Verfahrensgang

ArbG Aachen (Beschluss vom 22.01.1998; Aktenzeichen 7 BV 40/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 22.01.1998 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Aachen – 7 BV 40/97 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (Antragstellers) bei der Vergabe von Sonderzahlungen an Arbeitnehmer zur Belohnung von besonderem Engagement durch den Arbeitgeber (Antragsgegner). Der Antragsgegner ist ein Verein, der Dialyse und Nierentransplantationen durchführt und dessen Arbeitsverhältnisse durch Tarifverträge gestaltet werden. Im Frühjahr 1996 wurde die Position der Pflegedienstleiterin vakant. Kommissarisch wurde Frau Kathi S. mit der Pflegedienstleitung beauftragt. Diese fragte ihre Kollegen, ob einige von ihnen dazu bereit seien, sie in ihrem neuen Aufgabenbereich zu unterstützen. Die Mitarbeiter F., C., H. und K. erklärten sich hierzu bereit und beteiligten sich in der Folgezeit z. B. an der Aufstellung des Dienstplans, an der Gestaltung des Dienstablaufs bei der Betreuung der Patienten, der Führung der Urlaubs- und Abwesenheitslisten und der Überwachung der ärztlichen Protokolle. Eine besondere Vergütung hierfür war nicht vorgesehen und wurde vom Arbeitgeber auch nicht versprochen. Ende des Jahres 1996 entschloß sich die Geschäftsleitung jedoch dazu, den besonderen Einsatz der vier Mitarbeiter durch eine einmalige freiwillige Zahlung von je 1.000,– DM zu würdigen. Die Zahlung erfolgte im Dezember 1996 mit der Gehaltszahlung. Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, bei der Verteilung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten 4.000,– DM habe ihm ein Mitbestimmungsrecht zugestanden. Er hat beantragt,

  1. dem Antragsgegner (Arbeitgeber) aufzugeben, nicht ohne seine vorherige Anhörung und Zustimmung an Mitarbeiter des Pflegepersonals aus Gründen des besonderen Engagements der Mitarbeiter im Rahmen der Gruppenpflege Sonderzahlungen zu gewähren;
  2. festzustellen, daß die Gewährung einer Sonderprämie an die Mitarbeiter C., F. und H. wegen Verstoßes gegen seine Mitbestimmungsrechte rechtswidrig war.

Der Arbeitgeber hat Zurückweisung beantragt und ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats geleugnet.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Betriebsrat (Antragsteller) seinen Antrag zu 1. weiter und meint, er könne seinem Auftrag, auf Lohngerechtigkeit zu achten, nicht nachkommen, wenn es dem Arbeitgeber freistünde, beliebig Leistungsprämien zu gewähren; dann läge trotz tarifvertraglicher Vergütungsregelung die Lohngestaltung im Einzelfall beim Arbeitgeber.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

  1. dem Antragsgegner (Arbeitgeber) aufzugeben, nicht ohne seine vorherige Anhörung und Zustimmung an Mitarbeiter des Pflegepersonals aus Gründen des besonderen Engagements der Mitarbeiter im Rahmen der Gruppenpflege Sonderzahlungen zu gewähren;
  2. dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die obige Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur gesetzlich zulässigen Höchstgrenze von 20.000,– DM anzudrohen.

Der Arbeitgeber beantragt Zurückweisung der Beschwerde und begründet dies mit Rechtsausführungen. Die Sonderzahlungen im Dezember 1996 seien einzelfallbezogen gewesen und hätten ihren Grund wie auch ihre Begrenzung allein in dem seinerzeitigen kommissarischen Einsatz der Pflegedienstleiterin und dem damit verbundenen besonderen Engagement der Mitarbeiter gehabt, für das er seine Dankbarkeit habe ausdrücken wollen. Irgendwelche abstrakten Bezugsgrößen für die Einmal Zahlungen seien von ihm nicht aufgestellt worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf den angefochtenen Beschluß sowie auf den Inhalt der zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu Recht zurückgewiesen. Sie sind nicht begründet:

Dem Betriebsrat steht in Fällen wie den hier streitauslösenden, die er bei der Formulierung seines Antrags im Auge hat, kein Mitbestimmungsrecht zu – nämlich dann, wenn der Arbeitgeber sich – ohne seine Zusatzleistungen vorher auszuloben oder Erwartungen darauf zu wecken nach erbrachter Arbeitsleistung dazu entschließt, an Mitarbeiter wegen eines in einer einmaligen betrieblichen Situation gezeigten besonderen Engagements Sonderzahlungen zu gewähren:

Ein solches Mitbestimmungsrecht folgt insbesondere nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG: Erkennbar handelt es sich bei solchen im nachhinein beschlossenen Belohnungen in pauschaliertem Umfang weder um Akkord- oder Prämiensätze noch um leistungsbezogene Entgelte, die diesen vergleichbar sind. Für diese Entgelte ist wesentlich, daß die honorierte Leistung quantifizierbar und meßbar ist und die Entgelte in ihrer Höhe durch das Meßergebnis bestimmt werden (Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rn. 576). Für sie ist zudem charakteristisch, daß sie durch Motivation das Leistungsergeb...

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