Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. Wechselschichtzulage. Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einsatz im Wechselschichtdienst i. S. d. TVöD

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei Einsatz im Wechselschichtdienst i. S. d. TVöD-F.

 

Normenkette

BetrVG § 87

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 16.05.2012; Aktenzeichen 3 BV 167/11)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 22.07.2014; Aktenzeichen 1 ABR 9/13)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2012- 3 BV 167/11 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2012- 3 BV 167/11 - wird zurückgewiesen.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen Wahrung seiner Mitbestimmungsrechte bei der Anordnung von Wechselschichten.

Der Beteiligte zu 1) vertritt als im Betrieb der Beklagten gewählter Betriebsrat u. a. die Mitarbeiter des Bodenverkehrsdienstes. In diesem Betriebsbereich sind in der Flugzeugabfertigung 425 Mitarbeiter, im sog. Passenger Services 32 Arbeitnehmer, in dem Bereich Operations 11 Arbeitnehmer und in der Personalschulung 16 Mitarbeiter beschäftigt.

Die Arbeitsverhältnisse der betreffenden Mitarbeiter unterliegen der Anwendung des TVöD-F.

Der Arbeitseinsatz der Mitarbeiter erfolgt auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung 02/2007 (Arbeitszeitgestaltung im Bodenverkehrsdienst), die die Dienstzeit in Frühdienst, Tagesdienst, Spätdienst und Nachtdienst unterteilt, wobei innerhalb jeder Schicht im Viertelstundentakt unterschiedliche Zeiten für den Schichtbeginn vorgesehen sind. Der Frühdienst beginnt frühestens um 01:15 Uhr und spätestens um 07:00 Uhr, der Tagesdienst frühestens um 07:15 Uhr und spätestens um 12:00 Uhr, der Spätdienst frühestens um 12:15 Uhr und spätestens um 20:00 Uhr sowie der Nachtdienst frühestens um 20:15 Uhr und spätestens um 01:00 Uhr. Im Monatsdienstplan sind zudem Rufbereitschaften vorgesehen.

In der Ergänzung zur Betriebsvereinbarung 02/2007 vom 05.11.2007 sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats geregelt. Hierzu legt Ziff. 10 folgende Regelung fest:

Der Arbeitgeber legt dem Betriebsrat die monatlichen Dienstplan-Schemata (Phase 5) sowie die Dienstplanänderungen der Mitarbeiter des Bodenverkehrsdienstes (Phase 6) in Papierform zur Ausübung seiner Kontroll- und Prüfrechte vor. Der Betriebsrat hat jederzeit die Möglichkeit, über einen eigenen Zugriff auf das Software-Programm Roster Control, Einsicht in die einzelnen Dienstpläne der Mitarbeiter zu nehmen.

Ziff. 10 der Ergänzung zur Betriebsvereinbarung 02/2007 lautet wie folgt:

Zwischen den Betriebsparteien besteht Einigkeit, dass Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gewahrt sind und insbesondere die Notwendigkeit der Zustimmung des Betriebsrats zu den einzelnen Dienstplänen ab Juni 2005 nicht besteht.

Protokollnotiz: Vorgenanntes gilt nicht für die Dienstplankonzepte nach Phase 3.

Die Beteiligte zu 2) erteilte im Februar 2011 sog. Mitarbeitereinsatzmeldungen für sieben Arbeitnehmer dahingehend, dass diese ab dem 01.04.2011 vom bisherigen Wechselschichtdienst in den Schichtdienst wechsel sollten. Hierzu gab der Beteiligte zu 1) jeweils seine Zustimmung.

Im Einsatzplan vom 21.03.2011 war für den Zeitraum vom 09. bis 15.05.2011 der Einsatz dieser sieben Mitarbeiter sowohl in um 02:30 Uhr beginnenden Schichten wie auch in um 04:00 Uhr beginnenden Schichten vorgesehen.

Mit seinem Antrag vom 14.07.2011 bzw. im Wege der Klageänderung mit Schriftsatz vom 28.10.2011 begehrt der Beteiligte zu 1) zum einen die Feststellung, dass ein Einsatz von Mitarbeitern zur Wechselschicht nach dem TVöD führe, wenn dieser Einsatz ein 2-stündiges Tätigwerden in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr enthalte; zum anderen begehrt der Beteiligte zu 1) die Verpflichtung der Beteiligten zu 2), ohne vorherige Unterrichtung des Betriebsrats die Einrichtung von Wechselschichtdiensten zu unterlassen.

Der Beteiligte zu 1) hat die Ansicht vertreten, durch ihre Mitarbeitereinsatzmeldungen aus Februar 2011 habe die Beteiligte zu 2) unzutreffend darüber informiert, dass die betreffenden Mitarbeiter in den Schichtdienst wechselten. Tatsächlich verrichteten die betreffenden sieben Mitarbeiter weiterhin Wechselschichtdienst nach den tarifvertraglichen Regeln, was aus dem Einsatzplan vom 21.03.2011 für den 09. bis 15.05.2011 ersichtlich sei, da die betreffenden Mitarbeiter mehr als einmal im Monat mindestens zwei Stunden in der Nacht arbeiteten. Es liege daher ein Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung 02/2007 vor, weil der weiterhin vorliegende Einsatz der Mitarbeiter weiterhin in der Wechselschicht nicht den Mitarbeitereinsatzmeldungen entspreche. Mit weiteren Verstößen sei zu rechnen, da die Beteiligte zu 2) an ihrer anderweitigen irrigen Rechtsauffassung festhalte.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

  • 1.

    festzustellen, dass ein Einsatz von Bes...

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