Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 07.03.1984; Aktenzeichen 2 Ca 1484/83)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.12.1986; Aktenzeichen 7 AZR 405/85)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 07.03.1984 – 2 Ca 1484/83 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechtigung einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung.

Der Kläger, geboren am 19.05.1947, verheiratet, ist gelernter Maler/Lackierer. Seine Ehefrau ist als Selbständige berufstätig.

Der Kläger trat zum 01.04.1980 in die Dienste der britischen Rheinarmee und wurde seitdem bei der Einheit Sennelager Training Centre BAOR beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 28.03.1980 sah einen Arbeitsplatz als Schriftenmaler und eine Einstufung nach A 2/6 TVAL II vor. Unstreitig ist jedoch, daß der Kläger durchweg als Spritzer in der sogenannten Modellbauabteilung gearbeitet hat. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 13,61 DM brutto.

Unter Hinweis darauf, daß der zum 01.06.1983 in Kraft getretene Stellenplan, der vom Hauptquartier der britischen Rheinarmee erstellt wird, einen weiteren Einsatz des Klägers als Schriftenmaler nicht mehr zulasse, kündigte ihm die Einheit mit Schreiben vom 21.10.1983 zum 20.11.1983 und bot ihm zugleich eine Weiterbeschäftigung als Schießbahn-Wärter in der Vergütungsgruppe A 1/3 TVAL II (Stundenlohn: 10,01 DM brutto) auf dem Truppenübungsplatz Sennelager an. Sie sagte ihm außerdem zu, ihn wieder als Schriftenmaler einzusetzen, sobald eine entsprechende Stelle zu besetzen sei. Die bei der Einheit bestehende Betriebsvertretung für die zivilen Arbeitnehmer hat der Änderungskündigung zugestimmt.

Alsbald nach Ausspruch der Kündigung wurde dem Kläger über seine Einheit mitgeteilt, daß zum 01.01.1984 mehrere Stellen mit Kraftfahrern zu besetzen seien. Die daraufhin vom Kläger eingeleitete Bewerbung hatte jedoch aus Gründen, die nicht in seiner Person lagen, keinen Erfolg.

Mit seiner am 17.11.1983 vor dem Arbeitsgericht Paderborn erhobenen Klage hat der Kläger die ihm gegenüber ausgesprochene Änderungskündigung als sozialwidrig bekämpft. Die für ihn sich ergebende finanzielle Schlechterstellung sei unzumutbar. Nach den einschlägigen Tarifverträgen sei die Einheit verpflichtet gewesen, ihm zumindest einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu verschaffen. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger überdies eine Änderung des Stellenplans und die Notwendigkeit einer Änderung in Abrede gestellt.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die am 29.10.1983 zugegangene Kündigung beendet worden ist, sondern in seiner bisherigen Form weiterbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat betont, daß der für die Einheit maßgebliche Stellenplan eine Verringerung der Planstellen als Schriftenmaler von fünf auf vier verfügt habe. Die Einheit habe daher vor der Notwendigkeit gestanden, unter folgenden fünf Schriftenmalern die Kündigungsauswahl zu treffen:

  1. Franz Brune, geb. 30.03.1939, beschäftigt seit dem 05.12.1963, verheiratet, ein Kind;
  2. Ignaz Henkemeier, geb. 27.04.1922, beschäftigt seit dem 01.07.1959, verheiratet, keine Kinder, 30 % schwerbehindert;
  3. Heinrich Klöpping, geb. 29.07.1937, beschäftigt seit dem 01.08.1981, verheiratet, ein Kind. Betriebsratsmitglied;
  4. Dieter Mielemeier, geb. 19.01.1956, beschäftigt seit dem 01.12.1974, verheiratet, ein Kind;
  5. Ekkehard Wetzel, geb. 19.05.1947, beschäftigt seit dem 01.04.1980, verheiratet, keine Kinder.

Ihr sei es nur möglich gewesen, den Kläger als Schießbahnwärter weiterzubeschäftigen. Bemühungen des britischen Arbeitsamtes, ihn anderweitig unterzubringen, seien erfolglos geblieben.

Das Arbeitsgericht Paderborn hat durch sein am 07.03.1984 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 7.050,– DM festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, daß die Änderungskündigung aus Gründen der Betriebsverfassung nicht zu beanstanden sei. Sie sei darüber hinaus auch sozial gerechtfertigt. Denn die durch den Stellenplan vorgenommene Streichung eines Arbeitsplatzes für Schriftenmaler stelle einen betrieblichen Grund dar, der von den Arbeitsgerichten ohne weitere Nachprüfung hinzunehmen sei. Die sodann von der Einheit vorgenommene Kündigungsauswahl könne ebenfalls nicht beanstandet werden, weil hierbei soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt worden seien. Soweit der Kläger die Stellenplanänderung und deren Notwendigkeit bestritten habe, müsse dies als verspätet zurückgewiesen werden, weil eine Zulassung dieses Vorbringens zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte und das verspätete Bestreiten auch auf Nachlässigkeit beruhe.

Wegen der Ausführungen des Arbeitsgerichts im einzelnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihm am 19.03.1984 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.04.1984 Berufung eingelegt und diese am 17.05.1984 begründet.

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