Revision zurückgewiesen 27.01.2000

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 24.04.1996; Aktenzeichen 1 Ca 1494/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts D… vom 24.04.1996 (1 Ca 1494/95) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 154.010,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.07.1995 zu zahlen.

Die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 2) sowie die Klage gegen die Beklagte zu 1) und zu 3) werden abgewiesen.

Die Klägerin trägt von den Kosten des Beklagten zu 2) und von den Gerichtskosten 14 %.

Weiter trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 3) in vollem Umfang.

Der Beklagte zu 2) trägt die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie seine außergerichtlichen Kosten zu 86 %.

Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Klage gegen die Beklagte zu 1) und zu 3) abgewiesen worden ist.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz aus Vorgängen in den Jahren 1987 und 1988 in Anspruch.

Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Spezialbaustoffen. Der Beklagte zu 2) war bei ihr bis zum 31.12.1988 beschäftigt und nahm die Funktion eines Betriebsleiters wahr. Neben dem Geschäftsführer A… S… waren die Kinder des Beklagten zu 2), Frau A… O… und Herr F… R…, Gesellschafter der Klägerin. Bereits im Jahre 1986 wurde die Beklagte zu 1), zunächst unter dem Namen R… Bauchemie GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer F… R…, gegründet und in das Handelsregister des Amtsgerichts A… eingetragen. Am 18.01.1988 verlegte dieses Unternehmen seinen Sitz von A… nach B… Aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung mit der Klägerin wurde der Name der Gesellschaft später in R… GmbH umbenannt. Ab dem 08.08.1988 war deren alleiniger Geschäftsführer Herr J… R…, am 13.12.1989 wurden der Beklagte zu 2) sowie Herr H… S… als weitere Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. H… S… war bis zum 07.05.1990 und J… R… bis zum 20.03.1991 Geschäftsführer. Ab diesem Zeitpunkt wurde der Maschinenbaustudent F… R… erneut zum Geschäftsfüh-rer bestellt. Durch Beschluß vom 21.08.1996 wurde die Firma R… GmbH im Wege des Formwandels umgewandelt in die Firma R… GmbH, Vertrieb von Betonfarben und -Zusatzmitteln & Co. Kommanditgesellschaft. Deren persönlich haftende Gesellschafterin war die B– Beteiligungs GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist. Im Jahre 1997 wurden sowohl die Firma der Kommanditgesellschaft als auch deren persönlich haftende Gesellschafterin geändert. Die Klägerin richtet ihre Klage nunmehr gegen dieses Unternehmen. Mit Schriftsatz vom 28.09.1997 hat sie die persönlich haftende Gesellschafterin selbständig verklagt.

Am 07.05.1987 wurde die Firma K… GmbH mit einem Stammkapital von 60.000,– DM gegründet. Alleinige Gesellschafterin und zugleich Geschäftsführerin dieses Unternehmens war Frau A–- K…, die jedoch als Treuhänderin der Beklagten zu 1) und des J… R… fungierte. Hierüber verhält sich der notariell beurkundete Treuhandvertrag vom 07.05.1987, der den folgenden Wortlaut hat:

„Treugeber und Treuhänder sind sich darüber einig, daß Frau K… ausschließlich im Interesse der Treugeber heute die K… GmbH errichtet hat und für Rechnung der Treugeber die Geschäftsanteile der Firma K… GmbH mit einem Stammkapital von insgesamt nominal DM 60.000,– hält. Frau K… hält dabei einen Stammkapitalanteil von DM 40.000,– für den Treugeber zu a. und von DM 20.000,– für den Treugeber zu b.

Treuhänder und Treugeber schließen nunmehr den nachfolgenden

Treuhandvertrag

§ 1

Der Treuhänder verpflichtet sich, die Anteile der K… GmbH im Interesse der Treugeber zu halten und ihre Gesellschaftsrechte im alleinigen Interesse der Treugeber auszuüben.

Soweit die Treugeber Weisungen erteilen, wozu sie jederzeit berechtigt sind, befolgt der Treuhänder diese Weisungen.

Verfügungen über Geschäftsanteile oder Teile davon darf der Treuhänder nur mit Zustimmung der Treugeber treffen.

§ 2

Der Treuhänder verpflichtet sich, alle Gewinnausschüttungen und sonstige Vorteile, welche ihm als Gesellschafter der K… GmbH bezüglich des treuhänderisch gehaltenen Stammkapitals zufließen, an die Treugeber abzuführen.

§ 3

Die Treugeber stellen den Treuhänder von allen Verpflichtungen frei, die er in pflichtgemäßer Ausführung des Treuhandverhältnisses eingeht.

Das gilt insbesondere für alle Verpflichtungen gegenüber Gläubigern der K… GmbH, soweit für diese Verpflichtungen der Treuhänder als Gesellschafter haftet oder auch nur mithaftet.

§ 4

Der Treuhänder verpflichtet sich, seine treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile ganz oder geteilt an andere, von den Treugebern bestimmte Personen abzutreten.

Soweit das geschieht, wird der Treuhänder seitens der Treugeber auch von etwaigen Ansprüchen der Anteilserwerber freigestellt. Der Treugeber verpflichtet sich, den Geschäftsanteil innerhalb von sechs Wochen nach Eintragung der Gesellschaft ins Handel...

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