Entscheidungsstichwort (Thema)

Wartezeit gemäß § 1 KSchG. Lehrerarbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auf die Wartezeit nach § 1 Abs.1 KSchG sind Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht; dabei kommt es insbesondere auf Anlass und Dauer der Unterbrechung sowie auf die Art der Weiterbeschäftigung an.

2. Bei zwei Lehrerarbeitsverhältnissen, die lediglich durch die Schulferien voneinander getrennt sind, fehlt ein enger sachlicher Zusammenhang, wenn die Beschäftigung nach den Ferien an einer anderen Schulform erfolgt und der vorangegangene befristete Arbeitsvertrag keine einzelvertraglich vereinbarte Perspektive auf eine weitere Beschäftigung eröffnet, die über den Verweis auf die SR 2 y BAT und damit auch auf die dortige Protokollnotiz 4 zu Nr.1 hinausgeht (Schulform hier: zunächst Berufskolleg und Sekundarstufe II, dann Gymnasium mit Unterricht in den Sekundarstufen I und II).

3. In dieser Konstellation ist ein enger sachlicher Zusammenhang nicht durch die Identität der Anstellungsbehörde (Bezirksregierung Münster), eine gleichbleibende Vergütung (BAT II a), einen gleichbleibenden Beschäftigungsumfang (Vollzeit), und eine Verpflichtung des Arbeitgebers nach Protokollnotiz 4 zu Nr.1 SR 2 y BAT (Berücksichtigungspflicht) hergestellt.

4. Fallgestaltung – zwischen – BAG 20.08.1998 AP KSchG Wartezeit Nr. 10 einerseits und BAG 20.08.1998 AP KSchG Wartezeit Nr. 9 andererseits.

 

Normenkette

KSchG § 1; SR 2 y BAT PN 4 zu Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 12.05.2006; Aktenzeichen 4 Ca 167/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.08.2008; Aktenzeichen 2 AZR 101/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12.05.2006 – 4 Ca 167/06 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Kündigung vom 12.01.2006 zum 31.01.2006 und begehrt seine Weiterbeschäftigung als Lehrer am Gymnasium.

Der Kläger ist am xx.xx.xxxx geboren. Er hat das 2. Staatsexamen für das Lehramt der Sekundarstufe II für die Fächer Mathematik, Physik und Musik abgelegt.

Ab dem 15.09.2003 war der Kläger auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge bei dem R1xxxxx-v1x-W1xxxxxxxx-Berufskolleg L2xxxxxxxxxx gegen eine Vergütung nach BAT II a tätig, zunächst vom 15.09.2003 bis zum 15.02.2004 mit einer Unterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden, dann vom 16.02.2004 bis zum 21.07.2004 mit elf Wochenstunden und danach vom 09.08.2004 bis zum 31.01.2005. Der Kläger gibt an, auch vom 01. bis zum 11.02.2005 am Berufskolleg gearbeitet zu haben, den Vertrag könne er zur Zeit nicht auffinden. Ein letzter befristeter Arbeitsvertrag wurde am 11.02.2005 unterzeichnet. Auf der Grundlage dieses Vertrages war der Kläger vom 12.02.2005 bis zum 06.07.2005 am R1xxxxx-v1x-W1xxxxxxxx-Berufskolleg L2xxxxxxxxxx mit 25,5 Wochenstunden in Vollzeit und einer Vergütung nach BAT II a tätig. Vereinbart war die Geltung der SR 2 y BAT. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die zur Akte gereichte Vertragskopie Bezug genommen (Bl. 4 – 6 GA). Die befristeten Arbeitsverträge wurde jeweils von dem beklagten L3xx, vertreten durch Bezirksregierung M2xxxxx als Anstellungsbehörde, unterzeichnet.

Die nordrhein-westfälischen Sommerferien 2005 währten vom 07.07.2005 (Donnerstag) bis zum 20.08.2005 (Samstag).

Am 18.08.2005 schlossen der Kläger und das beklagte L3xx, vertreten durch die Bezirksregierung M2xxxxx, einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit des Klägers am S2.- A3xxxxxx-Gymnasium in L2xxxxxxxxxx ab dem 22.08.2005 (Montag) mit einer Unterrichtsverpflichtung von 25,5 Wochenstunden und einer Vergütung nach BAT II a. Nach § 4 des Arbeitsvertrages gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit. Auf die Vertragskopie wird Bezug genommen (Bl. 7, 8 GA). Der Kläger verdiente monatlich 3.794,49 EUR brutto. Er unterrichtete die Fächer Mathematik, Physik und Musik in den Klassen 5, 8 und 9 und in den Jahrgangsstufen 11 und 12.

Am 10.01.2005 wurde der Kläger von dem Schulleiter, Oberstudiendirektor Dr. M7xxxxx, dienstlich beurteilt. In der Beurteilung, wegen deren Einzelheiten auf die Kopie Blatt 33 – 35 GA Bezug genommen wird, heißt es: der Kläger unterrichte Mathematik auf fachlich sicherer Basis; im Physikunterricht falle ein relativ geringer Einsatz von Experimenten auf; bei drei Unterrichtsbesuchen in Mathematik und Musik wäre eine deutlichere Strukturierung des Stoffes und eine klarere Führung durch den Lehrer erforderlich gewesen; fehlende Klarheit des Stoffes sei u.a. in der verbesserungsbedürftigen Entwicklung des Tafelbildes zum Ausdruck gekommen; unklare Führung habe sich in Doppel- bzw. Mehrfachfragen und gelegentlich hektischem Verhalten des Lehrer manifestiert; methodisch wäre gelegentlich ein eindeutigeres Verhalten des Lehrers geboten gewesen; die Bewertungsmaßstäbe des Klägers divergierten erheblich ...

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