Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunft. Fürsorgepflicht. Auskunft über Kosten des Arbeitgebers. Privatnutzung eines Dienstwagens

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Dienstwagen vom Arbeitnehmer auch privat genutzt und insoweit nach der Listen preismethode (1 %-Regelung) der Lohnsteuer unterworfen, besteht in der Regel kein Anspruch auf Auskunft gegen den Arbeitgeber bezüglich aller den Pkw betreffenden (Unterhalts)Kosten, um eine individuelle Besteuerung des Privatnutzungsvorteils gegenüber dem Finanzamt zu erreichen.

 

Normenkette

BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 09.09.2003; Aktenzeichen 3 Ca 894/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.04.2005; Aktenzeichen 9 AZR 188/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 09.09.2003 – 3 Ca 89 4/03 – wird kostenfällig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt für steuerliche Zwecke von der Beklagten Auskunft über die Kosten des von ihm benutzten Firmenfahrzeugs.

Die Beklagte vertreibt bundesweit Befestigungselemente über Außendienstmitarbeiter. Sie unterhält dabei einen Fahrzeugpark von ca. 100 Pkw.

Der Kläger trat zum 18.05.1992 als Reisender in die Dienste der Beklagten. Sein Verkaufsbezirk befindet sich in M1xxxxxxxxx-V1xxxxxxxx. Die Beklagte hat ihm ein Dienstfahrzeug überlassen, welches auch privat genutzt werden kann. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung wurde von Anfang an nach der sogenannten 1 %-Listenpreismethode (vgl. Abschnitt 31 Abs. 9 Nr. 1 der Lohnsteuerrichtlinien zu § 8 EStG) von der Beklagten zur Berechnung der Lohnsteuer zugrundegelegt. Die vom Kläger beispielhaft vorgelegte Gehaltsabrechnung aus November 2001 (Bl. 18 d. GA) enthält einen Privatnutzungsanteil von 407,–DM.

Der Kläger wird vom Finanzamt Pasewalk zur Einkommensteuer veranlagt. Dem Finanzamt gegenüber macht der Kläger geltend, dass der nach der 1 %-Regelung zugrundegelegte Privatnutzungsanteil in seinem Fall viel zu hoch sei, weil er die Möglichkeit der Privatnutzung des Dienstfahrzeugs nur in geringem Umfang in Anspruch nehme. Das Finanzamt hat dem Kläger daraufhin anheim gestellt, ein Fahrtenbuch einzureichen sowie eine von der Beklagten das Firmenfahrzeug betreffende Kostenaufstellung. Auf die vom Kläger vorgelegten Schreiben des Finanzamtes Pasewalk (Bl. 9 bis 11 d. GA) wird Bezug genommen. Der Kläger bzw. sein Steuerberater wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 12.09.2002 an die Beklagte und bat um Erstellung einer derartigen Kostenaufstellung. Dies lehnte die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 23.01.2003 ab. Der Kläger hat daraufhin mit seiner am 07.03.2003 vor dem Arbeitsgericht Herne erhobenen Klage den Auskunftsanspruch weiterverfolgt.

Er hat geltend gemacht, dass er gegenüber der Finanzverwaltung das Recht habe, den geldwerten Vorteil der Pkw- Privatnutzung individuell berechnen zu lassen. Hierbei sei er aber auf die Mithilfe der Beklagten angewiesen, da nur sie eine Übersicht über die Kosten des Firmenfahrzeugs habe. Da davon auszugehen sei, dass die Beklagte ohne größeren Aufwand die erbetene Kostenaufstellung fertigen könne, sei sie auch aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht gehalten, ihm bei der Durchsetzung einer gerechten Besteuerung seiner Bezüge beizustehen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Kosten im Kalenderjahr 2000 für das ihm zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen R3-D2 15x sowie im Kalenderjahr 2001 für das vorgenannte Fahrzeug und das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen R3-D3 51x entstanden sind, insbesondere zur Höhe der

    • Kfz-Steuer
    • Kfz-Versicherung
    • Unterhaltskosten (Treibstoffe)
    • Reparaturkosten
    • Pflegekosten
    • Abschreibungskosten- bzw. Leasingraten
  2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, zu der vom Kläger verlangten Auskunft nicht verpflichtet zu sein. Bei der Einstellung des Klägers sei dieser darauf hingewiesen worden, dass der geldwerte Vorteil der Dienstwagennutzung nach der 1 %-Methode erfolge. So sei dies auch 10 Jahre lang gehandhabt worden. Die nunmehr vom Kläger verlangte konkrete Kostenberechnung führe zu einer erheblichen Mehrbelastung der betreffenden Sachbearbeiter. Bei der großen Zahl der eingesetzten Kraftfahrzeuge könne dies dazu führen, dass der Bearbeitungsaufwand unverhältnismäßig werde, sodass es in ihrem berechtigten Interesse liege, nach wie vor die 1 %-ige Pauschalregelung gegenüber ihren Außendienstmitarbeitern anzuwenden.

Das Arbeitsgericht Herne hat durch sein am 09.09.2003 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen.

Es hat betont, dass es hier nicht Ziel des Klägers sei, einen Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten durchzusetzen, welcher nur mit Hilfe einer Auskunft näher beziffert werden könne. Vielmehr richte sich der Anspruch gegen einen Dritten, nämlich die Finanzverwaltung. Bei einer derartigen Drittbeziehung könne nur in Ausnahmefällen eine Auskunftsverpflichtung bestehen. Das Ausku...

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