Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche des abgerufenen Geschäftsführers einer GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Geschäftsführer einer GmbH gilt nicht als Arbeitnehmer, da gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG geht zur Vertretung der Gesellschaft berufen ist.

2. Der rechtliche Charakter des Anstellungsverhältnisses eines Organvertreters ändert sich nicht allein dadurch, dass er als Organvertreter abberufen wird. Denn durch den Abberufungsakt wird das Anstellungsverhältnis nicht zum Arbeitsverhältnis.

3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Organvertreter Rechte mit der Begründung geltend macht, nach der Abberufung als Geschäftsführer habe sich das nicht gekündigte Anstellungsverhältnis wieder in ein Arbeitsverhältnis gewandelt (hier: verneint).

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 24.11.2017; Aktenzeichen 1 Ca 5784/17)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.11.2017 - 1 Ca 5784/17 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten und als solcher im Handelsregister eingetragen. Laut dem Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 02.06.2016 wurde die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart. Mit Schreiben vom 14.08.2017, das dem Kläger am 16.082017 zuging, kündigte die Beklagte das "Geschäftsführeranstellungsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Mit Wirkung zum 12.09.2017 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen.

Mit seiner am 29.08.2017 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangenen und mit einer am 29.12.2017 eingereichten Klageerweiterung begehrt der Kläger

- die Feststellungen, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag durch die Kündigung nicht beendet wird, sondern fortbesteht (Klageanträge zu 1-4),

- die Zahlung von Arbeitsvergütung für den Zeitraum vom 15.08.2017 bis zum 31.12.2017 (Klageantrag zu 5),

- die Erteilung von Vergütungsabrechnungen für die Monate August bis Dezember 2017 (Klageantrag zu 6),

- die Zahlung von Beiträgen an eine Unterstützungskasse und eine Lebensversicherungsgesellschaft (Klageanträge zu 7 und 8),

- die Zahlung auf einen variablen Vergütungsanspruch (Klageantrag zu 9),

- eine Bonuszahlung (Klageantrag zu 10) sowie

- eine Nutzungsentschädigung wegen Entzugs des Dienstwagens (Klageantrag zu 11).

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen mit Beschluss vom 24.11.2017, dem Kläger zugestellt am 07.12.2017, für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Hiergegen richtet sich seine am 21.12.2017 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangene sofortige Beschwerde.

II.

Die fristgerecht eingelegte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht gemäß § 17a Abs. 3 GVG die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen verneint und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Köln verwiesen. Denn der Kläger ist kein Arbeitnehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG.

1.) Nach dieser Vorschrift sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen, aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen sowie über Arbeitspapiere. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten solche Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Sie soll sicherstellen, dass die Mitglieder der Vertretungsorgane mit der juristischen Person keinen Rechtsstreit im "Arbeitgeberlager" vor dem Arbeitsgericht führen. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen, solange die Fiktion Wirkung entfaltet (BAG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 -, Rn. 18,19, juris; BAG, Beschluss vom 15. November 2013 - 10 AZB 28/13 -, Rn. 16, juris).

2.) Der Kläger war als Geschäftsführer der Beklagten gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zur Vertretung der Beklagten berufen. Er gilt daher nicht als Arbeitnehmer.

a) Daran ändert nichts, dass er mit Wirkung vom 12.09.2017 als Geschäftsführer abberufen wurde. Ist - wie hier - vorab über die Rechtswegzuständigke...

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