Rev. zurückgew. 19.10.2000

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 03.07.1998; Aktenzeichen 8 Ca 6758/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.10.2000; Aktenzeichen 8 AZR 632/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 03.07.1998 (8 Ca 6758/97) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien über den Ausgleich von Steuernachteilen bei der Nachentrichtung von Annahmeverzugsgehältern.

Die Beklagte betreibt mehrere Spielbanken. Bei ihr ist der Kläger seit 01.07.1976 beschäftigt. Er ist seit vielen Jahren Saalchef im Spielkasino in D…-H… .

Mit Schreiben vom 13.06.1995 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos gekündigt. Durch Urteil vom 14.12.1995 (3 Ca 3473/95) hat das Arbeitsgericht Dortmund diese Kündigung für rechtsunwirksam erklärt und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung ist durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16.06.1997 (10 Sa 1021/96) zurückgewiesen worden.

In der Zeit vom 19.06.1995 bis 02.07.1995 und vom 06.01.1996 bis 18.02.1996 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Seit dem 21.10.1996 beschäftigt die Beklagte den Kläger wieder.

Unter Berücksichtigung der anteiligen Zahlung für Juni 1995 in Höhe von 4.895,98 DM brutto und für Oktober 1996 in Höhe von 4.583,26 DM brutto gewährte die Beklagte dem Kläger eine Nachzahlung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges in Höhe von 185.464,69 DM brutto. Von dieser Einmalzahlung hat die Beklagte gemäß § 34 Abs. 3 EStG über 100.000,00 DM Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag abgeführt. Darüber hinaus behielt sie von dem Nachzahlungsbetrag das von dem Kläger bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von 25.267,30 DM netto und die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.742,88 DM für die Zeit bis zum 11.12.1995, in der der Kläger bei der AOK versichert war, und in Höhe von 15.105,77 DM für die Zeit ab dem 12.12.1995, in der der Kläger bei der DAK versichert war, ein.

Mit seiner beim Arbeitsgericht am 30.12.1997 eingegangenen Klage hat der Kläger eine weitere Nachzahlung begehrt, die im arbeitsgerichtlichen Tatbestand näher dargelegt ist, auf welchen vollinhaltlich Bezug genommen wird. Außerdem hat er die Kosten für den Steuerberater in Höhe von 483,00 DM eingeklagt. Er hat sich auf den Rechtsstandpunkt gestellt, daß die Beklagte zumindest den Steuerprogressionsschaden zu ersetzen habe, der ihm dadurch entstanden sei, daß die Zahlungen für den Zeitraum Juni 1995 bis Oktober 1996 erst im Jahre 1997 gezahlt worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

  1. an ihn 69.058,27 DM zuzüglich 9% Zinsen hieraus seit dem 01.07.1995,
  2. 483,00 DM zuzüglich 9% Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  3. hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte ihm den Steuerprogressionsschaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entsteht, daß die Beklagte ihm seine Gehaltszahlungen für den Zeitraum vom 13.06.1995 bis 20.10.1996 nicht zeitnah geleistet hat, sondern im Juli 1997 insoweit eine Nachzahlung in Höhe von 187.464,69 DM brutto für den Zeitraum vom 14.06.1995 bis zum 20.10.1996 geleistet hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, daß der Kläger für die Zeit vom 01.06.1995 bis zum 31.10.1996 keinerlei Ansprüche mehr gegen sie habe, da sie ihm für diesen Zeitraum unter Berücksichtigung der Zahlungen und Nachzahlungen die gleiche Bruttovergütung, nämlich insgesamt 194.933,93 DM gewährt habe, die auch der Kläger seinen Berechnungen zugrunde gelegt habe. Die Berechnungen des Steuerberaters seien fehlerhaft. Auch habe der Kläger keinen Schadenersatzanspruch, weil die ihm nachgezahlten Feiertags- und Nachtzuschläge nicht steuerbegünstigt seien. Der Kläger müsse es auch hinnehmen, daß bei Urlaub oder Krankheit die weitergezahlten Feiertags- und Nachtzuschläge in vollem Umfang zu versteuern seien. Es sei zu berücksichtigen, daß der Steuervorteil ein Ausgleich für tatsächlich erlittene Erschwernisse sei.

Das Arbeitsgericht Dortmund hat durch Urteil vom 03.07.1998 (8 Ca 6785/97), auf welches vollinhaltlich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 69.541,27 DM festgesetzt.

Gegen das ihm am 09.07.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.08.1998 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 07.10.1998 an diesem Tage begründet.

Er hält das angefochtene Urteil für unzutreffend und meint, die Verpflichtung der Beklagten auf Zahlung der vereinbarten Vergütung konkretisiere sich im vorliegenden Fall darauf, ihn so zu stellen, wie er stünde, wenn die Beklagte ihn auch in der Zeit vom 14.06.1995 bis 20.10.1996 zu unveränderten Bedingungen fortbeschäftigt hätte. Dies ergäbe sich bereits aus dem Grundgedanken des § 615 BGB, wonach der Arbeitnehmer für seinen Lebensunterhalt auf die Vergütung angewiesen sei. Der Arbeitnehmer solle also vor der Besitzstandsei...

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