer Umkreis zuständig. Die einzelnen Betriebsratsmitglieder sind dabei in verschiedenen Filialen beschäftigt. Das Betriebsratsbüro befindet sich in einem Hinterraum der Filiale W.. Dort treffen sich die Betriebsratsmitglieder zu ihren wöchentlichen Sitzungen. In der Filiale W. ist jedoch kein Betriebsratsmitglied beschäftigt. Das Betriebsratsbüro in der Filiale W. ist mit einer Amtsleitung versehen. Die Betriebsratsvorsitzende ist bei dem Arbeitgeber mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt. Da sie zugleich stellvertretene Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates ist, ist sie an 22,5 Stunden in der Woche in dessen Büro in P. tätig. Auch das Büro des Gesamtbetriebsrates verfügt über eine Amtsleitung. Es ist allerdings von den einzelnen Filialen nicht per Kurzwahl erreichbar. Darüber hinaus befindet sich in der Verkaufsstelle Mendig ebenfalls ein Telefon mit freigeschalteter Amtsleitung.

Der antragstellende Betriebsrat hat vorgetragen, dass in der Betriebsratssitzung vom 12.05.2003 der Beschluss gefasst wurde, die Zurverfügungstellung der beiden Amtsleitungen zu beantragen. Nach Ablehnung dieses Antrages am 15.05.2003 sei in der darauffolgenden Betriebsratssitzung am 19.05.2003 der Beschluss gefasst worden, das vorliegende Verfahren einzuleiten und den Unterzeichner mit der Interessenwahrung zu beauftragen. Hierüber wurde der für den Betriebsrat zuständige Mitarbeiter der Arbeitgeberin, Herr K., mit Schreiben vom 19.05.2003 informiert.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat unter Bezug auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27.11.2002 – 7 ABR 36/01 – dem Antrag stattgegeben und dies damit begründet, dass die Erreichbarkeit eines Betriebsratsmitglieds des persönlichen Vertrauens zu den unmittelbaren Betriebsratsaufgaben gehört, die auf Grund der besonderen Betriebsstruktur nur dann erfüllt werden können, wenn Betriebsratsmitglieder im vom Betriebsrat beschlossenen Umfang auch von außen über Amtsleitungen erreichbar sind.

Gegen diesen mit fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung am 15.10.2003 zugestellten Beschluss hat der Arbeitgeber am 28.10.2003 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Er bestreitet erneut das Vorliegen eines Betriebsratsbeschlusses zur Einleitung des Verfahrens. Weiterhin vertritt er die Ansicht, dass eine Erreichbarkeit des Betriebsrates von Mitarbeitern, die sich nicht im Betrieb befinden, nicht erforderlich sei. Sichergestellt werden müsste nur die Erreichbarkeit von Betriebsratsmitgliedern, wenn der Kontakt aufnehmende Arbeitnehmer selbst im Dienst ist. Dies sei über die eingerichteten Kurzwahlen möglich. Im Übrigen reiche für Sonderfälle die Erreichbarkeit über die Amtsleitung in Mendig, die Amtsleitung in Weißenthurm, die während der Betriebsratssitzungen benutzt werden könne und die Amtsleitung des Gesamtbetriebsratsbüros in P..

Die Arbeitgeberin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.09.2003 – 3 BV 25/03 – den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere der geäußerten Rechtsansichten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige und fristgerechte Beschwerde des Arbeitgebers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Siegburg in dem angegriffenen Beschluss entschieden, dass dem Betriebsrat für den Bezirk M. zwei weitere Amtsleitungen...

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