Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckungsfähiger Inhalt eines Vergleichs. Unterlassungserklärung des Arbeitgebers. Vollstreckungsabwehrantrag des Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Vergleich, in dem sich die Arbeitgeberin verpflichtet hat, "es künftig zu unterlassen, Versetzungen von Mitarbeitern durchzuführen, ohne den Betriebsrat hierüber gemäß § 99 Abs. 1, § 100 BetrVG zu informieren und ihn um Zustimmung zu der Maßnahme zu bitten", hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt.

Der Arbeitgeber kann in einem weiteren Beschlussverfahren einen Vollstreckungsabwehrantrag stellen, wenn er die fehlende Bestimmtheit des Unterlassungstitels und dessen Untergang durch Kündigung geltend macht.

 

Normenkette

ArbGG § 85; ZPO § 767; BetrVG § 99 Abs. 1, § 100

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 19.12.2012; Aktenzeichen 9 BV 351/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19. Dezember 2012 - 9 BV 351/12 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem zwischen ihnen geschlossenen gerichtlichen Vergleich.

Der Beteiligte zu 2) ist der für den Betrieb N S der Beteiligten zu 1) gewählte Betriebsrat. In einem im Jahr 2009 zwischen der Beteiligten zu 1) als seinerzeitiger Antragsgegnerin und dem Beteiligten zu 2) als seinerzeitigem Antragsteller geführten Beschlussverfahren (Az.: 9 BV 79/09) schlossen die Beteiligten am 22.06.2009 folgenden gerichtlichen Vergleich:

"Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es künftig zu unterlassen, Versetzungen von Mitarbeitern/Innen durchzuführen, ohne den Antragsteller hierüber rechtzeitig gemäß § 99 Abs. 1, § 100 BetrVG zu informieren und ihn um Zustimmung zu der Maßnahme zu bitten."

Der Betriebsrat betrieb und betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich. Die Arbeitgeberin kündigte den Vergleich mit Schreiben vom27. August 2012.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Vergleich sei nicht vollstreckungsfähig, weil er dem Bestimmtheitsgebot nicht genüge. Dies gelte zunächst für den Begriff der Versetzung. Es bestehe Uneinigkeit zwischen den Beteiligten, was unter einer Versetzung zu verstehen sei. Eine Konkretisierung ihrer aus §§ 99, 100 BetrVG folgenden Verpflichtungen sei nicht erfolgt. Völlig unklar sei, was mit dem Begriff "rechtzeitig" gemeint gewesen sei. Das Vorgehen des Betriebsrats sei rechtsmissbräuchlich. Er habe in keinem Fall Bedenken gegen die jeweilige Maßnahme geäußert, sondern stets die Anhörungsfrist verstreichen lassen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

  • 1.

    die Zwangsvollstreckung aus dem am 22.06.2009 vor dem Arbeitsgericht Köln, Az.: 9 BV 79/09, geschlossenen Vergleich für unzulässig zu erklären;

  • 2.

    hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.

    die Zwangsvollstreckung aus dem am 22.06.2009 vor dem Arbeitsgericht Köln, Az.: 9 BV 79/09, geschlossenen Vergleich für den Zeitraum ab dem 27.08.2012 für unzulässig zu erklären;

    festzustellen, dass für die Beiziehung der Rechtsanwälte Uhlenbruch durch den Antragsteller eine Kostenerstattungspflicht der Antragsgegnerin nicht besteht.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat vorgebracht, der Inhalt des Versetzungsbegriffes sei zwischen den Beteiligten vor Vergleichsabschluss nicht streitig gewesen. Dieser sei zudem gesetzlich definiert. Mit dem Wort "rechtzeitig" sei lediglich gemeint gewesen, dass die zeitlichen Vorgaben der §§ 99, 100 BetrVG einzuhalten seien.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Gegen den ihr am 10. Januar 2013 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss hat die Arbeitgeberin in Bezug auf den Antrag zu 1) am 25. Januar 2013 Beschwerde eingelegt und diese am 8. März 2013 begründet.

Die Arbeitgeberin ist nach wie vor der Auffassung, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich sei unzulässig. Dieser habe sich nur auf örtliche Versetzungen bezogen. Der Betriebsrat instrumentalisiere den Vergleich im Vollstreckungsverfahren, um eine Klärung anders gelagerter Versetzungstatbestände zu erzwingen, die an sich dem Erkenntnisverfahren vorbehalten wären. Das Vorhandensein der Legaldefinition des Versetzungsbegriffes in § 95 Abs. 3 BetrVG ändere nichts daran, dass der Vergleich den betrieblichen Besonderheiten nicht gerecht werde.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.12.2012 (AZ.: 9 BV 351/12) teilweise aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus dem am 22.06.2009 (Az.: 9 BV 79/09) geschlossenen Vergleich für unzulässig zu erklären.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags den angefochtenen Beschluss. Soweit er die Zwangsvollstreckung betreibe, sei der Versetzungsbegriff zwischen den Beteiligten nicht streitig. Es gehe ausschließlich darum, dass er erst nachträglich oder verspätet beteiligt worden sei. Wäre die Auffassung der Arbeitgeberin zutreffend, wäre er im Hinblick auf sein Mitbest...

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