Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer technischen Angestellten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung getroffen, einen einzelnen Arbeitsplatz abzubauen und die dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben umzuverteilen, so muss er erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher von dem gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Er muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose im Einzelnen darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligatonsmäßige Leistungen, d.h. im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden können.

2. Die Entscheidung des Arbeitgebers, künftig in einem bestimmten Arbeitsbereich nur noch eine Vollzeitstelle in der Weise vorzuhalten, dass die Arbeitszeit der bisherigen Teilzeitkraft auf eine Vollzeitstelle aufgestockt wird, während die bisherige Vollzeitkraft unter Berufung auf den Wegfall ihres Arbeitsplatzes nach Berücksichtigung der Sozialauswahl entlassen wird, stellt jedenfalls keine freie unternehmerische Entscheidung in dem Sinne dar, dass sie keiner weiteren Darlegung mehr bedarf.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2-3, § 2; TzBfG §§ 8-9

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Entscheidung vom 07.04.2012; Aktenzeichen 1 Ca 1352/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 07.04.2012 - 1 Ca 1352/11 - wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung vom 27.09.2011 festgesellt hat.

Soweit das Arbeitsgericht die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt hat, wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 50 % und der Beklagten zu 50 % auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen ordentlichen Beendigungskündigung.

Die Beklagte plant und verkauft Raumsysteme und beschäftigte 13 Arbeitnehmer.

Die 1966 geborene, ledige Klägerin ist seit dem 20.09.2010 bei der Beklagten als Technische Angestellte in Vollzeit zu einem Monatsverdienst von zuletzt 3.500,00 EUR brutto auf der Grundlage des schriftlichen Vertrages vom 20.09.2010 (Bl. 4 ff.) beschäftigt, der u.a. folgende Regelung enthält:

§ 4

Art und Umfang der Tätigkeit:

"Frau I wird als Technische Zeichnerin/Konstrukteurin im gesamten Bereich der Konstruktion neu eingestellt. Ihre Tätigkeit umfasst insbesondere das Erstellen von Zeichnungen; Erstellen von Stücklisten und Einzelteilzeichnungen für die Fertigung, sowie alle damit verbundenen Arbeiten nach Vorgabe des Abteilungsleiters und der Geschäftsleitung. Frau I wird ergänzend zu Projekten im Vertrieb mit herangezogen."

Mit dem eigentlichen Vertrieb der Produkte der Beklagten mit entsprechendem Kundenkontakt war die Klägerin nicht befasst. Vielmehr war sie zusammen mit der weiteren technischen Zeichnerin X in der Auftragsbearbeitung damit beschäftigt, auf der Grundlage zuvor erstellter Zeichnungen per Hand Stücklisten zu erstellen, die dann zusammen mit diesen vorher erstellten Planungszeichnungen die Grundlage für die Fertigung der Beklagten bilden.

Die seit 1998 tätige Mitarbeiterin X hatte jedenfalls eine 2/3-Stelle. Die den zu fertigenden Stücklisten zugrunde liegenden Angebotszeichnungen und Planungen werden von den fünf bei der Beklagten tätigen Konstrukteuren T, U, S, C sowie Frau P mit Hilfe des bei der Beklagten eingesetzten HiCAD 3D-Programms erstellt. Die Beklagte besitzt für die Nutzung dieses HiCAD-Programms nur fünf Lizenzen, sodass dieses Konstruktionsprogramm weder der Klägerin ihrer Kollegin X zur Verfügung stand.

Neben ihrer eigentlichen Aufgabe der Stücklistenerstellung vertrat und entlastete die Klägerin auch die Mitarbeiterin T1 während deren Urlaubs und des schwangerschaftsbedingt aufgetretenen Vertretungsbedarfs. Die Mitarbeiterin T1 war als Architektin im Vertriebsinnendienst tätig und war u.a. auch für die Betreuung der Telefonzentrale zuständig. Ab Mitte Mai 2011 wurde die Arbeitszeit der Vollzeitkraft T1 aufgrund eines ärztlichen Attestes auf täglich vier Stunden reduziert. Ob und in welchem Umfang dann die Klägerin ab Mitte Mai 2011 diese Telefonzentrale übernahm, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt.

Ab Mitte Mai 2011 war die Klägerin u.a. auch mit der Ablage des Vertriebs betraut, führte vom 04.02. bis zum 04.05.2011 den Terminplan der Beklagten, ehe dies deren Geschäftsführer selbst übernahm, als Urlaubsvertretung wurde ihr im Juli 2011 die Montageplanung übertragen und im Juni 2011 wurde sie zeitweise zur Ausarbeitung von Angeboten für den Vertrieb eingesetzt.

Zum 22.08.2011 stellte die Beklagte die Mitarbeiterin I1 (mittler...

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