Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Groß- und Außenhandel. Lagerarbeiterin. Warenbereichsleiterin. überwiegend verrichtete Tätigkeit. Versetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Erfüllung eines konkreten tariflichen Tätigkeitsbeispiels sind auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale einer Lohngruppe als erfüllt anzusehen. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muss wieder dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; GRA Groß- und Außenhandel §§ 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Urteil vom 26.02.2002; Aktenzeichen 2 Ca 1308/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 26.02.2002 – 2 Ca 1308/01 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die Beklagte betreibt in D4xxxxx und in B3xxxxxxx C1 + C1 M2xxxx.

Die am 11.12.13xx geborene, ledige Klägerin ist seit dem 01.07.1993 in dem Markt in D4xxxxx tätig.

Sie hat eine Ausbildung als Einzelhandelskauffrau absolviert.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 30.06.1993 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 15 bis 19 d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

㤠1 Einstellung und Aufgabenbereich

Der Arbeitnehmer wird zum 01.07.1993 (Vertragsbeginn) als Lageristin eingestellt.

Der dem Arbeitnehmer zugewiesene Aufgabenbereich kann durch die Firma je nach den geschäftlichen Erfordernissen geändert werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, andere zumutbare vorrübergehend auch auswärts anfallende Arbeiten zu verrichten.

§ 5 Einstufung und Vergütung

Die Firma zahlt dem Arbeitnehmer:

1. Tariflohn nach Lohngruppe IV des Lohn rahmen- und Lohnabkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel DM 15,57/Stunde

§ 14 Sonstige Bestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Vertragsparteien unterschrieben worden sind.

…”

Weiter sind für das Arbeitsverhältnis maßgeblich die Änderungsarbeitsverträge vom 22.10.1993 (Bl. 35 d.A.) und vom 26.09.1995 (Bl. 36 d.A.).

Beide Parteien sind tarifgebunden. Die Klägerin wurde seit 1995 im Papiergang eingesetzt. Ihre dort ausgeübte Tätigkeit ist zwischen den Parteien streitig.

Am 22.06.2001 führte die Klägerin ein Gespräch mit dem Zeugen H3xxxxxxxx, dem Marktleiter, über eine Lohnerhöhung. Am 09.07.2001 wurde ihr eine Tätigkeit im Süßwarengang zugewiesen.

Die vorliegende Klage hat die Klägerin am 02.10.2001 erhoben. Mit der Klage wehrt sich die Klägerin gegen die Anordnung vom 09.07.2001, die sie für unwirksam hält. Weiter begehrt sie mit der Klage die nach ihrer Ansicht zutreffende tarifliche Vergütung.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Sie sei seit 1995 als Warenbereichsleiterin in dem Papiergang tätig. Hierbei handele es sich um Tätigkeiten der Gehaltsgruppe III des Gehaltsrahmenabkommens vom 14.03.1980 für den Groß- und Außenhandel NRW (GRA). Von ihr werde das Bearbeiten von Aufträgen, das Anfertigen von regelmäßig wiederkehrenden Angeboten und das Kontrollieren von Waren nach schwierigen Ordnungsmerkmalen verlangt.

Die Versetzung in den Süßwarengang am 09.02.2001 stelle eine Überschreitung des Direktionsrechts dar und verstoße gegen das Maßregelverbot. Sie habe einen Anspruch, weiter als Warenbereichsleiterin beschäftigt zu werden. Aufgrund der ausgeübten Tätigkeit habe sie einen Anspruch, in die Gehaltsgruppe III ab dem 01.07.2001 eingruppiert zu werden. Zwischenzeitlich seien Lohndifferenzen zwischen der bezahlten Lohngruppe und der zu zahlenden Vergütung für die Zeit vom 01.07.2001 bis Januar 2002 in Höhe von 2.266,64 EUR fällig geworden.

Der schriftliche Arbeitsvertrag sei konkludent durch ihren Einsatz als Warenbereichsleiterin abgeändert worden.

Die Klägerin hat beantragt

  1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen in ihrem Arbeitsverhältnis aufgrund der einseitigen Anordnung vom 09.07.2001 rechtsunwirksam ist,
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab 01.07.2001 gemäß Gehaltsgruppe III, 7. Berufsjahr, des Gehalts- und Lohnrahmenabkommens für den Groß- und Außenhandel in NRW zu vergüten,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.266,64 EUR brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß DÜG ab dem 24.01.2002 zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Auch seit die Klägerin als Vollzeitkraft beschäftigt werde, habe sich an der Wertigkeit ihrer Tätigkeit nichts geändert. Sie sei nicht als Warenbereichsleiterin tätig. Entgegen ihren Behauptungen habe die Klägerin nie zum Leitungsteam gehört. Die Klägerin erhalte die ihrer Tätigkeit entsprechende tarifliche Vergütung der Lohngruppe IV. Die Versetzung in den Süßwarengang stelle keine Verletzung des Direktionsrechts und e...

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