Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Lehrers nach dem „Erfüllererlass” (Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.11.1981). Zulagengewährung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Angestellte Lehrkräfte haben nach § 10 TVÜ-L keinen Anspruch auf die Zulage gem. § 14 TV-L wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

2. Die Voraussetzungen des analog anwendbaren § 46 BBesG sind auch bei angestellten Lehrkräften nur erfüllt, wenn die Planstelle des konkreten Amtes vorhanden und frei ist.

 

Normenkette

TVÜ-L § 10; TV-L § 14; BBesG § 46

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 19.10.2010; Aktenzeichen 5 Ca 635/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.05.2013; Aktenzeichen 4 AZR 484/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.10.2010 – 5 Ca 635/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 28.04.1964 geborene Kläger ist seit 1999 zunächst befristet und seit dem 01.08.2000 unbefristet bei dem beklagten Land als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Seine Dienststelle ist das H1-H2-Gymnasium in D1. Das Arbeitsverhältnis wird bestimmt durch den Arbeitsvertrag vom 15.08.2000, in dem es auszugsweise heißt:

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen sowie der Sonderregelung für Angestellten als Lehrkräfte (SR 2 L BAT).

§ 4

Die Vergütung bestimmt sich nach Nr. 5.1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NW vom 16.11.1981 – GABl. 1982 S. 5 – in der jeweils geltenden Fassung.

Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschlägen, Zulagen und Sonderzahlungen sowie deren Fälligkeit richten sich nach den verschiedenen tarifrechtlichen Bestimmungen.

Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) ist, wurde zum 01.08.2006 nach einer erfolgreichen Bewerbung um eine Beförderungsstelle von der bis dahin geltenden Vergütungsgruppe II a BAT in die Vergütungsgruppe I b BAT eingruppiert. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) wurde der Kläger zum 01.11.2006 in die Entgeltgruppe 14/Stufe 5 TV-L übergeleitet.

Seit dem 01.08.2006 nimmt der Kläger die Funktion des Koordinators des mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeldes am H1-H2-Gymnasium wahr. Zuvor hatte der Schulleiter den Kläger gefragt, ob er diese Funktion wahrnehmen wolle, und darauf hingewiesen, dass diese Stelle üblicherweise nach der Besoldungsgruppe A 15 dotiert sei, er aber seine solche Stelle zurzeit nicht habe. Eine Eingruppierung des Klägers in diese Tarifgruppe erfolgte in der Folgezeit nicht.

Mit Schreiben vom 16.04.2009 beantragte der Kläger die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 15 TV-L. Die Beklagte wies den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 14.07.2009 mit der Begründung zurück, die Aufgabe des Koordinators des mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeldes sei dem Kläger nicht auf Dauer übertragen worden und werde nur kommissarisch wahrgenommen. Für die beantragte Höhergruppierung sei eine dauerhafte Besetzung erforderlich, die nur nach offizieller Ausschreibung und Durchführung des Auswahlverfahrens erfolgen könne.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei seit dem 01.08.2006 in die Entgeltgruppe 15 TV-L einzugruppieren, da er die Funktion des Koordinators für den mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich seit nunmehr vier Jahren ausübe. Nach Ziffer 10.2 des Eingruppierungserlasses vom 16.11.1981 seien Lehrkräfte, die in Funktionen verwendet werden, in die Entgeltgruppe einzugruppieren, die der Besoldungsgruppe vergleichbarer Funktionsstelleninhaber entspricht. Die Höhergruppierung eines Lehrers im Angestelltenverhältnis müsse sich nicht am Grundsatz der Gleichbehandlung mit beamteten Lehrern ausrichten, so dass der Anspruch des Klägers auf Höhergruppierung nicht an den beamtenrechtlichen Vorschriften zu messen sei. Eine Gleichbehandlung der angestellten und der beamteten Lehrer habe zwar hinsichtlich der Tätigkeit, nicht aber hinsichtlich der Vergütung zu erfolgen. Da beamtete Lehrer aufgrund des Sonderrechtsverhältnisses zu dem beklagten Land eine wesentliche höhere Nettovergütung erhielten, schließe gerade dieses Sonderrechtsverhältnis eine Gleichbehandlung hinsichtlich der Vergütung aus. Im Übrigen erfülle der Kläger nach vierjähriger Tätigkeit als Koordinator für den mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich auch sämtliche beamtenrechtlichen Voraussetzungen mit Ausnahme des Umstandes, dass eine Planstelle nicht zur Verfügung stehe. Allein das Fehlen einer Planstelle könne aber nicht zu einer Ablehnung des Anspruchs auf Höhergruppierung führen, da dies zu einer willkürlichen Versagung des Anspruchs auf Höhergruppierung führe, wenn das beklagte Land sich grundlos weigere,...

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