Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 23.06.1998; Aktenzeichen 3 Ca 849/97 O)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 23.06.1998 – 3 Ca 849/97 O – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Vergütung.

Die Beklagte betreibt eine Spedition mit dem Sitz in G… Zur Zeit beschäftigt sie 22 Mitarbeiter.

Der Kläger ist ab 01.06.1996 bei der Beklagten als Kraftfahrer tätig. Die Beklagte ist seit dem 14.06.1995 Mitglied des Verbandes für das Verkehrsgewerbe Westfalen-Lippe e. V.. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bezirksmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe Nordhrein-Westfalen vom 15.06.1994 Anwendung.

Der Kläger ist am 17.10.1958 geboren. Er ist verheiratet. Die Eheleute haben zwei Kinder im Alter von 10 und 8 Jahren.

Vor seiner Tätigkeit bei der Beklagten war der Kläger ab 01.09.1992 als Kraftfahrer bei der Firma V…-Ö…-Vertrieb GmbH,B…, beschäftigt. Die V…-Ö..-Vertrieb GmbH ist durch Rechtsgeschäft am 01.06.1996 auf die Beklagte übergegangen. Im Rahmen des Betriebsübergangs hat die Beklagte 15 Fahrzeuge und 31 Mitarbeiter übernommen. Mit 15 von ihnen ist das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsverträge aufgelöst worden, ein Arbeitsverhältnis endete durch fristlose Kündigung. 15 übernommene Mitarbeiter werden von der Beklagten weiterhin in B… beschäftigt.

Am 04.05.1996 fand eine Betriebsversammlung statt, in der die Mitarbeiter über den bevorstehenden Betriebsübergang unterrichtet wurden. Gegenstand und Inhalt dieser Versammlung sind unter den Parteien teilweise streitig. Die vorgelegte Niederschrift ist weder von der Beklagten noch vom Betriebsrat autorisiert.

Zwischen dem Kläger und seiner ursprünglichen Arbeitgeberin, der Firma V…-Ö…-Vertrieb GmbH bestand ein schriftlicher Arbeitsvertrag. Für das Arbeitsverhältnis galten die Bestimmungen der jeweils gültigen Tarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel im Bereich des Groß- und Außenhandelsverbandes Westfalen Mitte, Dortmund. Die Vergütungen erfolgten aufgrund von Festlegungen durch den Arbeitgeber. Bis zum 30.06.1997 setzte sich die Vergütung des Klägers danach zuletzt wie folgt zusammen:

3.321,63 DM Grundlohn, Lohngruppe VI (167 Std. X 19,89 DM)

534,49 DM (21,5 Std. X 25 % Zuschlag Mehrarbeit)

641,44 DM (21,5 Std. X 50 % Zuschlag Mehrarbeit)

128,29 DM (43 Std. X 15 % Zuschlag Nachtarbeit).

Ferner war mit der Festsetzung der Vergütung regelmäßig folgende Mitteilung verbunden:

Über 210 Std. Je Monat hinausgehende Mehrarbeit wird mit einem Zuschlag von 25 % je Stunde brutto vergütet.

Evtl. Sonn- und Feiertags-Arbeit wird mit einem Zuschlag von 100 bzw. 200 % brutto vergütet. Diese Stunden werden gegen die pauschalen 210 Monatsstunden nicht verrechnet.

Fehlzeiten (Urlaubs- und Krankheitstage) werden arbeitstäglich mit 10,5 Std. abgerechnet.

Auf der vorstehenden Basis belief sich das monatliche Einkommen des Klägers für 210 Stunden auf 4.625,85 DM brutto. Tatsächlich wurden ihm lt. der von ihm vorgelegten Lohnabrechnungen 4.626,22 DM brutto gezahlt. Diese Vergütung erhielt der Kläger auch dann, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung 210 Stunden in dem betreffenden Monat nicht erreichte. Dagegen wurde jede über 210 Monatsstunden hinausgehende Stunde mit dem 25 %-igen Zuschlag vergütet, also ein Stundensatz in Höhe von 24,86 DM gezahlt.

Mit Wirkung vom 01.07.1997 entlohnte die Beklagte die Fahrer und damit auch den Kläger nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Spedi-tions-, Lagerei- und Transportgewerbes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07.10.1996. Die Beklagte gewährte allerdings auf den seinerzeitigen tariflichen Stundenlohn der Lohngruppe 4 in Höhe von 17,02 DM zunächst einen Zuschlag von 1 DM, mithin einen Stundenlohn von 18,02 DM. Mit Wirkung zum 01.11.1997 wurde der Tariflohn auf 17,36 DM erhöht. Die Beklagte zahlte daraufhin für den Monat November 1997 einen Stundenlohn in Höhe von 18,36 DM. Ab dem 01.12.1997 erfolgte dann wieder eine Entlohnung auf der Grundlage eines Stundenlohns in Höhe von 18,02 DM. Die übertarifliche Zulage wurde somit auf 0,66 DM verringert. Zusätzlich erhält der Kläger Spesen.

Die geänderte Vergütung hatte die Beklagte mit einem Schreiben vom 05.06.1997 an den damaligen Betriebsrat B– wie folgt angekündigt:

Betreff: Kündigung der Vertragsvereinbarungen

Sehr geehrter Herr B–,

bezugnehmend auf das Telefongespräch vom 31. Mai 1997 bestätige ich hiermit die Kündigung der z. Zt. anzuwendenden Tarife per

30. Juni 1997.

Wie Ihnen bereits seit der Betriebsübernahme vom 01.06.1996 bekannt ist, wird ab

01.07.1997

der Tarifvertrag „Öffentlicher Dienst, Transport und Verkehr” zugrunde gelegt.

Ich bitte um Kenntnisnahme.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei aufgrund des erfolgten Betriebsübergangs verpflichtet, das bisherige Arbeitsentgelt an ihn weiter zu entrichten. Die Ablösung des geltenden Vergütungssystems durch tarifvertr...

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