Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 21.08.1997; Aktenzeichen 1 Ca 301/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 21.08.1997 (1 Ca 301/97) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.471,45 DM festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgerechten, betriebsbedingten Kündigung.

Die Beklagte ist eine in der Rechtsform der GmbH & Co. KG betriebene Bauunternehmung. Bei ihr war der am 30.06.1957 geborene, ledige Kläger seit dem 08.06.1994 als Kranführer zu einem durchschnittlichen Monatslohn von zuletzt 4.294,29 DM brutto beschäftigt.

Nach Anhörung des Betriebsrates kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 03.02.1997 zum 20.02.1997.

Gegen diese Kündigung hatte der Kläger sich mit seiner bei dem Arbeitsgericht Rheine am 20.02.1997 eingegangenen Klage zur Wehr gesetzt und seine Weiterbeschäftigung begehrt.

Er hatte die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates, die Betriebsbedingtheit der Kündigung und die Einhaltung der sozialen Auswahlkriterien bestritten. Er hat behauptet, daß er den Vorrang verdiene im Hinblick auf die ebenfalls bei der Beklagten im Arbeitsverhältnis befindlichen Kranführer K…-… und K–.

Der Kläger hat beantragt:

  1. Festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 03.02.1997 – zugegangen am 05.02.1997 – nicht aufgelöst ist, sondern fortbesteht,
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Kranfahrer weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, im Januar 1997 nur noch über 8 Brückenbaustellen verfügt zu haben, auf denen sie hätte Krane einsetzen können. Im Jahre zuvor seien es noch 16 Baustellen gewesen. Auf der beim Kläger zuletzt eingenommenen Baustelle in D… habe sie bis Anfang 1997 noch 2 Hochbaukräne eingesetzt und einen in der 8. KW 1997 an die Z…-Niederlassung in K… zurückgegeben. Damit sei der Arbeitsplatz des Klägers als Kranführer ziemlich exakt zu jenem Zeitpunkt weggefallen, zu welchem ihm gekündigt worden sei.

Unter Vorlage einer Personalliste Maschinisten-Kranführer vom 27.01.1997 behauptet sie weiter, anhand dieser Liste dem Betriebsrat gegenüber die soziale Auswahl begründet zu haben. Für den Mitarbeiter K… habe sie zwar ebenfalls keine Einsatzmöglichkeit mehr als Kranführer gehabt, sie habe diesen aber als Maurer einsetzen können. Im übrigen sei der Mitarbeiter 9 Monate länger bei ihr beschäftigt als der Kläger und im Gegensatz zu diesem verheiratet und einer Ehefrau unterhaltspflichtig. Der Mitarbeiter K– sei ebenfalls schutzwürdiger, da er eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau und seinem Kind habe, während der Kläger Junggeselle sei.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Diplom-Ingenieurs S… K…, des kaufmännischen Angestellten U… R…, des kaufmännischen Angestellten H… T… und des Schlossermeisters F… K… Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 21.08.1997 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Rheine hat durch Urteil vom 21.08.1997 (1 Ca 301/97), auf welches vollinhaltlich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 21.471,45 DM festgesetzt.

Gegen das ihm erst am 15.01.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger bereits am 07.01.1998 Berufung eingelegt und diese am 27.01.1998 begründet.

Der Kläger verfolgt seine Klage in vollem Umfange weiter und meint, das Arbeitsgericht habe rechtsirrig angenommen, daß die Beklagte die Sozialauswahlkriterien gewahrt habe. Die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, daß sich die Sozialauswahl lediglich auf die im Betrieb der Beklagten beschäftigten Kranführer bezogen habe. Aufgrund seiner Ausbildung wäre er ohne weiteres auch als Schlosser bei der Beklagten einsetzbar gewesen. Der Personenkreis der vergleichbaren Arbeitnehmer sei durch die Einbeziehung lediglich der Kranführer in unzulässiger Weise beschränkt worden. Die Sozialauswahl beziehe sich auf alle vergleichbaren Arbeitnehmer. Vergleichbar seien Arbeitnehmer, die austauschbar seien. Wer in den Kreis der von einer Sozialauswahl betroffenen Arbeitnehmer einzubeziehen sei, richte sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen und damit nach der ausgeübten Tätigkeit. Erforderlich sei insoweit eine Prüfung, ob der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz weggefallen sei, alsbald die Funktion eines anderen Arbeitnehmers wahrnehmen könne. Nicht erforderlich in diesem Zusammenhang sei die Identität der Arbeitsplätze. Es reiche aus, wenn der Arbeitnehmer von seiner Fähigkeiten und seiner Ausbildung eine anderweitige, aber vergleichbare Tätigkeit ausüben könne. Als ausgebildeter Schlosser wäre er, der Kläger, mit sämtlichen bei der Beklagten beschäftigten Schlossern und sämtlichen gewerblichen Arbeitnehmern in der betriebseigenen Schlosserei vergleichbar gewesen. Seine...

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