Entscheidungsstichwort (Thema)

AGB. Arbeitnehmer. Provision. Rückzahlung. Versicherungsvertreter. Vorschuss

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vereinbarung in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, wonach ein nicht ins Verdienen gebrachter Provisionsvorschuss zurückzuzahlen ist, unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, § 308, 309 BGB, da es sich um keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung handelt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).

2. Zur (fehlenden) Arbeitnehmereigenschaft eines Versicherungsvertreters, der ohne Vorkenntnisse im Versicherungsgeschäft berufsbegleitend die Fortbildung zum Versicherungsfachmann (BWV) wahrnimmt, wobei die Nichterfüllung der Anforderungen dieser Ausbildung grundsätzlich zur Kündigung des Vertretervertrags berechtigen soll.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 611; HGB § 84

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 10.12.2007; Aktenzeichen 2 Ca 1671/06)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 5 AZR 332/09)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 10. Dezember 2007 (2 Ca 1671/06) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.231,71 Euro erst ab 1. März 2007 sowie aus 2.424,53 Euro erst ab 9. August 2007 zu zahlen hat.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Münster entstanden sind. Diese Kosten trägt die Klägerin.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung eines Vorschusses einerseits, einen Anspruch des Beklagten auf Zahlung üblicher Vergütung andererseits.

Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, für das der Beklagte in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Mai 2006 tätig war. Grundlage der Beschäftigung war ein „Vertretervertrag” für hauptberufliche Vertreter (§§ 84 ff HGB)” vom 10./16. Januar 2005 (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 15 ff d.A., im Folgenden: Vertretervertrag). In diesem Vertrag heißt es u.a.:

„1. Übernahme der Vertretung

Der Vertreter übernimmt im Hauptberuf eine Vertretung für die D2. Die Übernahme der Vertretung geschieht unter den nachstehenden Bedingungen sowie gemäß den diesem Vertrag beigefügten und den noch zu erlassenden schriftlichen Geschäftsanweisungen, soweit sie diesem Vertrag nicht zuwiderlaufen.

Die Vertragspartner sind sich einig, dass der Vertreter die Anforderungen des Ausbildungsprogramms „Versicherungsfachmann/-fachfrau (BWV)” zu erfüllen hat. Steht endgültig fest, dass er diesen Anforderungen nicht genügt, so wird der Vertretervertrag grundsätzlich ordentlich gekündigt.

2. Rechtsstellung des Vertreters

Der Vertreter ist als selbstständiger Gewerbetreibender im Hauptberuf (§§ 84 ff. HGB) ständig damit betraut, für die D2 Versicherungsverträge zu vermitteln. Über seine Zeit und die Art der Durchführung seiner Tätigkeit kann der Vertreter im Wesentlichen frei bestimmen.

Für die Erfüllung seiner sonstigen Verpflichtungen (z.B. Anmeldung seines Gewerbes nach § 14 der Gewerbeordnung und Versteuerung seiner Einkünfte) ist der Vertreter selbst verantwortlich.

Der Vertreter ist Vermittlungsagent im Sinne des § 43 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

4. Provision des Vertreters

Der Vertreter erhält nach Maßgabe der beigefügten Provisionsbestimmungen Provisionen, die das volle Entgelt für seine Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit darstellen. Er ist nicht berechtigt, besondere Gebühren für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Gründen zu erheben.

Unter dem gleichen Datum vereinbarten die Parteien „Besondere Vereinbarungen zum Vertretervertrag vom 1. Februar 2005” (Anlage 2 der Klageschrift, Bl.18 f d.A., im Folgenden: Besondere Vereinbarungen), in der u.a. folgendes geregelt wurde:

„1. Zur Gründung und Konsolidierung seiner Existenz als selbständiger Gewerbetreibender nach Maßgabe des § 84 HGB kann der Vertreter für den Zeitraum vom 01.02.2005 bis zum 30.04.2005 eine Aufbauhilfe in Form eines gleichbleibenden Vorschusses in Höhe von EUR 1900,00 pro Monat, im Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.07.2005 einen gleichbleibenden Vorschuss in Höhe von EUR 1700,00 und im Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 31.01.2006 einen gleichbleibenden Vorschuss in Höhe von EUR 1500,00 von der D2 bekommen.

4. Die Aufbauhilfe wird jeweils monatlich mit den auf der Grundlage des Vertretervertrages erworbenen Ansprüchen auf Provision, der vereinbarten Bonifikation sowie sonstigen Vergütungen verrechnet.

Ist eine vollständige Verrechnung in einem Monat nicht möglich, wird der sich ergebende Vorschußsaldo vorgetragen und ab dem 25. Tätigkeitsmonat mit evtl. bestehenden Überschüssen in den Folgemonaten verrechnet. Sofern das Vertreterkonto ausgeglichen ist, werden sich ergebende Überschüsse ausgezahlt.

Der Unterschuß wird bis zur vollständigen Verrechnung bzw. Beendigung des Vertretervortrages vorgetragen.

5. Etwaige nach Auslaufen der Aufbauhilfe sich ergebende Übe...

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