Rechtsmittel zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift begründet keine selbständigen Mitteilungsansprüche des Personalsrats, die er gegebenenfalls mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung durchsetzen könnte oder durch einen Anspruch auf Unterlassung der Kündigung „sichern” könnte.

 

Normenkette

BPersVG § 72 Abs. 1, § 79 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Beschluss vom 18.02.1998; Aktenzeichen 3 BV 33/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Hauptbetriebsvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18.02.1998 – 3 BV 33/97 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die B St unterhalten u.a. eine Garnison in Sp (T ) mit ca. 130 Arbeitnehmern mit deutschem Arbeitsvertrag und einen Truppenübungsplatz in K -V mit ca. 70 Arbeitnehmern mit deutschem Arbeitsvertrag. Daneben sind belgische Arbeitnehmer mit belgischem Arbeitsvertrag tätig. Es bestehen mehrere „Dienststellen”. Als Personalvertretung ist eine Hauptbetriebsvertretung tätig. Sie macht geltend, dass im Mitwirkungverfahren wegen betriebsbedingter Kündigungen der Arbeitgeber verpflichtet sei, ihr die Sozialdaten aller vergleichbaren Mitarbeiter in ihrem Zuständigkeitsbereich (Sp und V ) zu überlassen, nicht nur die Sozialdaten der Mitarbeiter des Betriebsteils, in dem der von der Kündigung betroffene Mitarbeiter jeweils arbeite. Andernfalls könne sie ihre Aufgaben nicht sachgerecht erfüllen, insbesondere nicht ihr Widerspruchsrecht aus dem Katalog des § 79 Abs. 1 BPersVG sachgerecht ausüben. Die belgischen Zivilbeschäftigten, von denen ca. 300 existierten, müssten ebenfalls in die Sozialauswahl mit aufgenommen werden, so dass deren Sozialdaten auch mitzuteilen seien. Bei ihnen handele es sich nicht um sogenanntes ziviles Gefolge. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belgischen Mitarbeiter, die sich bewusst gegen den Kündigungschutz der deutschen Arbeitsverträge entschieden hätten, nunmehr schützenswerter sein sollten als die unter deutschem Arbeitsvertrag arbeitenden Arbeitnehmer. Außerdem würden durch diese Regelungen zwingende Regeln des deutschen Kündigungsschutzrechts umgangen. Es erscheine widersinnig, würde man ausländischen Arbeitnehmern aus deren Sozialauswahl herausnehmen, wenn man auf der anderen Seite gerade versuche, den Gedanken der Freizügigkeit der europäischen Gemeinschaft und der damit verbundenen Öffnung des Arbeitsmarktes mehr und mehr Rechnung zu tragen.

Die Hauptbetriebsvertretung hat demgemäß beantragt,

  1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Hauptbetriebsvertretung im Mitwirkungsverfahren wegen Kündigungen die Sozialdaten aller vergleichbaren Mitarbeiter mit deutschem Arbeitsvertrag aller Dienststellen und Standorte im Zuständigkeitsbereich der Hauptbetriebsvertretung zu überlassen;
  2. hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Hauptbetriebsvertretung im Mitwirkungsverfahren wegen Kündigungen die Sozialdaten aller vergleichbaren Mitarbeiter mit deutschem Arbeitsvertrag aller Dienststellen und Standorte im Bereich der Garnison Sp zu überlassen;
  3. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Hauptbetriebsvertretung im Mitwirkungsverfahren wegen Kündigungen die Sozialdaten aller vergleichbaren Mitarbeiter mit belgischem Arbeitsvertrag aller Dienststellen und Standorte im Zuständigkeitsbereich der Hauptbetriebsverwaltung zu überlassen;
  4. hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Hauptbetriebsvertretung im Mitwirkungsverfahren wegen Kündigungen die Sozialdaten aller vergleichbaren Mitarbeiter mit belgischem Arbeitsvertrag aller Dienststellen und Standorte im Bereich der Garnison Sp zu überlassen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht: Die belgischen Arbeitsverträge existierten für Mitglieder des zivilen Gefolges. Die Personaldirektion CMOC sei für beide Vertragstypen zuständig, und zwar nur bezüglich der Verwaltung und personellen Angelegenheiten wie Einstellungen und Entlassungen. Die Entscheidung über den Arbeitseinsatz bzw. das Direktionsrecht liege bei den einzelnen Beschäftigungsdienststellen. Die Personaldirektion habe der Hauptbetriebsvertretung mehrfach schriftlich und mündlich dargelegt, nach welchen Kriterien die Sozialauswahl von ihr getroffen würde, und warum die Sozialdaten der Mitglieder des zivilen Gefolges im Mitwirkungsverfahren nicht mitgeteilt worden seien. Die beanstandeten Mitwirkungsverfahren seien getrennt nach einzelnen Dienststellen durchgeführt worden. Entsprechend seien der Hauptbetriebsvertretung die Sozialdaten der vergleichbaren Arbeitnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht worden. Die Personaldirektion gehe davon aus, dass die Mitglieder des zivilen Gefolges, welche nach belgischem Recht beschäftigt würden, nicht mit den Arbeitnehmern unter deutschem Arbeitsvertrag zu vergleichen seien, da diese insoweit nicht der deutschen Rechtsordnung unterlägen. Die Hauptbetriebsvertretung sei rechtlich nicht für die Interessenvertretun...

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